Der wichtigste Termin ist nicht 2029, sondern der 1. Februar 2027. An diesem Tag beginnt die Absenkung der Wärmepumpenförderung – und sie läuft schneller, als vielerorts angenommen wird. Der Klimageschwindigkeits-Bonus verliert dann alle sechs Monate vier Prozentpunkte und ist im August 2028 vollständig weg.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was bis wann gilt, was sich seit der Reform vom Juli 2026 geändert hat und warum der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung über mehrere tausend Euro entscheidet.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Absenkung beginnt am 1. Februar 2027 – nicht erst 2029, wie es lange kommuniziert wurde.
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus liegt derzeit bei 16 % und sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er im August 2028 entfällt.
- Parallel sinken die förderfähigen Kosten halbjährlich um 750 € – von heute 28.000 € auf 25.000 € ab August 2028.
- Die Grundförderung von 30 % bleibt nach aktueller Planung bestehen. Die BEG ist allerdings eine Richtlinie, kein Gesetz – Änderungen sind jederzeit möglich, wie die Reform vom Juli 2026 gezeigt hat.
- Maßgeblich ist das Antragsdatum, nicht der Einbautermin. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit.
- Wer erst Anfang 2028 beantragt, erhält bei gleicher Anlage rund 4.000 bis 6.000 € weniger.
- Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein EU-Wertschöpfungsbonus für in Europa produzierte Wärmepumpen vorgesehen.
Der Zeitplan: Was bis wann gilt
Am 21. Juli 2026 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude grundlegend reformiert. Die maximale Quote stieg auf 80 Prozent, gleichzeitig sanken die förderfähigen Kosten von 30.000 auf 28.000 Euro – und es wurde ein Absenkungspfad festgelegt, der bereits Anfang 2027 einsetzt.
Zwei Größen sinken also gleichzeitig, und das verstärkt den Effekt. Wer den Klimageschwindigkeits-Bonus beansprucht – also eine noch funktionierende alte Heizung ersetzt –, verliert nicht nur die Prozentpunkte, sondern rechnet sie auch noch auf eine kleinere Bemessungsgrundlage.
Was das konkret bedeutet
Nehmen wir einen Durchschnittsverdiener, der eine 25 Jahre alte, funktionstüchtige Gasheizung ersetzt. Er erhält die Grundförderung von 30 Prozent plus den Klimageschwindigkeits-Bonus.
- Heute sind das 46 Prozent auf 28.000 Euro förderfähige Kosten – ein Zuschuss von 12.880 Euro.
- Ab Februar 2027 sind es 42 Prozent auf 27.250 Euro, also 11.445 Euro. Bereits im ersten Absenkungsschritt gehen 1.435 Euro verloren.
- Ab Februar 2028 sind es 34 Prozent auf 25.750 Euro, also 8.755 Euro.
- Ab August 2028, wenn der Bonus vollständig entfällt, bleiben 30 Prozent auf 25.000 Euro – 7.500 Euro.
Zwischen heute und August 2028 liegen damit 5.380 Euro Unterschied bei identischer Anlage und identischem Einkommen. Wer den Einkommensbonus beansprucht, ist von der Absenkung des Klimabonus weniger betroffen, verliert aber ebenfalls über die sinkende Bemessungsgrundlage.
Der entscheidende Punkt:
Maßgeblich ist das Antragsdatum, nicht der Einbautermin. Wer jetzt beantragt, sichert sich die aktuellen Konditionen und hat danach trotzdem 36 Monate Zeit für Installation und Inbetriebnahme. Es besteht also kein Grund, die Entscheidung wegen Terminproblemen beim Handwerker aufzuschieben.
Was aktuell gilt

Beim Klimageschwindigkeits-Bonus führt der Name in die Irre: Er hat nichts mit der Geschwindigkeit der Umsetzung zu tun. Entscheidend ist, dass Sie eine noch funktionierende Altanlage ersetzen. Wer wartet, bis der Kessel ausfällt, verliert die Prozentpunkte unabhängig vom Kalender.
Bei Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen greift der Bonus ohne Altersgrenze; bei Gas- und Biomasseheizungen erst ab 20 Jahren.
Der Familienzuschlag ist kein eigener Prozentsatz, sondern eine Rechengröße: Bei mindestens einem minderjährigen Kind werden 10.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor die Einkommensstufe bestimmt wird. Ein Haushalt mit 35.000 Euro und einem Kind wird also mit 25.000 Euro bewertet und rutscht von 30 auf 40 Prozent.

