Wussten Sie, dass über 73 % aller Unfälle in Deutschland nicht bei der Arbeit passieren, sondern zu Hause, beim Sport oder in der Freizeit? Allein bei häuslichen Unfällen starben laut Statistischem Bundesamt (2025) im Jahr 2024 über 16.600 Menschen — Stürze sind dabei die häufigste Ursache. Und genau hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Die private Unfallversicherung (PUV) kann diesen Schutz übernehmen — allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die viele Versicherte nicht kennen.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann die PUV bei einem Sturz tatsächlich zahlt, welche Ausschlüsse Ihnen den Anspruch kosten können und welche Fristen Sie nach einem Sturz unbedingt einhalten müssen. Am Ende finden Sie eine Checkliste für den Ernstfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Die private Unfallversicherung zahlt bei einem Sturz, wenn vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind: Das Ereignis muss plötzlich, von außen auf den Körper einwirkend, unfreiwillig und mit einer nachweisbaren Gesundheitsschädigung verbunden sein.
- Für die Kernleistung (Invaliditätsleistung) ist ein dauerhafter Gesundheitsschaden Voraussetzung — ausheilende Knochenbrüche oder Prellungen allein reichen in der Regel nicht aus.
- Stürze durch reine Eigenbewegung (z. B. Umknicken auf ebenem Boden ohne Hindernis) sind im Basistarif nicht versichert — erst Premiumtarife schließen diese Lücke.
- Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille im häuslichen Bereich wird eine Bewusstseinsstörung vermutet, was zur Beweislastumkehr zulasten des Versicherten führt.
- Das BGH-Urteil vom 3.12.2025 (Az. IV ZR 185/24) bestätigt: Auch ärztlich verordnete Medikamente können als anrechenbare Vorerkrankung gelten und die Leistung um bis zu 30 Prozent kürzen.
- Wer die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht fristgerecht einreicht, verliert seinen Anspruch vollständig — unabhängig davon, wie schwer der Schaden ist.
Wann zahlt die private Unfallversicherung bei einem Sturz?
Die private Unfallversicherung deckt Unfälle in der Freizeit, im Haushalt, beim Sport und im Urlaub ab — also überall dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig ist. Allerdings ist der versicherungsrechtliche Unfallbegriff deutlich enger, als viele annehmen.
Nach § 178 Abs. 2 VVG liegt ein versicherter Unfall nur dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese vier Merkmale müssen alle gleichzeitig vorliegen — fehlt auch nur eines, zahlt der Versicherer nicht.
Was viele nicht wissen: Zwischen dem Unfallereignis (dem Sturz selbst) und der Verletzung (etwa einer Handgelenksfraktur) wird juristisch strikt getrennt. Für den Nachweis des Unfalls und des sogenannten Erstkörperschadens gilt der Vollbeweis nach § 286 ZPO — Sie müssen also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Sturz exakt so zugetragen hat. Für die Verknüpfung zwischen diesem Erstschaden und einer daraus folgenden dauerhaften Invalidität greift hingegen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO, bei der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
Unserer Erfahrung nach scheitern viele Leistungsansprüche nicht am Unfallhergang, sondern an formalen Hürden — insbesondere an versäumten Fristen oder einer unzureichenden ärztlichen Dokumentation. Dazu später mehr.
Weiterführend: Was zahlt die Unfallversicherung bei Knochenbruch?
Stolpern, Ausrutschen, Umknicken: Was zählt als „von außen"?
Die Frage, ob eine Verletzung durch eine äußere Einwirkung oder durch eine reine Eigenbewegung entstanden ist, gehört zu den häufigsten Streitpunkten in der Schadenregulierung.
Die Abgrenzung klingt technisch, hat aber massive Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz: Stolpern Sie über eine Teppichkante und brechen sich dabei das Handgelenk, ist das ein versicherter Unfall — die Kante war der äußere Störfaktor. Knicken Sie dagegen beim Gehen auf einem völlig ebenen, hindernisfreien Boden um und reißen sich ein Band, fehlt es nach ständiger BGH-Rechtsprechung am Merkmal der Einwirkung von außen. Die Verletzung beruht dann auf einer reinen Eigenbewegung — und die ist im Basistarif nicht gedeckt.
