Wussten Sie, dass beim Verlust eines Daumens ein Standardtarif mit 150.000 € Grundsumme nur 30.000 € auszahlt – ein Premiumtarif mit derselben Grundsumme aber bis zu 90.000 €? Der Unterschied entsteht nicht durch einen anderen Vertrag, eine andere Grundsumme oder eine andere Progression. Er entsteht einzig durch die Gliedertaxe: eine Tabelle im Kleingedruckten, die den meisten Versicherten erst im Leistungsfall auffällt.
In diesem Ratgeber erklären wir, wie die Gliedertaxe in der Unfallversicherung funktioniert, wo die größten Unterschiede zwischen Standard- und Premiumtarifen liegen und wie Sie Ihre mögliche Auszahlung selbst berechnen können – mit konkreten Fallbeispielen und aktueller BGH-Rechtsprechung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gliedertaxe ist eine Tabelle in den Versicherungsbedingungen, die jedem Körperteil bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einen festen Invaliditätsgrad in Prozent zuordnet.
- Die Werte des GDV-Mindeststandards liegen teilweise drastisch unter denen leistungsstarker Tarife: Beim Daumen ist die Spanne 20 % vs. 60 % – Faktor drei.
- Ihre Auszahlung berechnet sich aus: Gliedertaxen-Wert × Versicherungssumme × Progression. Alle drei Faktoren zusammen entscheiden über die Höhe.
- Bei Teilfunktionsunfähigkeit (der häufigste Fall) wird der Gliedertaxen-Wert anteilig gekürzt – die Formel dafür kennen die wenigsten Versicherten.
- Schäden an Wirbelsäule, inneren Organen oder Gehirn laufen nicht über die Gliedertaxe, sondern werden per ärztlichem Gutachten bemessen.
- Vorerkrankungen können die Auszahlung erheblich mindern – gute Unfallversicherungs-Tarife verzichten auf Kürzungen bis mindestens 50 % Mitwirkungsanteil.
Was ist die Gliedertaxe?
Die Gliedertaxe ist ein fester Bestandteil der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Ihres Versicherers. Sie ordnet jedem Körperteil und Sinnesorgan bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit einen festen Prozentsatz an Invalidität zu. Die Bewertung erfolgt rein medizinisch-anatomisch – Ihr konkreter Einkommensverlust oder Ihre berufliche Beeinträchtigung spielen keine Rolle.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt mit den AUB (aktuell in der Fassung AUB 2020) unverbindliche Empfehlungen für die Ausgestaltung heraus. Diese GDV-Werte stellen das Minimum dar. Darüber hinaus hat sich der Markt in drei Leistungsklassen differenziert:
Kompakt-/Basis-Tarife orientieren sich eng am GDV-Standard. Komfort-Tarife bieten moderat erhöhte Werte für häufig beanspruchte Körperteile wie Hände, Arme und Augen. Premium-/Exklusiv-Tarife (oft als „verbesserte Gliedertaxe" oder „ProTaxe" bezeichnet) setzen die Invaliditätsgrade signifikant höher an – Extremitäten erreichen hier oft 80 % bis 100 %.
Die Wahl des Tarifs entscheidet im Leistungsfall über Differenzen von mehreren Zehntausend bis Hunderttausend Euro bei identischer Verletzung und identischer Grundsumme.
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Gliedertaxe-Tabelle: GDV-Standard vs. Marktdurchschnitt vs. Premium

Die folgende Tabelle stellt die Mindestempfehlungen des GDV den durchschnittlichen Marktwerten sowie den Spitzenwerten hochwertiger Premiumtarife gegenüber. Die Werte gelten jeweils bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit.
Quellen: GDV – AUB 2020 Musterbedingungen; Marktwerte auf Basis aktueller Tarifvergleiche, Stand Oktober 2026.
Als Qualitätsmerkmal gilt eine Gliedertaxe, die bei den wichtigsten Körperteilen mindestens 20 Prozentpunkte über dem GDV-Standard liegt.
Was bedeutet das in Euro? Auszahlungsbeispiele bei 150.000 € Grundsumme

