Wussten Sie, dass rund 26 Millionen private Unfallversicherungsverträge in Deutschland bestehen – aber ein erheblicher Teil der Leistungsanträge abgelehnt wird? Die Gründe sind fast immer dieselben: Der Schaden war nicht dauerhaft, eine Frist wurde versäumt oder eine Ausschlussklausel greift. Das Ergebnis ist für Betroffene frustrierend – und vermeidbar.
Ob eine private Unfallversicherung zahlt, hängt nicht vom Schweregrad der Verletzung ab, sondern von einem Zusammenspiel aus gesetzlichen Voraussetzungen, Vertragsbedingungen und strikten Fristen. Dieser Ratgeber erklärt alle Voraussetzungen und Ausschlussgründe, die über Leistung oder Ablehnung entscheiden – mit konkreten Zahlen, Rechenbeispielen und der aktuellen Rechtsprechung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die private Unfallversicherung zahlt nur, wenn ein Unfall nach dem PAUKE-Prinzip vorliegt: plötzlich, von außen, unfreiwillig, auf den Körper wirkend, durch ein konkretes Ereignis – geregelt in § 178 VVG.
- Hauptleistung ist die Invaliditätskapitalzahlung – Voraussetzung ist eine dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen bleibt.
- Die Höhe der Auszahlung bemisst sich nach der Gliedertaxe und wird durch eine vereinbarte Progression (z. B. 225 %, 350 % oder 500 %) bei schweren Unfällen vervielfacht.
- Kein Versicherungsschutz besteht bei Bewusstseinsstörungen durch Alkohol oder Drogen, bei Vorsatz, bei Unfällen durch Straftaten sowie bei Krieg und Kernenergie.
- Vorerkrankungen können die Leistung über den sogenannten Mitwirkungsanteil kürzen – im Standard-Tarif bereits ab 25 % Mitwirkung, in Top-Tarifen erst ab 50 % oder gar 100 %.
- Drei Fristen entscheiden über den Anspruch: Eintritt der Invalidität, ärztliche Feststellung und Geltendmachung beim Versicherer – wer eine davon versäumt, riskiert den kompletten Leistungsverlust.
Was zählt überhaupt als Unfall? – Das PAUKE-Prinzip
Nicht jede Verletzung ist ein Unfall im Sinne der Versicherung. Die gesetzliche Definition steht in § 178 Abs. 2 VVG und wird in der Praxis über das sogenannte PAUKE-Prinzip operationalisiert. Alle fünf Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein – fehlt eines, liegt kein versicherter Unfall vor.
PAUKE steht für:
- P – Plötzlich: Das Ereignis muss zeitlich punktuell und unerwartet eintreten. Schleichende Abnutzung oder langjährige Berufskrankheiten fallen heraus.
- A – Von Außen: Die Ursache muss außerhalb des Körpers liegen. Ein Herzinfarkt, ein epileptischer Anfall oder ein Schlaganfall sind keine Unfälle – die Ursache ist körpereigen.
- U – Unfreiwillig: Die Gesundheitsschädigung darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Die Unfreiwilligkeit wird gesetzlich vermutet – der Versicherer muss das Gegenteil beweisen.
- K – Körper: Es muss ein physischer oder nachweisbarer organischer Schaden vorliegen. Rein psychische Folgen ohne körperliche Ursache sind in der Regel nicht gedeckt.
- E – Ereignis: Es muss ein konkretes, beschreibbares Geschehen vorliegen, das ursächlich für die Körperschädigung ist.
Die Tabelle zeigt: Entscheidend ist immer das Zusammenspiel aller fünf Kriterien – nicht die subjektive Schwere der Verletzung.
Unserer Erfahrung nach scheitern viele Leistungsanträge bereits an diesem Punkt. Typisch sind Rückenbeschwerden nach dem Heben schwerer Kisten: Ohne ein definiertes äußeres Ereignis – etwa ein Stolpern – liegt nach klassischer AUB-Definition kein Unfall vor.