Besonders anschaulich wird das am sogenannten „Luftmatratzen-Urteil" des LG München II (Az. 10 V O 1016/08): Ein Mann wollte im Wasser auf eine schwimmende Luftmatratze springen, die jedoch unerwartet wegglitt. Er hielt sich instinktiv fest, rutschte ab und renkte sich die Schulter aus. Das Gericht bejahte den Unfall — das unkontrollierte Weggleiten des Sportgeräts war ein äußerer Störfaktor, der den willensgesteuerten Bewegungsablauf unterbrochen hatte.
Daneben gibt es die sogenannte Unfallfiktion bei erhöhter Kraftanstrengung: Erleiden Sie beim Abfangen eines umstürzenden Motorrads oder beim Heben einer überladenen Schubkarre einen Bizepssehnenriss, ist das Ereignis nach den AUB 2020 (GDV) versichert — obwohl kein klassischer Zusammenstoß mit der Umwelt stattfand.
Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, ob der Baustein „Mitversicherung von Eigenbewegungen" enthalten ist. Fehlt er, besteht bei alltäglichen Verletzungen wie einem Umknicken oder einem Sehnenriss beim Sport kein Schutz.
Weiterführend: Wer zahlt die Unfallversicherung?
Wann zahlt die Unfallversicherung bei einem Sturz nicht?

Nicht jeder Sturz ist automatisch versichert. Selbst wenn die vier Unfallmerkmale grundsätzlich vorliegen, können vertragliche Ausschlussgründe den Anspruch komplett vernichten. Zwei Bereiche sind besonders tückisch: Alkohol und Bewusstlosigkeit.
Sturz unter Alkoholeinfluss: Welche Promillegrenzen gelten?
Alkohol ist einer der häufigsten Gründe, warum Versicherer nach einem Sturz die Leistung verweigern. Dabei gilt nicht pauschal „Alkohol = kein Schutz" — die Rechtsprechung differenziert sehr genau nach der Art der Fortbewegung und dem gemessenen Promillewert.
Unterhalb der jeweiligen Grenzwerte muss der Versicherer nachweisen, dass konkrete, alkoholtypische Ausfallerscheinungen im Unfallzeitpunkt vorlagen — beispielsweise auffälliges Schwanken beim Treppensteigen oder grob unkoordiniertes Verhalten. Ein moderater Alkoholkonsum führt also nicht automatisch zum Anspruchsverlust.
Aber Vorsicht: Machen Sie in der Unfallanzeige vorsätzlich falsche Angaben zum Alkoholkonsum, verlieren Sie Ihren Schutz wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung — und zwar vollständig, selbst wenn der Alkohol für den Sturz gar nicht ursächlich war.
Hochwertige Premiumtarife entschärfen dieses Risiko, indem sie alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen bis zu bestimmten Promillegrenzen (häufig 1,6 oder 2,0 ‰) wieder in den Versicherungsschutz einschließen.
Bewusstlosigkeit und Synkope: Der unterschätzte Ausschlussgrund
Neben Alkohol gibt es einen weiteren Ausschlussgrund, den viele Versicherte nicht auf dem Schirm haben: die Bewusstseinsstörung. Und die Schwelle dafür liegt erschreckend niedrig.
Gerichte definieren eine Bewusstseinsstörung als einen Zustand, in dem die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass die betroffene Person konkreten Gefahren nicht mehr angemessen begegnen kann. Bereits flüchtige Beeinträchtigungen von wenigen Sekunden — ein plötzliches Schwarzwerden vor Augen, ein kurzer Schwindelanfall — können den Ausschluss auslösen.