Prozentsätze klingen abstrakt. Deshalb hier die konkreten Euro-Beträge, die sich bei einer Grundsumme von 150.000 € (ohne Progression) aus der jeweiligen Gliedertaxe ergeben:
Berechnung ohne Progression, bei 150.000 € Grundsumme. Premium-Werte am oberen Rand der Marktspanne. Die tatsächliche Auszahlung hängt zusätzlich von der vereinbarten Progression und einem möglichen Mitwirkungsanteil ab.
Beim Zeigefinger liegt die Differenz bei 75.000 € – sechsmal so viel im Premiumtarif wie im GDV-Standard. Und das bei identischer Grundsumme, identischer Prämienstruktur und identischer Verletzung. Der einzige Unterschied: die Tabelle im Bedingungswerk.
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So wird Ihre Auszahlung berechnet: Schritt für Schritt

Berechnung bei Teilfunktionsunfähigkeit
In der Praxis führen Unfallverletzungen selten zu einem vollständigen Verlust eines Körperteils. Häufiger sind dauerhafte partielle Bewegungseinschränkungen oder Teilfunktionsverluste. In diesen Fällen bestimmt ein medizinischer Gutachter zunächst den Grad der Funktionsunfähigkeit. Dieser wird dann mit dem Gliedertaxen-Wert multipliziert:
Effektiver Invaliditätsgrad = Gliedertaxen-Wert × Grad der Teilbeeinträchtigung
Praxisbeispiel: Ein Versicherungsnehmer erleidet bei einem Sturz eine schwere Schulterverletzung. Der vereinbarte Tarif sieht für einen Arm einen Gliedertaxen-Wert von 70 % vor. Der medizinische Gutachter stellt fest, dass der Arm in seiner Beweglichkeit dauerhaft zu einem Viertel (25 %) eingeschränkt ist.
Effektiver Invaliditätsgrad = 70 % × 25 % = 17,5 %
Bei einer Grundsumme von 200.000 € ohne Progression beträgt die Kapitalauszahlung exakt 35.000 €. Hätte der Tarif eine verbesserte Gliedertaxe von 100 % für den Arm, wären es bei derselben Einschränkung 100 % × 25 % = 25 % Invalidität → 50.000 €. Differenz: 15.000 € – allein durch die Tabelle.
Was passiert bei Mehrfachschäden?
Werden durch dasselbe Unfallereignis mehrere Körperteile geschädigt, werden die einzeln ermittelten Invaliditätsgrade addiert. Die Obergrenze liegt bei 100 %.
Durchgerechnetes Beispiel (GDV-Standard):
Ein schwerer Verkehrsunfall verursacht drei dauerhafte Schäden gleichzeitig: eine Fraktur des Fußes mit dauerhafter Funktionseinschränkung (Gliedertaxe 40 %, Teilverlust 50 % → 20 % Invalidität), den Verlust des Zeigefingers (Gliedertaxe 10 %, Vollverlust → 10 % Invalidität) und einen vollständigen Hörverlust auf einem Ohr (Gliedertaxe 30 %, Vollverlust → 30 % Invalidität).
Gesamtinvaliditätsgrad: 20 % + 10 % + 30 % = 60 %
Bei 150.000 € Grundsumme ohne Progression ergibt das 90.000 €. Mit einer 350%-Progression steigt die Auszahlung auf rund 225.000 €.
Vorinvalidität: Was wird abgezogen?
Bestand vor dem Unfall bereits eine dauerhafte Beeinträchtigung am betroffenen Körperteil, wird der vorbestehende Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe berechnet und vom nach dem Unfall festgestellten Gesamtwert abgezogen. Hatte ein Versicherungsnehmer also bereits vor dem Unfall eine 10%ige Einschränkung am Arm, wird dieser Wert von der unfallbedingten Invalidität subtrahiert.
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Mitwirkung von Vorerkrankungen: Der unterschätzte Abzugsfaktor

