Wussten Sie, dass Sie 2026 bis zu 30.826 Euro an Altersvorsorgebeiträgen absetzen können – ein Angestellter mit 90.000 Euro Bruttogehalt davon aber nur rund 14.000 Euro tatsächlich nutzen kann? Der gesetzliche Höchstbetrag ist eine Obergrenze, keine Zusage. Wer das übersieht, kalkuliert seine Steuerrückerstattung zu hoch und wundert sich später über den Bescheid.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welcher Vorsorgebaustein in welcher Phase besteuert wird, wie Sie Ihren persönlichen Abzugsrahmen berechnen und was sich durch die Reformen 2026 und 2027 steuerlich für Sie ändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Höchstbetrag für Schicht-1-Beiträge liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für Zusammenveranlagte – zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar.
- Angerechnet werden alle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – sowie Beiträge an berufsständische Versorgungswerke.
- Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Die restlichen 16 Prozent werden als Euro-Betrag dauerhaft festgeschrieben, nicht als Prozentsatz.
- In Schicht 3 gibt es keinen Abzug beim Einzahlen, dafür bei Kapitalauszahlung nach der 12/62-Regel nur 42,5 Prozent steuerpflichtigen Ertrag – bei Verrentung ab 67 sogar nur 17 Prozent.
- Ab 2027 fördert das Altersvorsorgedepot mit bis zu 540 Euro Grundzulage. Der Preis dafür: volle nachgelagerte Besteuerung jeder Auszahlung.
- Entscheidend ist nicht die höchste Förderung heute, sondern die Differenz zwischen Ihrem Grenzsteuersatz jetzt und Ihrem Steuersatz im Ruhestand.
Warum die Schicht über Ihre Steuerlast entscheidet
Das deutsche Steuerrecht behandelt Altersvorsorge nicht als ein Produkt, sondern als drei getrennte Systeme. Welchem System ein Vertrag zugeordnet ist, entscheidet über zwei Dinge: ob Sie beim Einzahlen Steuern sparen und wie viel beim Auszahlen zurückfließt.
Die Grundidee stammt aus dem Alterseinkünftegesetz von 2005 und heißt nachgelagerte Besteuerung. Wer heute abzieht, versteuert später. Wer heute aus versteuertem Einkommen spart, wird im Alter geschont.
Der praktische Unterschied ist größer, als die Tabelle vermuten lässt. Schicht 1 verschafft sofortige Liquidität über die Steuererstattung, nimmt Ihnen aber jede Flexibilität. Schicht 3 kostet heute nichts an Steuern und spart im Alter am meisten – setzt dafür aber lange Laufzeiten voraus.
Weiterführend: Altersvorsorge-Versicherung: Formen, Änderungen und Strategien
Schicht 1: Wie viel vom Höchstbetrag Ihnen wirklich bleibt

Der Höchstbetrag ist keine feste Zahl aus dem Gesetz, sondern ein Rechenergebnis. Er koppelt sich an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung, multipliziert mit deren Beitragssatz:
124.800 Euro × 24,70 % = 30.825,60 Euro, gesetzlich aufgerundet auf 30.826 Euro.
Seit 2023 sind diese Beiträge zu vollen 100 Prozent abziehbar, nachdem das Jahressteuergesetz 2022 die ursprünglich geplante Stufenregelung vorgezogen hat. Bis dahin galt eine jährlich steigende Quote.
Jetzt kommt der Teil, den die meisten Rechner im Netz unterschlagen. Von diesen 30.826 Euro werden zuerst Ihre bestehenden Pflichtbeiträge abgezogen, und zwar vollständig: der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitgeberanteil, Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungswerke und Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Erst was danach übrig bleibt, können Sie durch eine Rürup-Rente steuerwirksam ausschöpfen.
Annahmen: Beitragssatz gesetzliche Rentenversicherung 2026 von 18,6 Prozent auf das volle Bruttogehalt, Alleinveranlagung, Grenzsteuersatz 42 Prozent. Der Spitzensteuersatz greift 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.760 Euro, die Reichensteuer von 45 Prozent ab 277.826 Euro. Die Werte sind Modellrechnungen, keine individuelle Prognose.
Der Kontrast in der letzten Spalte erklärt, warum Rürup-Angebote bei Ärzten und Kammerberufen so oft ins Leere laufen. Wer bereits 28.000 Euro ins Versorgungswerk zahlt, hat schlicht keinen Abzugsraum mehr.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Beitragsübersicht oder den Versorgungswerksbescheid, bevor Sie eine Rürup-Zuzahlung vereinbaren. Beiträge oberhalb Ihres verbleibenden Rahmens landen in einem Vertrag, der im Alter voll besteuert wird, ohne dass Sie beim Einzahlen etwas gespart haben.