Weiterführend: Was ist eine Unfallversicherung?
Wann zahlt die private Unfallversicherung? – Die Leistungsvoraussetzungen
Selbst wenn ein Unfall nach dem PAUKE-Prinzip vorliegt, zahlt die Versicherung nicht automatisch. Die Hauptleistung – die Invaliditätskapitalzahlung – ist an weitere Bedingungen geknüpft.
Dauerhafte Invalidität als Hauptvoraussetzung
Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht erst, wenn die physische oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft bedeutet: Die Beeinträchtigung besteht voraussichtlich länger als drei Jahre, und eine Änderung des Zustands ist nicht zu erwarten.
Das hat weitreichende Konsequenzen. Ein Armbruch, der nach zwei Monaten vollständig ausheilt, begründet keinen Invaliditätsanspruch – egal wie schmerzhaft und einschränkend er war. Zahlen muss die Versicherung erst, wenn ein Dauerschaden verbleibt, etwa eine dauerhafte Bewegungseinschränkung im Gelenk.
Gliedertaxe – so wird der Invaliditätsgrad bemessen
Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, den die vertraglich festgelegte Gliedertaxe bestimmt. Sie ordnet jedem Körperteil und Sinnesorgan einen Prozentwert zu – bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit. Bei teilweisem Funktionsverlust wird der entsprechende Anteil des Gliedertaxwerts angesetzt.
Die Unterschiede zwischen Standard-Tarifen nach GDV-Empfehlung und verbesserten Tarifen sind erheblich:
Ausgangswerte: GDV-Musterbedingungen AUB 2020 sowie marktübliche Premium-Tarife (Stand 2026). Bei teilweisem Funktionsverlust wird der anteilige Gliedertaxwert angesetzt.
Für Berufsgruppen, deren Hände besonders wichtig sind – Chirurgen, Musiker, Handwerker – können spezielle Heilberufe-Tarife die Handwerte auf bis zu 100 % anheben. Ein Unterschied, der bei einer Schnittverletzung mit Nervenschaden über Zehntausende Euro entscheidet.
Progression – der Hebel bei schweren Unfällen
Die Progression ist der wichtigste Multiplikator in der privaten Unfallversicherung. Sie sorgt dafür, dass bei höheren Invaliditätsgraden überproportional mehr ausgezahlt wird – genau dort, wo die finanziellen Folgen am gravierendsten sind.
Das Prinzip: Bis 25 % Invalidität entspricht die Auszahlung exakt dem Invaliditätsgrad (keine Hebelwirkung). Ab 25 % greift die Progression und steigert die Auszahlung – je nach vereinbarter Stufe auf das 2,25-fache (225 %), 3,5-fache (350 %) oder 5-fache (500 %) der Grundsumme bei Vollinvalidität.
Rechenbeispiel basierend auf einer Grundversicherungssumme von 100.000 €. Die tatsächlichen Progressionsstufen variieren zwischen Versicherern.
Auffällig ist: Ohne Progression erhält eine Person mit 75 % Invalidität gerade einmal 75.000 € – ein Betrag, der angesichts von barrierefreien Umbauten, Einkommensverlust und Pflegebedarf kaum ausreicht. Mit 500 %-Progression sind es 300.000 €. Genau deshalb empfehlen wir mindestens eine 350 %-Progression.
Weiterführend: Progression in der Unfallversicherung – einfach erklärt
Erweiterte Unfallbegriffe – wann moderne Tarife zusätzlich zahlen
Der klassische Unfallbegriff nach PAUKE ist streng. Er schließt viele Alltagssituationen aus, die die meisten Menschen intuitiv als „Unfall" empfinden. Hochwertige Tarife erweitern deshalb den versicherten Umfang um Tatbestände, bei denen die mechanische Einwirkung von außen fehlt oder nur sekundär ist.