Wie drastisch die Folgen sein können, zeigt ein Urteil des LG Berlin (Az. 4 O 298/21): Ein Mann erlitt in seiner Wohnung eine Synkope, stürzte ungebremst auf den Hinterkopf und zog sich eine offene Schädelfraktur sowie schwere Gehirnblutungen zu, die zu dauerhafter Invalidität führten. Sein Versuch, nachträglich zu behaupten, er sei über einen Staubsaugerschlauch gestolpert, scheiterte — im klinischen Erstbefund war die Synkope als Ursache dokumentiert. Der Versicherer war vollständig leistungsfrei.
Unser Tipp: Premiumtarife verzichten häufig auf den Einwand der Bewusstseinsstörung und versichern auch Unfälle infolge von Übermüdung, Hitzschlag oder der unverschuldeten Einnahme von K.o.-Tropfen.
Vorerkrankungen und Medikamente: Wie der Versicherer Ihre Leistung kürzt

Selbst wenn alle Unfallmerkmale erfüllt sind und kein Ausschlussgrund greift, kann eine Vorerkrankung Ihre Auszahlung erheblich schmälern. Das Prinzip dahinter heißt Mitwirkungsklausel — und es betrifft vor allem ältere Versicherte.
Nach den vertraglichen Bedingungen leistet die PUV ausschließlich für die reinen Unfallfolgen. Hatte eine bereits bestehende Krankheit oder ein körperliches Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird die Leistung um den entsprechenden Anteil gekürzt — sofern dieser einen vertraglich definierten Schwellenwert erreicht (meist 25 % in älteren Tarifen, 50 % in modernen Tarifen).
Ein Rechenbeispiel:
- Eine 58-jährige Versicherte stürzt und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
- Die Gliedertaxe ergibt einen Invaliditätsgrad von 30 Prozent.
- Wegen einer nachgewiesenen fortgeschrittenen Osteoporose setzt der Versicherer einen Mitwirkungsanteil von 40 Prozent an.
- Die Berechnung: 30 % minus (40 % von 30 %) = 18 Prozent effektiver Invaliditätsgrad.
Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro bedeutet das einen Verlust von 12.000 Euro gegenüber der Leistung ohne Kürzung.
Das BGH-Urteil vom 3. Dezember 2025: Warum Medikamente jetzt ein Risiko sind
Eine massive Verschärfung dieser Praxis brachte das BGH-Urteil vom 3.12.2025 (Az. IV ZR 185/24). Der Fall: Ein Mann stürzte, zog sich äußerlich nur leichte Kopfverletzungen zu, verstarb aber kurz darauf an einer massiven Gehirnblutung. Er litt an einer erblichen Gerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden-Mutation) und nahm dauerhaft ärztlich verordnete blutverdünnende Medikamente ein. Der Versicherer kürzte die Todesfallleistung um 30 Prozent.
Die Hinterbliebenen klagten — mit dem Argument, die Gerinnungsstörung habe weder den Sturz verursacht noch direkt zum Unfallereignis beigetragen. Der BGH wies die Klage ab und stellte zwei Grundsätze klar:
Die Mitwirkungsklausel setzt nicht voraus, dass die Krankheit das Unfallereignis selbst beeinflusst hat. Es genügt, wenn ein unfallfremder, krankhafter Zustand die Folgen des Unfalls im Nachgang verschlimmert. Und: Dass der regelwidrige Zustand (aufgehobene Blutgerinnung) durch eine ordnungsgemäße, medizinisch notwendige Einnahme von Medikamenten hervorgerufen wurde, ändert an der Anrechenbarkeit nichts.
Für Versicherte mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßig Medikamente einnehmen, ist dieses Urteil hochrelevant — gerade in Kombination mit einer Sturzgefahr.
Osteoporose: Wie der Versicherer den Mitwirkungsanteil berechnet
Gerade bei Stürzen älterer Menschen berufen sich Versicherer standardmäßig auf eine Mitwirkung der Osteoporose. Medizinische Gutachter verwenden dafür die DXA-Messung der Knochendichte. Entscheidend ist dabei nicht der T-Score (Vergleich mit jungen Erwachsenen), sondern der Z-Score (Vergleich mit der eigenen Altersgruppe) — denn altersimmanenter, normaler Verschleiß darf nach ständiger Rechtsprechung keinen Kürzungsfaktor darstellen.