Was in der Auszahlungsphase auf Sie zukommt

Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Basisrente hängt allein vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Er steigt für jeden neuen Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte, bis 2058 die volle Besteuerung erreicht ist. Geregelt ist das in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Hier steckt ein Detail, das viele Rentner erst nach Jahren bemerken. Der Freibetrag wird im zweiten Rentenjahr in Euro festgeschrieben und bleibt dann für die gesamte Rentenlaufzeit unverändert. Jede spätere Rentenerhöhung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Nach zwanzig Jahren Rentenbezug liegt der effektiv steuerfreie Anteil deshalb deutlich unter den ursprünglichen 16 Prozent.
Dazu kommen drei Einschränkungen, die kein anderes Vorsorgeprodukt in dieser Härte kennt: Es gibt kein Kapitalwahlrecht, die Auszahlung erfolgt ausschließlich als lebenslange Leibrente. Der Vertrag lässt sich weder beleihen noch abtreten oder verpfänden. Und im Todesfall kann das Kapital nur an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner oder an kindergeldberechtigte Kinder als Hinterbliebenenrente übergehen.
Dem steht ein realer Vorteil gegenüber: In der Ansparphase ist das Kapital nach § 851c ZPO vor Pfändung geschützt und wird bei Sozialleistungen nicht angerechnet. Für Selbstständige mit Haftungsrisiko ist das oft das stärkere Argument als die Steuerersparnis.
Schicht 2: Betriebsrente und Riester – gefördert, aber voll besteuert

Die zweite Schicht ist das Arbeitnehmersystem der Altersvorsorge. Sie umfasst die betriebliche Altersversorgung (bAV) über den Arbeitgeber und die Riester-Rente als private Ergänzung. Beide teilen ein Prinzip: Der Staat fördert die Ansparphase durch Steuer- und Sozialabgabenfreiheit oder Zulagen – und besteuert dafür in der Auszahlung jeden Euro voll. Was viele übersehen: Bei der Betriebsrente kommen neben der Einkommensteuer auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dazu.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) – die unterschätzte Doppelbelastung
Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, der stattdessen in eine Betriebsrente fließt. Der steuerliche Vorteil in der Ansparphase ist real und sofort spürbar – aber er hat einen Preis, der erst Jahrzehnte später sichtbar wird.
Die Fördergrenzen 2026:
Beiträge bis 7.248 Euro sind steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind aber nur die ersten 3.624 Euro – jeder Euro darüber spart zwar Steuern, nicht aber Sozialabgaben. Das ist ein Detail, das in vielen bAV-Beratungen untergeht.
Seit 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Neuverträgen über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Viele Tarifverträge gehen darüber hinaus.
Die drei gängigen Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG:
Daneben existieren Unterstützungskassen und Direktzusagen, die steuerlich anders behandelt werden (kein § 3 Nr. 63, sondern Rückstellungsbildung beim Arbeitgeber). Für die meisten Angestellten sind sie weniger relevant.
Was in der Auszahlung passiert – und warum viele überrascht sind:
Die Betriebsrente wird im Alter dreifach belastet: Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz, voller Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (aktuell 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag) und Beitrag zur Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt zwar ein Freibetrag von 176,75 Euro monatlich (2026), bis zu dem keine KV-Beiträge anfallen. Alles darüber wird mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz belastet – nicht mit dem halben.
Eine Beispielrechnung macht die Größenordnung deutlich:
Von 500 Euro brutto bleiben rund 305 Euro netto – eine Abgabenquote von fast 40 Prozent. Im Vergleich: Eine Schicht-3-Rente mit dem gleichen Bruttoertrag wäre bei Rentenbeginn mit 67 nur mit 17 Prozent Ertragsanteil steuerpflichtig und komplett KV/PV-frei.
Unser Tipp: Die bAV rechnet sich vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber einen echten Zuschuss leistet (über die Pflicht-15 % hinaus) oder wenn Sie durch die Entgeltumwandlung unter eine Sozialversicherungsgrenze fallen. Finanzieren Sie die bAV nur aus eigener Entgeltumwandlung ohne relevanten Arbeitgeberzuschuss, prüfen Sie, ob eine Schicht-3-Lösung nach Steuern und Abgaben nicht mehr übrig lässt.