Eigenbewegungen und erhöhte Kraftanstrengungen: Nach Ziffer 1.4 der AUB gelten in erweiterten Tarifen auch Sehnenrisse, Meniskusschäden, Muskelzerrungen und Wirbelkörperfrakturen als Unfallfolgen – wenn sie durch eine Verrenkung oder erhöhte Kraftanstrengung entstanden sind. Das klassische Beispiel: Ein Kreuzbandriss beim Fußball ohne Gegnerkontakt. Im Standard-Tarif kein Unfall. Im erweiterten Tarif versichert.
Infektionen durch Insektenstiche und Zeckenbisse: Nach dem Grundsatz wäre der Stich das Ereignis, nicht die Infektion. Moderne Tarife schließen durch Zeckenbisse übertragene Krankheiten wie FSME oder Borreliose explizit in den Versicherungsschutz ein.
Impfschäden: Gesundheitliche Folgeschäden nach behördlich empfohlenen Schutzimpfungen gelten in erweiterten Tarifen ebenfalls als Unfallfolgen.
Vergiftungen und Tauchtypische Schäden: Akute Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe sowie die Caissonkrankheit bei Tauchunfällen werden in qualifizierten Tarifen als Versicherungsfall anerkannt.
Quelle: GDV-Musterbedingungen AUB 2020 sowie gängige Premiumtarife am deutschen Markt (Stand 2026).
Unser Tipp: Achten Sie beim Tarifvergleich gezielt auf die Erweiterungen. Gerade Eigenbewegung und Zeckenschutz gehören heute zum Mindeststandard eines guten Tarifs. Wer darauf verzichtet, verschenkt Schutz für die häufigsten Alltagsverletzungen.
Weiterführend: Ist eine Unfallversicherung sinnvoll?
Wann zahlt die Unfallversicherung nicht? – Alle Ausschlussgründe
So klar die Leistungsvoraussetzungen sind, so umfangreich ist der Katalog der Ausschlussgründe. Manche sind offensichtlich, andere überraschen im Ernstfall.
Bewusstseinsstörungen: Alkohol, Drogen, Medikamente
Unfälle, die sich infolge einer Bewusstseinsstörung ereignen, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – so regelt es Ziffer 5.1.1 der AUB 2020. Dazu zählen Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, Drogen, Medikamente, aber auch durch epileptische Anfälle oder Schlaganfälle.
Bei Alkoholunfällen im Straßenverkehr orientiert sich die Rechtsprechung an den strafrechtlichen Promillegrenzen: Ab 1,1 ‰ BAK bei Kraftfahrern gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, ab 1,6 ‰ bei Radfahrern. Bei Fußgängern existiert kein fester Grenzwert – hier muss der Versicherer im Einzelfall nachweisen, dass der Alkoholkonsum die Ursache war.
Top-Tarife bieten erweiterte Alkoholklauseln, die Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit bis zu bestimmten Promillegrenzen – etwa 1,3 ‰ oder sogar 1,6 ‰ für Kraftfahrer – explizit wieder in den Versicherungsschutz einschließen.
Vorerkrankungen und der Mitwirkungsanteil
Haben vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung mitgewirkt, wird die Leistung über den sogenannten Mitwirkungsanteil gekürzt. Das Thema betrifft vor allem ältere Versicherte mit chronischen Vorbelastungen.
Die Systematik nach den GDV-Musterbedingungen AUB sieht vor: Eine Kürzung erfolgt, wenn der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung mindestens 25 % beträgt. Liegt er darunter, wird die volle Leistung erbracht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.11.2011 (Az. IV ZR 70/11) klargestellt, dass den Unfallversicherer die volle Beweislast nach § 286 ZPO trifft. Kann der Versicherer den Mitwirkungsanteil nicht zweifelsfrei beweisen, darf keine Kürzung vorgenommen werden.
