Wussten Sie, dass der Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice seit einem Urteil des Bundessozialgerichts als versicherter Betriebsweg gilt – der Gang zur Kaffeemaschine aber erst seit Juni 2021 unter bestimmten Bedingungen? Die Grenze zwischen gesetzlichem und privatem Unfallschutz ist komplexer, als die meisten Verbraucher vermuten.
Homeoffice, mobile Arbeit und neue Gerichtsurteile haben das Bild in den letzten Jahren grundlegend verändert. Wer sich allein auf den gesetzlichen Schutz verlässt, übersieht, dass über 70 % aller Unfälle in der Freizeit und im Haushalt passieren – also dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wo genau der gesetzliche Schutz endet, was die private Unfallversicherung abdeckt und wie sich beide Systeme konkret voneinander unterscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) schützt Sie ausschließlich bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen – Freizeit und Haushalt sind komplett ausgeschlossen.
- Die private Unfallversicherung (PUV) gilt weltweit, rund um die Uhr, und zahlt unabhängig von den gesetzlichen Leistungen (Summenversicherungsprinzip).
- Seit Juni 2021 sind Homeoffice-Unfälle bei betrieblichen Handlungen gesetzlich versichert – die Abgrenzung zu privaten Verrichtungen bleibt aber juristisch umstritten.
- Die GUV zahlt bei dauerhafter Erwerbsminderung eine Verletztenrente (bis zu 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes), die PUV eine steuerfreie Einmalzahlung auf Basis von Gliedertaxe und Progression.
- Selbstständige, Hausfrauen/-männer und Rentner haben keinerlei automatischen gesetzlichen Unfallschutz und sind auf die PUV angewiesen.
- Die GUV wird ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert, die PUV vom Versicherungsnehmer selbst.
Zwei Systeme, ein Ziel: Die Grundlagen im Überblick
Das deutsche Unfallschutzsystem beruht auf einer dualen Struktur, die historisch bis in die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung des späten 19. Jahrhunderts zurückreicht. Auf der einen Seite steht die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung, auf der anderen die private Unfallversicherung als freiwillige Individualversicherung.
Die GUV ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankert. Ihre Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Sie dient nicht nur der Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten, sondern primär der Ablösung der zivilrechtlichen Arbeitgeberhaftung: Anstelle des Arbeitgebers haften die Unfallversicherungsträger für Personenschäden im Betrieb. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch Umlagebeiträge der Arbeitgeber – für Beschäftigte ist die GUV kostenfrei.
Die PUV hingegen basiert auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Sie folgt dem Äquivalenzprinzip: Wer ein höheres Risiko mitbringt, zahlt einen höheren Beitrag. Die Beiträge trägt der Versicherungsnehmer selbst. Während die GUV der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegt, wird die PUV von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Der entscheidende Unterschied auf einen Blick: Die GUV entschädigt die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die PUV zahlt eine vertraglich vereinbarte Summe auf Basis des medizinisch festgestellten Invaliditätsgrads – unabhängig davon, ob und wie stark die Erwerbsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt ist.
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Wer ist versichert – und wer nicht?

Die Frage, wer überhaupt unter den Schutzschirm der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wird von vielen Verbrauchern falsch eingeschätzt. Der versicherte Personenkreis ist deutlich enger, als die meisten annehmen.
Die GUV schützt kraft Gesetzes sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschließlich Minijobber), Auszubildende, Studierende, Schüler und Kindergartenkinder. Auch Personen, die im öffentlichen Interesse ehrenamtlich tätig sind – etwa Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr – fallen unter den gesetzlichen Schutz.
Selbstständige und Freiberufler unterliegen in der Regel nicht der Versicherungspflicht. Sie können sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GUV versichern, tun dies in der Praxis aber selten. Vollständig ausgeschlossen vom gesetzlichen Schutz sind nicht erwerbstätige Personen: Hausfrauen, Hausmänner und Rentner haben keinerlei automatischen GUV-Schutz.
Die PUV steht dagegen grundsätzlich jeder natürlichen Person offen – unabhängig von Erwerbsstatus, Alter oder Beruf. Der Zugang wird nicht über den sozialen Status geregelt, sondern über den privatrechtlichen Vertragsabschluss. Dieser ist an eine individuelle Risikoprüfung und Gesundheitsfragen gekoppelt. Hochriskante Berufsgruppen (wie Berufspiloten oder Kampftaucher) sowie schwer vorerkrankte Personen können allerdings von Versicherern abgelehnt werden.
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Wo und wann gilt der Schutz? Geltungsbereiche im Vergleich