Empfohlene Werte nach medizinisch-juristischer Fachliteratur. Der konkrete Anteil wird im Einzelfall durch ein Sachverständigengutachten bestimmt.
Moderne Premiumtarife schützen vor diesen Kürzungen, indem sie Mitwirkungsanteile erst ab 50 %, 75 % oder sogar 100 % anrechnen. Bei einem 100-Prozent-Schwellenwert fällt die Vorerkrankungsanrechnung faktisch weg.
Die Dreifach-Barriere: Welche Fristen Sie unbedingt einhalten müssen

Unserer Erfahrung nach scheitern Leistungsansprüche in der Praxis mindestens ebenso oft an formalen Fehlern wie an inhaltlichen Ablehnungsgründen. Der gefährlichste Stolperstein: die sogenannte Dreifach-Barriere der Ausschlussfristen.
Um Ihren Anspruch auf eine Invaliditätsleistung rechtssicher zu wahren, müssen drei Fristen kumulativ eingehalten werden. Versäumen Sie auch nur eine davon, erlöschen alle Ansprüche — unwiderruflich und ohne Verschuldensprüfung.
Wie gnadenlos die Gerichte bei Fristversäumnissen urteilen, zeigen zwei Entscheidungen des OLG Braunschweig:
Fall 1: Treppensturz mit 0,8 Promille (OLG Braunschweig, Az. 11 U 646/20): Eine Frau stürzte nachts eine Treppe hinunter. Der Versicherer lehnte zunächst wegen Alkohol ab. Die Klägerin konzentrierte sich darauf, den Alkoholvorwurf zu entkräften — und versäumte es, innerhalb der vertraglichen 24-Monats-Frist ein ärztliches Invaliditätsattest einzureichen. Das Gericht entschied: Die vorangegangene Ablehnung aus anderen Gründen befreit den Versicherten nicht von der formalen Fristpflicht.
Fall 2: Leitersturz mit 3 Monaten Verzug (OLG Braunschweig, Az. 11 U 11/23): Nach einem schweren Leitersturz lag unzweifelhaft ein Dauerschaden vor. Der Versicherte reichte die Unterlagen aber erst nach 24 Monaten ein — die Frist betrug 21 Monate. Ergebnis: Kein Anspruch. Der Einwand, der Versicherer habe nicht ausreichend gewarnt, griff nicht — nach § 186 VVG muss der Versicherer zwar auf Fristen hinweisen, er ist aber nicht verpflichtet, die verheerenden Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung zu erklären.
Auffällig ist: In beiden Fällen war der tatsächliche Gesundheitsschaden unbestritten — die Versicherten verloren allein wegen formaler Versäumnisse.
Was der Erstbefund-Bericht entscheidet
Häufig entscheidet bereits der allererste Arztbesuch nach dem Sturz über den Erfolg oder das Scheitern der gesamten Regulierung. Der sogenannte Erstbefundbericht muss alle betroffenen Körperregionen penibel dokumentieren.
Wird nach einem Sturz primär eine Hüftverletzung behandelt, ein gleichzeitig erlittenes Trauma der Halswirbelsäule oder des Knies jedoch im Aufnahmebericht nicht erwähnt, wird der Versicherer bei späteren Beschwerden in diesen Bereichen die Unfallkausalität bestreiten — mit dem Argument, die Schäden müssten degenerativen Ursprungs sein.
Unser Tipp: Nehmen Sie das ärztliche Invaliditätsattest nie ungeprüft an. Vergleichen Sie es mit den drei Kriterien (Diagnose, Dauerhaftigkeit, Kausalität) und fordern Sie gegebenenfalls vor Fristablauf eine Neuausstellung an.