Leistungsstarke Sondertarife verzichten vertraglich auf eine Anrechnung von Vorerkrankungen, solange der Mitwirkungsanteil nicht 50 % oder gar 100 % erreicht. Gerade für Personen ab 50 mit chronischen Gelenkbeschwerden, Diabetes oder Bluthochdruck kann diese Klausel im Ernstfall über Zehntausende Euro entscheiden.
Rechenbeispiel Mitwirkungsanteil: Ein 58-jähriger Handwerker stürzt auf Glatteis und erleidet eine Knieverletzung mit 50 % dauerhafter Invalidität (Grundsumme 150.000 €). Ein Gutachten belegt, dass eine vorbestehende Arthrose zu 40 % am Dauerschaden mitgewirkt hat.
- Standard-Tarif (Anrechnung ab 25 %): Der Invaliditätsgrad wird um den Mitwirkungsanteil gekürzt: 50 % × (1 − 0,40) = 30 %. Die Auszahlung erfolgt auf Basis von 30 % Invalidität.
- Leistungsstarker Tarif (Verzicht bis 50 %): Der Mitwirkungsanteil von 40 % bleibt vollständig anrechnungsfrei. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der vollen 50 % Invalidität.
Weitere Ausschlussgründe
Neben Bewusstseinsstörungen und Vorerkrankungen enthält die AUB einen Katalog weiterer Ausschlüsse:
Auffällig ist:
- Psychische Folgeschäden werden von fast allen Tarifen ausgeschlossen.
- Wer nach einem schweren Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, erhält dafür in der Regel keine Leistung aus der Unfallversicherung – selbst wenn die PTBS das tägliche Leben massiv einschränkt.
Diese Fristen müssen Sie kennen
Neben den inhaltlichen Voraussetzungen scheitern Ansprüche in der Praxis oft an versäumten Fristen. Die private Unfallversicherung kennt drei aufeinander aufbauende Fristen – die sogenannte Fristentriade.
Die Fristentriade der Invaliditätsfeststellung
Quelle: GDV-Musterbedingungen AUB 2020 sowie marktübliche Tarife mit erweiterten Fristenregelungen (Stand 2026).
Chronologisch stellt sich der Fristenlauf wie folgt dar: Phase 1 – die unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung muss innerhalb der vereinbarten Frist nach dem Unfalltag eintreten. Phase 2 – ein Arzt muss die Invalidität schriftlich feststellen, wobei ein bloßer Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus nach BGH-Rechtsprechung (Az. IV ZR 104/13) nicht ausreicht. Phase 3 – der Anspruch muss formgerecht beim Versicherer eingereicht werden.
Über 70 % der Tarife am Markt bieten mittlerweile Fristen von mindestens 24 bis 36 Monaten für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung. Das ist ein großer Fortschritt gegenüber den älteren 15-Monats-Fristen.
Hinweispflichten des Versicherers (§ 186 VVG)
§ 186 VVG schützt den Versicherungsnehmer: Der Versicherer darf sich auf den Ablauf der Frist nur berufen, wenn er den Versicherten zuvor schriftlich auf die Frist und die Rechtsfolgen ihrer Versäumung hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen – auch wenn die Frist längst abgelaufen ist.
Hat der Versicherer den Leistungsanspruch allerdings bereits vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, besteht nach BGH-Rechtsprechung keine Hinweispflicht mehr.
Erstbemessung und Neubemessung (§ 188 VVG)
Nach Eingang der Unterlagen muss der Versicherer gemäß Ziffer 9.1 AUB innerhalb von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe er den Invaliditätsanspruch anerkennt – das ist die Erstbemessung.
Beide Vertragsparteien haben anschließend das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahre nach dem Unfall jährlich ärztlich neu bemessen zu lassen – die Neubemessung nach § 188 VVG. Ändert sich der Gesundheitszustand innerhalb dieser Dreijahresfrist, führt dies zu einer Nachzahlung oder Rückforderung, wie der BGH (Beschluss vom 16.01.2008, Az. IV ZR 271/06) bestätigt hat.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie die Erstbemessung nicht vorschnell. Gerade bei komplexen Verletzungen – etwa Nervenschäden oder Gelenkverletzungen – verschlechtert sich der Zustand häufig erst in den Folgemonaten. Die Neubemessung ist Ihr Recht.