Wie sicher ist die Förderung langfristig?

Hier lohnt eine ehrliche Einordnung. Man liest häufig, die Förderung sei „bis 2045 gesetzlich gesichert". Das trifft in dieser Form nicht zu.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist eine Förderrichtlinie, kein Gesetz. Sie wird vom zuständigen Ministerium erlassen und kann jederzeit angepasst werden – ohne parlamentarisches Verfahren. Genau das ist im Juli 2026 geschehen: Die Reform hat Fördersätze, Bemessungsgrundlage und Absenkungspfad in einem Zug geändert.
Was sich sagen lässt: Die BEG ist als langfristiges Instrument angelegt und an die Klimaziele bis 2045 gekoppelt. Ein abruptes Ende der Wärmepumpenförderung ist nicht absehbar, und die Grundförderung von 30 Prozent gilt als vergleichsweise stabil. Aber die Konditionen ändern sich – und zwar erfahrungsgemäß schneller, als Ankündigungen vermuten lassen.
Für Ihre Planung heißt das: Verlassen Sie sich auf die Werte, die heute gelten und deren Absenkung bereits festgeschrieben ist. Prognosen für 2030 und darüber hinaus sind mit Vorsicht zu behandeln.
Was ab 2027 hinzukommt
Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein EU-Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Er soll Wärmepumpen begünstigen, die in der Europäischen Union produziert wurden. Vorgesehen ist eine Aufteilung der Grundförderung in einen Basisanteil und einen EU-Anteil.
Details standen zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend fest. Wer eine Anlage plant, sollte den Produktionsstandort seines Wunschgeräts im Blick behalten – der Bonus könnte einen Teil der Absenkung kompensieren.
Die technischen Voraussetzungen

Neben dem Zeitpunkt entscheidet die Technik über die Förderfähigkeit. Vier Anforderungen müssen erfüllt sein.
Die Jahresarbeitszahl muss rechnerisch mindestens 3,0 betragen – einheitlich für alle Bauarten. Eine höhere Anforderung für Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpen, wie sie gelegentlich genannt wird, existiert nicht. Maßgeblich ist der Wert für Ihr konkretes Gebäude, nicht der Laborwert aus dem Prospekt.
Beim Schallschutz gilt seit dem 1. Januar 2026: Der Schallleistungspegel muss mindestens 10 Dezibel unter dem Ökodesign-Grenzwert liegen. Das ist ein relativer Wert, der von der Geräteleistung abhängt – kein fester Dezibelwert. Ob Ihr Wunschgerät die Anforderung einhält, steht in der BAFA-Liste förderfähiger Wärmepumpen. Nicht zu verwechseln ist das mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die am Nachbargrundstück gelten.
Weiterführend: Wie laut ist eine Wärmepumpe?
Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und dokumentiert werden, und die Anlage muss nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung anmeldbar sein.
Ein verbreitetes Missverständnis:
- Eine Pflicht zu natürlichen Kältemitteln gibt es nicht.
- Wärmepumpen mit R32 sind weiterhin uneingeschränkt förderfähig.
- Der frühere 5-Prozent-Bonus für R290 und CO₂ ist entfallen.
- R290 bleibt technisch die bessere Wahl – wegen der Vorlauftemperatur bis 75 Grad und weil R32 ab 2027 einem Phase-out unterliegt –, aber nicht wegen der Förderung.

Der Weg zum Antrag

Der Ablauf ist überschaubarer, als er oft dargestellt wird. Eine Energieberatung oder ein individueller Sanierungsfahrplan sind für Programm 458 nicht erforderlich – sie können sinnvoll sein, sind aber keine Voraussetzung.
Was Sie brauchen, ist die Bestätigung zum Antrag (BzA). Sie wird vom Fachbetrieb oder einem registrierten Energieeffizienz-Experten erstellt und enthält eine 15-stellige Kennung. Mit dieser Kennung stellen Sie den Antrag im Portal „Meine KfW".
Und hier liegt der teuerste Fallstrick: Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden – nicht erst vor Arbeitsbeginn. Wer den Vertrag mit dem Heizungsbauer unterschreibt und danach beantragt, verliert den Anspruch vollständig. Rückwirkende Anträge sind ohne Ausnahme ausgeschlossen.
Wenn es schnell gehen muss, gibt es einen zulässigen Weg: ein Vertrag mit aufschiebender Förderbedingung, der erst mit der Zusage wirksam wird.
Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit für Installation und Inbetriebnahme. Zum Abschluss reichen Sie die Bestätigung nach Durchführung samt Rechnungen und Zahlungsbelegen ein; die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto.
Weiterführend: KfW-Förderung Wärmepumpe im Detail | Wie lange dauert die Auszahlung der Förderung?
Was das GModG geändert hat – und was nicht

Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026 und hat die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht, die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Kessel und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ersatzlos gestrichen.
An der Förderung ändert das nichts – sie besteht unverändert fort. Aber der Kontext verschiebt sich: Der gesetzliche Zwang zum Heizungstausch ist weg, die Förderung wird damit zum entscheidenden Argument.
Wichtig für die Zeitplanung: Die kommunale Wärmeplanung ist seit dem GModG von der Heizungspflicht entkoppelt. Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Planung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis Mitte 2028 Zeit – aber der Wärmeplan ist heute ein Orientierungsinstrument und begründet weder eine Pflicht noch einen Anschlusszwang. Es gibt daher auch keinen Grund, wegen der Wärmeplanung mit dem Förderantrag zu warten.
Gleichzeitig wächst der Kostendruck auf fossile Heizungen: Die Bio-Treppe (§ 43 GModG) verpflichtet neue Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu einem steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe, und ab 2027 löst der EU-ETS 2 das nationale CO₂-Preissystem ab.
In Baden-Württemberg und Hamburg gilt weiterhin Landesrecht: Das EWärmeG beziehungsweise das HmbKliSchG verlangen mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme beim Heizungstausch. Mit einer Wärmepumpe sind diese Vorgaben automatisch erfüllt.
Weiterführend: Gasheizungsverbot gekippt: Was das GModG bedeutet
Ergänzende Programme

Neben der Bundesförderung gibt es zwei weitere Wege, die man kennen sollte – und einen, der sich ausschließt.
Der KfW-Ergänzungskredit 358/359 finanziert den Eigenanteil zinsgünstig, bis 120.000 Euro je Wohneinheit. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 90.000 Euro gilt ein vergünstigter Zinssatz. Er ist nicht nur kombinierbar, sondern setzt eine bestehende Zuschusszusage sogar voraus; der Antrag läuft über Ihre Hausbank.
Kommunale Programme legen vielerorts auf die Bundesförderung auf. Köln zahlt 10 Prozent plus 5 Prozent für natürliche Kältemittel, München 5 bis 15 Prozentpunkte bei einem Gesamtdeckel von 60 Prozent, Münster 3.000 Euro pauschal. Achten Sie auf die jeweiligen Kumulierungsgrenzen – wird die zulässige Gesamtquote überschritten, kann der kommunale Anteil gekürzt werden. Ein Anruf beim Bauamt oder beim örtlichen Energieberatungszentrum lohnt sich.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG – 20 Prozent der Kosten über drei Jahre, maximal 40.000 Euro – ist dagegen eine Alternative, keine Ergänzung. Wer sie nutzt, kann für dieselbe Maßnahme keine BEG-Förderung beantragen. In den allermeisten Fällen ist die Förderung über KfW 458 deutlich günstiger.
Bei den Landesprogrammen ändern sich die Konditionen häufig, und einzelne Programme sind zwischenzeitlich ausgesetzt – etwa die Zuschussförderung für Standard-Wärmepumpen bei progres.nrw. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie kalkulieren:
- Wärmepumpen-Förderung in Bayern
- Wärmepumpen-Förderung in Berlin
- Wärmepumpen-Förderung in Hessen
- Wärmepumpen-Förderung in Niedersachsen
- Wärmepumpen-Förderung in Nordrhein-Westfalen
Fazit: Jetzt handeln lohnt sich