Was die Unfallversicherung nach einem Sturz konkret zahlt

Die Invaliditätsleistung nach Gliedertaxe ist die Kernleistung — sie greift, wenn ein dauerhafter Schaden zurückbleibt. Heilt eine Verletzung vollständig aus, geht der Betroffene bei dieser Leistung leer aus. Allerdings bieten moderne Tarife eine Reihe von Zusatzbausteinen, die auch bei vorübergehenden Verletzungen finanzielle Lücken schließen:
Gips- und Verletzungsgelder: Einmalzahlungen von meist 200 bis 5.000 Euro, die sofort fällig werden, sobald ein unfallbedingter Knochenbruch radiologisch nachgewiesen ist — noch bevor überhaupt feststeht, ob ein Dauerschaden entsteht.
Zahnersatz-Baustein: Stürze beim Sport oder im Haushalt führen überproportional häufig zu Zahnverletzungen. Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur Festzuschüsse für eine einfache Regelversorgung. Die PUV übernimmt die Kosten für hochwertige Implantate und Keramikkronen. Einfachere Tarife beschränken sich dabei auf den Verlust natürlicher Frontzähne, während Premiumtarife alle Zähne bis zu hohen Summen versichern.
- Kosmetische Operationen: Bleiben nach einem Sturz sichtbare Narben oder Entstellungen zurück, übernimmt die PUV die Kosten für plastische Korrekturen.
- Bergungskosten: Stürzt ein Versicherter in unwegsamem Gelände (etwa beim Wandern in den Alpen), können Hubschraubereinsätze und Bergrettung existenzbedrohende Kosten verursachen. Gute Tarife übernehmen diese bis zu 75.000 oder 100.000 Euro.
- ExistenzBudget: Innovative Versicherer bieten als Alternative zur starren Gliedertaxe Budgets von bis zu 10 Millionen Euro für den behindertengerechten Umbau von Wohnung und Fahrzeug an.
Ein ausheilender Knochenbruch allein löst in der Regel keine Invaliditätsleistung aus. Wer auch bei vorübergehenden Verletzungen abgesichert sein möchte, braucht einen Tarif mit Sofortleistungen.
Checkliste: Was Sie nach einem Sturz sofort tun sollten
- Erstbefund vollständig dokumentieren lassen: Benennen Sie beim ersten Arztbesuch alle Schmerzen und betroffenen Körperregionen — auch vermeintlich „nebensächliche" Beschwerden.
- Fotos und Umstände sichern: Fotografieren Sie die Unfallstelle, Hindernisse, nassen Boden oder beschädigte Gegenstände. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und mögliche Zeugen.
- Fristen sofort berechnen: Lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen und tragen Sie Eintritts-, Feststellungs- und Geltendmachungsfrist in einen Kalender ein — mit Erinnerung mindestens vier Wochen vor Ablauf.
- Unfallanzeige ehrlich und vollständig ausfüllen: Verschweigen Sie keinen Alkoholkonsum. Falsche Angaben kosten den Schutz — unabhängig von der Unfallursache.
- Ärztliches Invaliditätsattest prüfen: Kontrollieren Sie vor dem Versand, ob der Arzt Diagnose, Dauerhaftigkeit und Unfallkausalität explizit bestätigt hat. Wenn nicht: Neuausstellung vor Fristablauf einfordern.
- Tarif-Audit durchführen: Wenn Ihr Vertrag auf älteren Bedingungen (AUB 94 oder AUB 2000) basiert, prüfen Sie, ob ein Wechsel in einen modernen Premiumtarif mit besserer Eigenbewegungsklausel, höherer Mitwirkungsschwelle und längeren Fristen möglich ist.
Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Arzt oder Ihr Versicherer Sie an Fristen erinnert. Sie tragen die Verantwortung — und das Risiko.
Fazit: Private Unfallversicherung zahlt bei Sturz — aber nur mit dem richtigen Tarif und Timing
Die private Unfallversicherung ist ein sinnvoller Schutz für die Millionen Sturzunfälle, die jedes Jahr in deutschen Haushalten, beim Sport und in der Freizeit passieren. Aber sie zahlt eben nicht automatisch. Ob eine Leistung fließt, hängt von drei Faktoren ab:
- Der Unfallbegriff: Nicht jeder Sturz erfüllt alle vier Tatbestandsmerkmale — Eigenbewegungen und Bewusstseinsstörungen fallen im Basistarif durch das Raster.