Gesetzliche vs. private Unfallversicherung – wer zahlt wann?
Die Frage „Wann zahlt die Unfallversicherung?" muss differenziert beantwortet werden – denn die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) nach SGB VII und die private Unfallversicherung (PUV) nach §§ 178–191 VVG funktionieren grundlegend unterschiedlich.
Quelle: SGB VII für die GUV; §§ 178 ff. VVG sowie AUB 2020 für die PUV (Stand 2026).
Der entscheidende Punkt: Die GUV deckt keine Freizeitunfälle ab – und über 70 % aller Unfälle passieren genau dort: im Haushalt, beim Sport, im Garten, im Urlaub. Wer nur die gesetzliche Absicherung hat, steht bei einem Treppensturz am Wochenende ohne Leistung da. Die PUV schließt diese Lücke, zahlt weltweit und rund um die Uhr – und wird nicht mit anderen Leistungen verrechnet.
Weiterführend: Private vs. gesetzliche Unfallversicherung – alle Unterschiede
Fallbeispiel: So berechnet sich die Auszahlung
Theorie ist das eine – ein konkretes Rechenbeispiel macht die Mechanik greifbar.
Ausgangslage: Eine 42-jährige Angestellte erleidet als Mitfahrerin einen schweren Verkehrsunfall. Folgeschaden: Vollständige Versteifung des Beins über dem Knie sowie erhebliche Funktionseinschränkungen im Fußbereich. Der ärztlich festgestellte Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 60 % nach der vereinbarten Gliedertaxe.
Vertragsdaten: Grundsumme = 200.000 €, Progression = 350 % (Plus-Staffel), vereinbarte Unfallrente = 1.000 € monatlich ab 50 % Invalidität.
Schritt 1 – Invaliditätskapital: Bei 60 % Invalidität greift die 350 %-Plus-Progression mit einem Vervielfachungsfaktor von ca. 220 % der Grundsumme.
Auszahlung = 200.000 € × 2,20 = 440.000 €
Schritt 2 – Unfallrente: Da der Schwellenwert von 50 % überschritten ist, erhält die Versicherte zusätzlich eine lebenslange monatliche Unfallrente von 1.000 € (= 12.000 € pro Jahr).
Schritt 3 – Zusatzleistungen: Übernahme der Rettungskosten und Kosten für behindertengerechte Fahrzeugumbauten gemäß Vertragsbedingungen.
Ohne Progression hätte die Auszahlung lediglich 200.000 € × 0,60 = 120.000 € betragen. Die Differenz von 320.000 € zeigt, warum die Progression kein optionaler Luxus ist, sondern die wichtigste Stellschraube im Vertrag.
Weiterführend: Was leistet eine Unfallversicherung?
Die häufigsten Fallstricke im Leistungsfall
Die Praxis zeigt: Die meisten Ablehnungen wären vermeidbar gewesen. Diese Fehler kosten Versicherte am häufigsten die Leistung.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie jeden Schritt nach einem Unfall schriftlich – von der Erstmeldung über das ärztliche Attest bis zur Korrespondenz mit dem Versicherer. Im Streitfall ist eine lückenlose Dokumentation Gold wert.
Fazit: Wann zahlt eine Unfallversicherung – und wann nicht?
Die Antwort auf die Frage „Wann zahlt eine Unfallversicherung?" lässt sich nicht in einem Satz beantworten – aber auf drei Kernbedingungen verdichten: Es muss ein Unfall nach dem PAUKE-Prinzip vorliegen, er muss zu einer dauerhaften Invalidität führen, und alle Fristen müssen eingehalten werden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Versicherer leistungsfrei.