Riester-Rente im Bestand – Zulagen sichern, Neuabschluss nicht mehr möglich
Die Riester-Rente war seit 2002 das zentrale Förderinstrument der zweiten Schicht. Ab dem 1. Januar 2027 werden keine Neuverträge mehr angeboten – sie wird durch das Altersvorsorgedepot ersetzt. Bestehende Verträge behalten vollen Bestandsschutz und können auf Antrag steuerfrei ins neue System übertragen werden.
Für die geschätzt 16 Millionen bestehenden Riester-Verträge bleibt die steuerliche Behandlung unverändert:
Förderung in der Ansparphase:
Die Günstigerprüfung ist der Mechanismus, der Riester für Gutverdiener attraktiver macht als die Zulage allein vermuten lässt: Wer bei 2.100 Euro Sonderausgabenabzug und 42 Prozent Grenzsteuersatz eine Steuerersparnis von 882 Euro erzielt, bekommt die Differenz zur Grundzulage (882 € − 175 € = 707 €) als zusätzliche Steuererstattung.
Besteuerung in der Auszahlungsphase:
Riester-Renten werden – wie Schicht-1-Renten – voll nachgelagert besteuert: Jeder ausgezahlte Euro unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Anders als bei der bAV fallen auf Riester-Renten allerdings keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an (bei pflichtversicherten Rentnern) – ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Betriebsrente.
Bis zu 30 Prozent des Kapitals können Sie sich zu Rentenbeginn als Einmalzahlung auszahlen lassen. Dieser Betrag ist ebenfalls voll einkommensteuerpflichtig und kann je nach Höhe zu einer Steuerprogression führen.
Schädliche Verwendung: Wer den Riester-Vertrag vor dem Rentenalter kündigt oder das Kapital zweckfremd entnimmt, muss sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Ausnahmen bestehen für selbstgenutztes Wohneigentum (Wohn-Riester) und bei Übertragung ins Altersvorsorgedepot ab 2027.
Schicht 2 im Vergleich: bAV vs. Riester vs. Altersvorsorgedepot (ab 2027)
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Schicht 3: Das Steuerstundungsprivileg der ETF-Police

In der dritten Schicht zahlen Sie aus bereits versteuertem Einkommen. Dafür passiert während der Ansparphase im Versicherungsmantel steuerlich nichts. Keine Abgeltungsteuer auf Dividenden, keine jährliche Vorabpauschale, keine Steuer bei Fondswechsel oder Rebalancing. Jeder Euro bleibt investiert.
Im freien Depot ist das anders. Dort greift jedes Jahr die Vorabpauschale auf fiktive Erträge, auch wenn Sie keinen Anteil verkauft haben. Über dreißig Jahre summiert sich der Unterschied auf einen messbaren Betrag.
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Pfad 1: Kapitalauszahlung und die 12/62-Regel
Entnehmen Sie das Kapital in einer Summe, greift das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sofern zwei Bedingungen zusammenkommen: Der Vertrag bestand mindestens zwölf Jahre ununterbrochen, und die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Bei Verträgen mit Abschluss vor 2012 gilt das 60. Lebensjahr.
Ist die Police überwiegend in Aktienfonds investiert, kommt zusätzlich eine Teilfreistellung von 15 Prozent auf Fondsebene dazu. Die Rechenkette bei 100.000 Euro eingezahlten Beiträgen, 240.000 Euro Vertragsvermögen und 30 Prozent persönlichem Steuersatz im Ruhestand:
Ausgangswert: 30 Jahre Einzahlung, Rentenbeginn mit 67. Effektiv steuerpflichtig sind damit 42,5 Prozent des Gewinns.
Pfad 2: Verrentung und die Ertragsanteilsbesteuerung
Wählen Sie stattdessen die lebenslange Monatsrente, gilt weder Abgeltungsteuer noch Halbeinkünfteverfahren. Besteuert wird nur ein pauschaler Ertragsanteil, dessen Höhe allein vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Der Rest gilt als Rückgewähr Ihrer eigenen Beiträge und bleibt steuerfrei.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung deutlich: Bei 1.000 Euro Monatsrente ab 67 sind 12.000 Euro Jahresrente zu betrachten, davon 17 Prozent steuerpflichtig, also 2.040 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent ergibt das 510 Euro Steuer im Jahr oder 42,50 Euro im Monat. Die effektive Quote auf die gesamte Auszahlung liegt damit bei 4,25 Prozent.
Wer spät verrentet, spart doppelt: höhere Monatsrente und niedrigerer Ertragsanteil.
Ein Sonderfall bleibt der Blick in alte Ordner. Lebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 zahlen das Kapital vollständig steuerfrei aus, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betrug und über mindestens fünf Jahre laufende Beiträge geflossen sind. Solche Verträge kündigt man nicht leichtfertig.