- Die Vorerkrankungen: Seit dem BGH-Urteil vom Dezember 2025 können selbst ärztlich verordnete Medikamente zur Leistungskürzung führen. Nur Tarife mit hohen Mitwirkungsschwellen schützen davor.
- Die Fristen: Die Dreifach-Barriere aus Eintritt, ärztlicher Feststellung und Geltendmachung ist die häufigste Falle in der Praxis — und die unbarmherzigste.
Was nun?
Wenn Sie sich fragen, ob Ihr aktueller Unfallschutz im Ernstfall tatsächlich greifen würde, lohnt sich ein unverbindlicher Tarifvergleich. Prüfen Sie insbesondere, ob Eigenbewegungen mitversichert sind, welche Mitwirkungsschwelle gilt und wie lang Ihre Fristen sind. Kostenlos und ohne Verpflichtung.
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Häufig gestellte Fragen
Zahlt die Unfallversicherung bei einem Treppensturz?
In der Regel ja. Ein Treppensturz erfüllt typischerweise alle vier Unfallmerkmale: Er passiert plötzlich, der Kontakt mit Stufen und Boden ist eine Einwirkung von außen, das Stolpern geschieht unfreiwillig, und die resultierende Verletzung ist eine Gesundheitsschädigung. Voraussetzung für die Invaliditätsleistung ist allerdings, dass ein dauerhafter Schaden zurückbleibt und die Fristen eingehalten werden.
Ist ein Sturz beim Sport durch die private Unfallversicherung gedeckt?
Das kommt auf die Umstände an. Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, ist die äußere Einwirkung klar gegeben. Reißt sich jedoch ein Tennisspieler bei einem kraftvollen Schlag ohne äußeren Einfluss eine Sehne, fehlt im Basistarif das Merkmal „von außen". Premiumtarife mit Eigenbewegungsklausel schließen auch solche Verletzungen ein.
Was passiert, wenn ich den Sturz unter Alkoholeinfluss erlitten habe?
Im häuslichen Bereich greift die Vermutung einer Bewusstseinsstörung erst ab 2,0 Promille. Unterhalb dieses Werts muss der Versicherer konkrete Ausfallerscheinungen nachweisen. Entscheidend ist absolute Ehrlichkeit bei der Schadenmeldung — falsche Angaben zum Alkoholkonsum führen zur vollständigen Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung.
Welche Fristen muss ich nach einem Sturz einhalten?
Nach den Standard-AUB muss die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Premium-Tarife verlängern diese Fristen auf bis zu 24 Monate. Prüfen Sie Ihre individuellen Vertragsbedingungen — drei Monate Differenz können über alles oder nichts entscheiden.
Kann der Versicherer wegen einer Vorerkrankung kürzen?
Ja, und das ist seit dem BGH-Urteil vom Dezember 2025 sogar einfacher geworden. Der Versicherer darf die Leistung kürzen, wenn eine Vorerkrankung die Unfallfolgen verschlimmert hat — selbst dann, wenn die Krankheit den Sturz selbst gar nicht verursacht hat. Der Kürzungsanteil wird durch ein medizinisches Gutachten bestimmt. Tarife mit einem Mitwirkungsschwellenwert von 75 oder 100 Prozent bieten den besten Schutz.
Brauche ich einen Premiumtarif für Stürze durch Eigenbewegung?
Wenn Sie sportlich aktiv sind oder altersbedingt ein erhöhtes Sturzrisiko haben, ist ein Premiumtarif mit Eigenbewegungsklausel dringend empfehlenswert. Im Basistarif sind Verletzungen durch Umknicken, Verrenkungen oder Sehnenrisse ohne äußeres Hindernis nicht gedeckt. Die Mehrkosten für diese Erweiterung sind im Vergleich zum Risiko gering.