- Zahlt: Bei einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis mit dauerhaftem Körperschaden – sofern kein Ausschlussgrund greift und die Fristen gewahrt sind.
- Zahlt nicht: Bei vorübergehenden Verletzungen, Bewusstseinsstörungen durch Alkohol/Drogen, Vorerkrankungen mit hohem Mitwirkungsanteil, versäumten Fristen oder ausgeschlossenen Ursachen wie Straftaten und Krieg.
- Zahlt mehr: Bei Tarifen mit erweitertem Unfallbegriff, hoher Progression, verbesserter Gliedertaxe und großzügigem Mitwirkungsverzicht.
Was nun?
Ob Ihre aktuelle Unfallversicherung im Ernstfall wirklich ausreichend leistet, hängt von den Vertragsbedingungen ab – insbesondere von Gliedertaxe, Progression und Mitwirkungsklausel. Ein Tarifvergleich deckt Schwachstellen auf und zeigt, wo sich ein Wechsel lohnt.
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Häufig gestellte Fragen
Zahlt die Unfallversicherung bei einem Bänderriss?
Nur wenn der Bänderriss durch ein unfallbedingtes Ereignis nach dem PAUKE-Prinzip verursacht wurde und eine dauerhafte Invalidität verbleibt. Ein Bänderriss, der nach einigen Wochen vollständig ausheilt, begründet keinen Invaliditätsanspruch. Tarife mit erweitertem Unfallbegriff decken allerdings auch Bänderrisse durch Eigenbewegung oder Kraftanstrengung ab – etwa beim Sport ohne Fremdeinwirkung.
Wann zahlt die Unfallversicherung bei Invalidität?
Die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn eine dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt, die voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen bleibt. Die Höhe richtet sich nach dem Invaliditätsgrad gemäß Gliedertaxe und wird durch die vereinbarte Progression vervielfacht. Der Invaliditätseintritt muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist (12–36 Monate) nach dem Unfall erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Meldefrist versäume?
Grundsätzlich droht der Verlust des Leistungsanspruchs. Allerdings schützt § 186 VVG den Versicherten: Der Versicherer muss vorher schriftlich auf die Frist und die Folgen einer Versäumung hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf die Fristversäumung berufen. Trotzdem sollten Sie den Unfall immer so schnell wie möglich melden.
Zahlt die Unfallversicherung bei Vorerkrankungen?
Ja – aber die Leistung kann über den Mitwirkungsanteil gekürzt werden. Im Standard-Tarif erfolgt eine anteilige Kürzung, sobald die Vorerkrankung zu mindestens 25 % am Dauerschaden mitgewirkt hat. Leistungsstarke Tarife verzichten auf eine Anrechnung bis zu einem Mitwirkungsanteil von 50 % oder sogar 100 %. Der Versicherer trägt die volle Beweislast für den Mitwirkungsanteil.
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) schützt nur bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen. Freizeitunfälle – über 70 % aller Unfälle – sind nicht abgedeckt. Die private Unfallversicherung (PUV) gilt dagegen 24/7 weltweit, leistet unabhängig vom Beruf nach Gliedertaxe und wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet. Besonders wichtig ist sie für Selbstständige, Hausfrauen/-männer, Rentner und Kinder, die keinen oder nur eingeschränkten GUV-Schutz haben.
Zahlt die Unfallversicherung bei einem Zeckenbiss?
In der klassischen AUB-Definition ist ein Zeckenbiss kein Unfall, weil die Gesundheitsschädigung (z. B. FSME oder Borreliose) durch die Infektionsübertragung entsteht – nicht durch den Biss selbst. Moderne erweiterte Tarife schließen Zeckenstiche und deren Folgeerkrankungen jedoch explizit in den Versicherungsschutz ein. Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen oder wählen Sie beim Neuabschluss einen Tarif mit erweitertem Unfallbegriff.