Neben der Vorinvalidität gibt es einen zweiten Faktor, der Ihre Auszahlung mindern kann: den Mitwirkungsanteil. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der Entstehung des Unfallschadens oder dessen Folgen mitgewirkt, darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen.
Nach GDV-Standard greift die Kürzung ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Leistungsstarke Tarife verzichten auf Kürzungen bis 50 %, 75 % oder sogar vollständig.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Mitwirkung
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen, wie weit die Mitwirkungsklausel in der Praxis reichen kann:
BGH, Urteil vom 03.12.2025 (Az. IV ZR 185/24): Der BGH bestätigte, dass eine Leistungskürzung auch dann zulässig ist, wenn die Verschlimmerung der Unfallfolgen auf die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente zurückzuführen ist – konkret auf Blutverdünner, die wegen einer Grunderkrankung eingenommen werden mussten. Erreicht der Mitwirkungsanteil der Grunderkrankung zusammen mit der medikamentösen Behandlung mindestens 25 %, ist die Kürzung nach den AUB rechtmäßig.
BGH, Urteil vom 19.10.2016 (Az. IV ZR 521/14): Trifft ein Unfallereignis auf eine zuvor beschwerdefreie, klinisch stumme Vorerkrankung (z. B. eine symptomlose Arthrose) und führt erst der Unfall zum Ausbruch von Dauerbeschwerden, darf der Versicherer die Leistung nicht vollständig verweigern. Er muss den ursächlichen Anteil des Unfalls ermitteln und darf nur den nachgewiesenen Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung abziehen.
Unser Tipp: Je älter Sie beim Abschluss Ihrer Unfallversicherung sind, desto wichtiger wird die Mitwirkungsklausel. Arthrose, Bandscheibenschäden oder Bluthochdruck sind ab dem 50. Lebensjahr weit verbreitet – und können bei einem Standardtarif die Auszahlung empfindlich schmälern.
Was die Gliedertaxe nicht abdeckt: Wirbelsäule, innere Organe, Gehirn

Körperteile, Organe oder Gesundheitsschäden, die nicht ausdrücklich in der Gliedertaxe aufgeführt sind, werden außerhalb der Gliedertaxe bewertet. Das betrifft unter anderem Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks, Schädigungen innerer Organe (Herz, Lunge, Nieren), Schädel-Hirn-Traumata und neurologische Ausfälle sowie psychische Unfallfolgeerscheinungen.
In diesen Fällen bemisst ein ärztlicher Sachverständiger, in welchem Umfang die allgemeine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Bewertung erfolgt rein nach medizinischen Kriterien und ist stärker vom jeweiligen Gutachter abhängig als die standardisierte Gliedertaxe. Tarife lassen sich in diesem Bereich kaum über Tabellenwerte vergleichen – entscheidend ist die Qualität des vom Versicherer beauftragten Gutachters.
Gliedertaxe und Progression: Warum beides zusammengehört

Die Progression ist ein Multiplikator, der die Auszahlung bei schweren Verletzungen überproportional erhöht. Sie greift erst ab einem Invaliditätsgrad von über 25 %. Darunter verläuft die Auszahlung linear – nur die Grundsumme zählt.
Auszahlungsbeträge bei 100.000 € Grundsumme. Bis 25 % Invalidität zahlen alle Varianten identisch. Die Progression wirkt ausschließlich im schweren Bereich.
Hier zeigt sich, warum Gliedertaxe und Progression zusammen betrachtet werden müssen. Nehmen Sie den Verlust einer Hand im Handgelenk bei 100.000 € Grundsumme:
- GDV-Gliedertaxe (55 %) mit 225 % Progression: rund 90.000 €
- Premium-Gliedertaxe (100 %) mit 500 % Progression: 500.000 €
Das ist mehr als das Fünffache – bei identischer Grundsumme, für dieselbe Verletzung. Der Beitragsvergleich ohne Bedingungsvergleich ist deshalb schlicht wertlos.
Fristen im Leistungsfall: 15/15/15-Regel und Neubemessungsrecht

Die meisten abgelehnten Leistungsfälle scheitern nicht an der Gliedertaxe, sondern an versäumten Fristen. Nach den Standard-AUB in Verbindung mit § 186 VVG gelten drei kumulative Fristen:
- Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.
- Sie muss innerhalb derselben 15 Monate ärztlich schriftlich festgestellt sein.
- Der Anspruch muss innerhalb dieser 15 Monate beim Versicherer geltend gemacht sein.
Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch in der Regel vollständig verloren. Leistungsstarke Tarife verlängern diese Fristen auf 21, 24 oder sogar 36 Monate.
Neubemessung nach § 188 VVG
Da sich der gesundheitliche Zustand nach Ablauf der Fristen noch verändern kann, haben beide Vertragsparteien das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahre nach dem Unfall jährlich neu bewerten zu lassen. Der Versicherer ist verpflichtet, Sie in seiner Leistungsentscheidung ausdrücklich darauf hinzuweisen – unterbleibt dieser Hinweis, kann er sich später nicht auf den Fristablauf berufen.
Wichtig zu wissen – BGH-Urteil vom 02.11.2022 (Az. IV ZR 257/21): Ergibt die Neubemessung einen geringeren Invaliditätsgrad als die Erstbemessung, darf der Versicherer die zu viel gezahlte Differenz zurückfordern. Dieses Recht funktioniert also in beide Richtungen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Neubemessung anstoßen.
Checkliste: Woran Sie eine starke Gliedertaxe erkennen