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Was sich 2026 und 2027 steuerlich ändert

Die zweite Schicht erlebt gerade den größten Umbau seit Einführung der Riester-Rente. Das Altersvorsorgereformgesetz hat den Bundestag am 27. März 2026 passiert, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu, die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgte Ende Mai 2026. Wirksam wird das neue System zum 1. Januar 2027.
Kernstück ist das Altersvorsorgedepot: ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot ohne Beitragsgarantiezwang. Damit ist erstmals eine Aktienquote von 100 Prozent in einem geförderten Vorsorgevertrag möglich. Zugelassen sind marktbreite ETFs, Investmentfonds und Anleihen, ausgeschlossen bleiben Einzelaktien mit hohem Verlustrisiko, Zertifikate und Kryptowerte.
Zur Einordnung: Die alte Riester-Grundzulage lag bei 175 Euro als Festbetrag. Die neue Förderung ist damit rechnerisch mehr als verdreifacht, verlangt dafür aber echte Eigenleistung – wer nur den Mindestbeitrag von 120 Euro einzahlt, bekommt auch nur 60 Euro Grundzulage.
Der steuerliche Handel dahinter ist klar benannt: In der Ansparphase bleiben Dividenden, Kursgewinne und Umschichtungen komplett steuerfrei. Dafür unterliegt in der Auszahlungsphase jeder ausgezahlte Euro der vollen Einkommensteuer, nicht nur der Ertragsanteil wie in Schicht 3.
Bestehende Riester-Verträge behalten vollen Bestandsschutz und können auf Antrag steuerfrei ins Altersvorsorgedepot übertragen werden. Neuabschlüsse im alten Riester-Format sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich.
Flankierend plant der Gesetzgeber die Frühstartrente. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli 2026 sieht vor, dass der Staat für Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in ein eigenes Altersvorsorgedepot einzahlt, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020 und rückwirkend ab 2026. Beschlossen ist dieses Gesetz noch nicht – wer heute für Kinder plant, sollte es als absehbar, aber nicht als geltendes Recht behandeln.
Weiterführend: Das Altersvorsorge-Depot: Was ab 2027 gilt und für wen es sich lohnt
Welche Steuerstrategie zu Ihrer Situation passt

Die Frage ist nie, welches Produkt die höchste Förderung bringt. Sie lautet: In welcher Phase ist Ihr Steuersatz am höchsten – und wie verschieben Sie Einkommen aus dieser Phase heraus?
Gewerbliche Selbstständige ohne Pflichtversorgung
Für diese Gruppe ist der Hebel am größten, weil der volle Rahmen von 30.826 Euro zur Verfügung steht. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent übernimmt das Finanzamt faktisch fast die Hälfte des Beitrags. Der Preis ist die vollständige Bindung des Kapitals. Unserer Erfahrung nach fährt diese Gruppe am besten mit einer Kombination: Rürup bis zur Höhe des sicher planbaren Gewinns, ergänzt um eine Schicht-3-Police für den Fall, dass später doch Kapital gebraucht wird.
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Angestellte Spitzenverdiener
Der Rürup-Rahmen ist hier durch die angerechneten Rentenversicherungsbeiträge oft zur Hälfte oder mehr aufgebraucht. Attraktiver ist der Weg über die Entgeltumwandlung, weil dort neben der Steuer auch Sozialabgaben gespart werden. Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot als dritter Baustein hinzu, wobei der Sonderausgabenabzug bei 1.800 Euro gedeckelt ist und damit für hohe Einkommen begrenzt bleibt.
Ärzte und Kammerberufe mit Versorgungswerk
Der Höchstbetrag ist bei dieser Gruppe fast vollständig absorbiert, wie die Beispielrechnung weiter oben zeigt. Zusätzliche Schicht-1-Beiträge bringen kaum noch Abzug. Steuerlich effizienter ist der Aufbau in Schicht 3 über eine Nettopolice mit niedrigen Mantelkosten, weil dort die Steuerstundung über dreißig Jahre wirkt, ohne dass ein Abzugsrahmen nötig wäre.
Familien und Berufsstarter
Hier liegt die höchste prozentuale Förderquote im System. Ein Elternteil mit zwei Kindern erreicht ab 2027 bei 1.800 Euro Eigenbeitrag bis zu 540 Euro Grundzulage plus 600 Euro Kinderzulage – eine Förderquote von über 60 Prozent, bevor überhaupt eine Rendite entstanden ist. Für unter 25-Jährige kommt der einmalige Bonus von 200 Euro dazu. Bei kleinen Sparraten schlägt diese Förderung jeden Steuervorteil aus Schicht 1.