Die Wärmepumpenförderung läuft nicht aus – aber sie wird planmäßig kleiner, und zwar früher, als es lange kommuniziert wurde. Der entscheidende Termin ist der 1. Februar 2027.
Bis dahin gelten die aktuellen Konditionen: bis zu 80 Prozent, maximal 22.400 Euro, Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 Prozentpunkten. Danach sinken Bonus und Bemessungsgrundlage im Halbjahresrhythmus, bis der Bonus im August 2028 entfällt. Für einen Durchschnittsverdiener mit alter Heizung sind das rund 5.400 Euro Unterschied.
Wer eine Wärmepumpe plant, sollte deshalb den Antrag vorziehen, auch wenn die Umsetzung noch dauert. Maßgeblich ist das Antragsdatum, und nach der Zusage bleiben 36 Monate Zeit. Zwei Dinge sind dabei zu beachten: Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden, und die Altanlage sollte beim Antrag noch funktionieren – sonst entfällt der Klimageschwindigkeits-Bonus unabhängig vom Kalender.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange gibt es noch Förderung für Wärmepumpen?
Die Grundförderung von 30 % bleibt nach aktueller Planung bestehen. Der Klimageschwindigkeits-Bonus läuft dagegen im August 2028 aus – die Absenkung beginnt bereits am 1. Februar 2027 mit halbjährlich 4 Prozentpunkten.
Wann genau beginnt die Absenkung?
Am 1. Februar 2027. Ab dann sinken zwei Größen parallel: der Klimageschwindigkeits-Bonus um 4 Prozentpunkte je Halbjahr und die förderfähigen Kosten um 750 € je Halbjahr – von 28.000 € auf 25.000 € ab August 2028.
Wie viel verliere ich, wenn ich warte?
Bei einem Durchschnittsverdiener mit alter, funktionstüchtiger Heizung: Heute 12.880 €, ab Februar 2027 noch 11.445 €, ab August 2028 nur noch 7.500 €. Das sind 5.380 € Unterschied bei identischer Anlage.
Zählt das Antragsdatum oder der Einbautermin?
Das Antragsdatum. Wer jetzt beantragt, sichert sich die aktuellen Konditionen und hat danach 36 Monate Zeit für Installation und Inbetriebnahme. Terminprobleme beim Handwerker sind also kein Grund, den Antrag aufzuschieben.
Ist die Förderung bis 2045 gesichert?
Nicht in dem Sinne. Die BEG ist eine Förderrichtlinie, kein Gesetz – sie kann jederzeit ohne parlamentarisches Verfahren angepasst werden, wie die Reform vom Juli 2026 gezeigt hat. Als langfristiges Instrument ist sie angelegt, die Konditionen ändern sich aber.
Was ist der Klimageschwindigkeits-Bonus genau?
16 Prozentpunkte für den Austausch einer noch funktionstüchtigen Altanlage. Bei Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ohne Altersgrenze, bei Gas- und Biomasseheizungen ab 20 Jahren. Er hat nichts mit der Geschwindigkeit der Umsetzung zu tun – wer wartet, bis der Kessel ausfällt, verliert ihn.
Sinkt auch der Einkommensbonus?
Nach aktueller Planung nicht. Er ist seit Juli 2026 dreistufig: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Neu ist der Familienzuschlag, der bei mindestens einem minderjährigen Kind 10.000 € vom maßgeblichen Einkommen abzieht.
Was kommt 2027 an neuen Fördermodulen?
Ab dem ersten Quartal 2027 ist ein EU-Wertschöpfungsbonus für in Europa produzierte Wärmepumpen vorgesehen. Die Details standen zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend fest.
Muss ich wegen der kommunalen Wärmeplanung warten?
Nein. Seit dem GModG ist die Wärmeplanung von der Heizungspflicht entkoppelt. Sie ist ein Orientierungsinstrument und begründet weder eine Pflicht noch einen Anschlusszwang – und förderrechtlich spielt sie ohnehin keine Rolle.
Sind Wärmepumpen mit R32 noch förderfähig?
Ja, uneingeschränkt. Eine Pflicht zu natürlichen Kältemitteln hat es nie gegeben. Der frühere 5-Prozent-Bonus für R290 und CO₂ ist am 21. Juli 2026 entfallen.
Welche Jahresarbeitszahl ist gefordert?
Mindestens 3,0 – einheitlich für alle Bauarten. Eine höhere Anforderung für Erdwärme- oder Grundwasser-Wärmepumpen existiert nicht.
Wann muss ich den Antrag stellen?
Vor Vertragsabschluss mit dem Heizungsbauer – nicht erst vor Arbeitsbeginn. Rückwirkende Anträge sind ausgeschlossen. Zulässig ist ein Vertrag mit aufschiebender Förderbedingung, der erst mit der Zusage wirksam wird.
Kann ich die Förderung mit anderen Programmen kombinieren?
Mit dem KfW-Ergänzungskredit 358/359 ja – er setzt eine Zuschusszusage sogar voraus. Mit den meisten kommunalen Programmen ebenfalls, solange die Kumulierungsgrenzen eingehalten werden. Nicht kombinierbar ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG.





