Auffällig ist:
- Viele Versicherte achten beim Abschluss auf die Grundsumme und die Progression – die Gliedertaxe wird dagegen kaum geprüft.
- Dabei bestimmt sie den Invaliditätsgrad, der die gesamte Berechnung steuert.
- Eine hohe Grundsumme mit 500 % Progression nützt wenig, wenn die Gliedertaxe den Invaliditätsgrad so niedrig ansetzt, dass die Progression gar nicht greift.
Fazit: Die Gliedertaxe ist der wichtigste Faktor, den kaum jemand prüft

- Tabelle schlägt Grundsumme: Bei identischer Versicherungssumme entscheidet die Gliedertaxe über Differenzen von 30.000 bis 75.000 € pro Körperteil.
- Premium rechnet sich: Der Beitragsunterschied zwischen Standard- und Premiumtarif beträgt oft nur wenige Euro im Monat – die Leistungsdifferenz im Ernstfall dagegen einen hohen fünfstelligen Betrag.
- Mitwirkung beachten: Vorerkrankungen können die Auszahlung erheblich kürzen – prüfen Sie die Klausel, bevor Sie unterschreiben.
- Fristen nicht versäumen: 15 Monate für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung – wer zu spät meldet, verliert alles.
Was nun?
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Häufig gestellte Fragen
Was ist die Gliedertaxe in der Unfallversicherung?
Die Gliedertaxe ist eine Tabelle in den Versicherungsbedingungen, die jedem Körperteil und Sinnesorgan bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit einen festen Prozentsatz an Invalidität zuordnet. Dieser Prozentsatz wird mit der Versicherungssumme und der Progression multipliziert und bestimmt so die Höhe Ihrer Auszahlung.
Wie berechne ich meinen Invaliditätsgrad?
Bei Teilfunktionsunfähigkeit lautet die Formel: Gliedertaxen-Wert × Grad der Teilbeeinträchtigung = effektiver Invaliditätsgrad. Beispiel: Ihr Tarif setzt für eine Hand 55 % an, der Gutachter stellt 50 % Funktionsverlust fest → 55 % × 50 % = 27,5 % Invaliditätsgrad. Bei Mehrfachschäden werden die einzelnen Werte addiert, maximal bis 100 %.
Was ist der Unterschied zwischen GDV-Standard und verbesserter Gliedertaxe?
Der GDV-Standard gibt die Mindestwerte vor, die der Branchenverband empfiehlt – zum Beispiel 20 % für den Daumen oder 55 % für die Hand. Premium-Tarife mit verbesserter Gliedertaxe setzen dieselben Körperteile deutlich höher an: bis zu 60 % für den Daumen, bis zu 100 % für die Hand. Bei identischer Grundsumme kann das Zehntausende Euro Unterschied bedeuten.
Wie wirken sich Vorerkrankungen auf die Auszahlung aus?
Haben Vorerkrankungen zur Unfallfolge beigetragen, kürzt der Versicherer die Leistung um den Mitwirkungsanteil. Nach GDV-Standard greift die Kürzung ab 25 %. Gute Tarife verzichten auf Kürzungen bis mindestens 50 %. Nach einem BGH-Urteil von 2025 gilt das auch für die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente wie Blutverdünner.
Was passiert bei Schäden, die nicht in der Gliedertaxe stehen?
Verletzungen der Wirbelsäule, innerer Organe, des Gehirns oder psychische Unfallfolgen werden außerhalb der Gliedertaxe durch ein ärztliches Sachverständigengutachten bewertet. Der Gutachter bemisst die Gesamteinschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in Prozent.
Kann der Versicherer gezahlte Leistungen zurückfordern?
Ja. Nach einem BGH-Urteil von 2022 (Az. IV ZR 257/21) darf der Versicherer zu viel gezahlte Beträge zurückfordern, wenn eine Neubemessung nach § 188 VVG einen geringeren Invaliditätsgrad ergibt als die Erstbemessung. Das Neubemessungsrecht gilt für beide Seiten und kann innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall jährlich genutzt werden.