Die häufigsten Steuerfehler bei der privaten Altersvorsorge

Auffällig ist:
- Die meisten Fehler entstehen nicht beim Ausfüllen der Steuererklärung, sondern schon Jahre vorher bei der Produktauswahl.
- Korrigieren lassen sie sich später jedoch kaum.
Fazit: Steuervorteil heute, Steuerpflicht morgen

Die deutsche Altersvorsorge belohnt Struktur, nicht Einzelprodukte. Schicht 1 verschafft Ihnen sofortige Liquidität über den Sonderausgabenabzug, kostet aber jede Flexibilität. Schicht 2 liefert ab 2027 die höchste Förderquote bei kleinen Beträgen und wird dafür im Alter voll besteuert. Schicht 3 verlangt heute den vollen Steuereinsatz und gibt im Alter am meisten zurück.
- Der Höchstbetrag ist eine Obergrenze, kein Anspruch – entscheidend ist Ihr individuell verbleibender Rahmen.
- Die Steuerersparnis heute ist nur die halbe Rechnung – ohne Blick auf den Steuersatz im Ruhestand ist sie wertlos.
- Kombinationen schlagen Einzelprodukte, weil jede Schicht eigene Grenzen und eigene Vorteile hat.
- Zeit ist der stärkste Steuerhebel, gerade in Schicht 3, wo die Stundung über Jahrzehnte wirkt.
Bei komplexen Konstellationen, etwa Versorgungswerk plus Nebeneinkünfte oder Auslandsbezug, lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Was nun?
Wenn Sie wissen möchten, welche Kombination aus Basisrente, gefördertem Depot und privater Rentenversicherung in Ihrer Situation nach Steuern am meisten übrig lässt, hilft ein unverbindlicher Vergleich weiter. Kostenlos, ohne Verpflichtung und mit persönlicher Einordnung Ihrer Zahlen.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich private Altersvorsorge komplett von der Steuer absetzen?
Nur in Schicht 1. Beiträge zur gesetzlichen Rente, zu Versorgungswerken und zur Basisrente sind 2026 zu 100 Prozent abziehbar, allerdings gedeckelt bei 30.826 Euro für Alleinstehende. Beiträge zu privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht sind gar nicht absetzbar – dort liegt der Vorteil ausschließlich in der Auszahlungsphase.
Wie viel Steuern zahle ich auf meine private Rente?
Das hängt von der Schicht ab. Eine Basisrente mit Rentenbeginn 2026 ist zu 84 Prozent steuerpflichtig. Eine private Rente aus Schicht 3 wird mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Rentenbeginn mit 67 sind das 17 Prozent der Rente. Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot unterliegen ab 2027 zu 100 Prozent der Einkommensteuer.
Was ist die 12/62-Regel?
Sie beschreibt zwei Bedingungen für eine steuerbegünstigte Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung: mindestens zwölf Jahre Vertragslaufzeit und Auszahlung nach dem 62. Geburtstag. Sind beide erfüllt, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Bei fondsgebundenen Policen mit hoher Aktienquote reduziert eine Teilfreistellung von 15 Prozent die Bemessungsgrundlage zusätzlich.
Lohnt sich eine Rürup-Rente, wenn ich in einem Versorgungswerk bin?
In den meisten Fällen nur eingeschränkt. Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk werden vollständig auf den Höchstbetrag angerechnet. Wer 28.000 Euro einzahlt, hat 2026 noch etwa 2.826 Euro Spielraum – bei 42 Prozent Grenzsteuersatz sind das rund 1.187 Euro Ersparnis im Jahr. Ob sich dafür ein eigener Vertrag mit Abschlusskosten rechnet, sollten Sie durchrechnen lassen.
Muss ich das Altersvorsorgedepot ab 2027 versteuern?
In der Ansparphase nicht. Dividenden, Kursgewinne und Umschichtungen bleiben komplett steuerfrei, es fällt weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an. In der Auszahlungsphase greift dafür die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG mit Ihrem dann gültigen persönlichen Steuersatz.
In welche Anlage der Steuererklärung gehören die Beiträge?
Beiträge zur gesetzlichen Rente, zu Versorgungswerken und zur Basisrente tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Geförderte Verträge der zweiten Schicht, also Riester und ab 2027 das Altersvorsorgedepot, gehören in die Anlage AV. Für Verträge der dritten Schicht gibt es in der Ansparphase keine Eintragung, weil kein Abzug möglich ist.