Die GUV bietet einen eng umgrenzten Schutzbereich. Versichert sind ausschließlich Unfälle, die sich während der versicherten Tätigkeit (Arbeitsunfälle), auf den direkten Wegen von und zur Arbeitsstätte (Wegeunfälle) oder im Rahmen von Dienstreisen ereignen.
Was das konkret bedeutet: Wer nach Feierabend beim Joggen stürzt, am Wochenende vom Fahrrad fällt oder im Urlaub beim Wandern verunglückt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz. Und genau diese Situationen machen den Großteil des Unfallgeschehens aus. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ereignen sich über 70 % aller Unfälle im Heim- und Freizeitbereich.
Die PUV schließt genau diese Lücke: Sie bietet einen weltweiten Versicherungsschutz, der rund um die Uhr gilt – sowohl beruflich als auch privat, im Inland wie im Ausland.
Die Konsequenz ist eindeutig: Für den statistisch wahrscheinlichsten Unfall – zu Hause oder in der Freizeit – bietet die gesetzliche Versicherung keinen Schutz. Die PUV deckt diese Lücke als einziges Instrument ab.
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Unfallschutz im Homeoffice: Was gilt seit 2021 – und wo bleibt es kompliziert?

Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt hat die Grenzen zwischen betrieblicher Sphäre und privatem Wohnraum verwischt. Das führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit – und zu einer Reihe wegweisender Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Gleichstellung seit Juni 2021
Um Versicherungslücken im Homeoffice zu schließen, erweiterte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 18. Juni 2021 den § 8 SGB VII um einen neuen Absatz. Seitdem besteht bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort (mobile Arbeit) Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Zusätzlich sind Wege versichert, die Beschäftigte aus dem Homeoffice heraus zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen.
Was die Gerichte entschieden haben
Das Bundessozialgericht (BSG) stellte am 08.12.2021 klar: Der morgendliche Weg vom Schlafzimmer in das häusliche Büro ist ein versicherter Betriebsweg – vorausgesetzt, er wird in konkreter Absicht zur Arbeitsaufnahme zurückgelegt. Ein Sturz auf der Treppe innerhalb des eigenen Hauses steht somit unter GUV-Schutz. Durch die Neuregelung sind auch Wege zur Küche (Nahrungsaufnahme) oder zur Toilette im Homeoffice versichert, sofern sie die Arbeit unmittelbar unterbrechen.
Die Mittagspausen-Problematik: Wann der Weg zum Essen versichert ist – und wann nicht
Besonders kompliziert wird es bei Wegen zur Nahrungsbeschaffung außerhalb der Wohnung. Hier hat sich zwischen 2024 und 2026 eine differenzierte Rechtsprechung der Landessozialgerichte entwickelt:
Quelle: Haufe Sozialwesen, DGUV Forum. Die Revisionen zu den hessischen Urteilen sind beim BSG unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig (Stand Juli 2026).
Die Kernfrage, die alle drei Urteile durchzieht: Ist der Weg zur Nahrungsbeschaffung hinreichend in den betrieblichen Ablauf integriert? Entscheidend sind feste Pausenzeiten, eine ausreichende verbleibende Arbeitszeit und die betriebliche Veranlassung. Bei freier Zeiteinteilung und kurzer Restarbeitszeit verneinen Gerichte den Schutz.
Unser Tipp: Solange die höchstrichterliche Klärung durch das BSG aussteht, schließt eine private Unfallversicherung die Lücke zuverlässig – sie greift unabhängig davon, ob der Weg zum Mittagessen als „betrieblich veranlasst" eingestuft wird oder nicht.
So unterscheiden sich die Leistungen: GUV vs. PUV im Detail

Die Leistungssysteme beider Versicherungen folgen grundlegend verschiedenen Prinzipien. Das zu verstehen ist entscheidend, um die eigene Absicherung realistisch einschätzen zu können.
Was die gesetzliche Unfallversicherung zahlt
Die GUV erbringt Sach- und Geldleistungen nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente". Im Fokus stehen die medizinische Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungen) und das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit – 80 % des entgangenen Bruttogehalts, gedeckelt auf die Höhe des Nettolohns, für maximal 78 Wochen.
Verbleibt nach Ablauf von 26 Wochen eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % (in der Landwirtschaft: 30 %), entsteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente. Die Rentenhöhe berechnet sich nach der Formel:
Verletztenrente = Jahresarbeitsverdienst (JAV) × 2/3 × MdE
Bei Vollinvalidität (MdE = 100 %) wird die sogenannte Vollrente gezahlt – zwei Drittel des JAV. Die Rechengrößen für 2026 basieren auf der Bezugsgröße von 3.955 € monatlich (47.460 € jährlich), die zum 1. Januar 2026 in Kraft trat (Techniker Krankenkasse, 2026):
Rechenbeispiel: Eine Arbeitnehmerin mit einem JAV von 48.000 € erleidet einen Arbeitsunfall mit dauerhafter MdE von 40 %. Ihre monatliche Verletztenrente beträgt: 48.000 € × 2/3 × 40 % = 12.800 € jährlich, also rund 1.067 € pro Monat.
Was die private Unfallversicherung zahlt
Die PUV konzentriert sich auf eine andere Funktion: die Bereitstellung eines sofortigen, hohen Einmalkapitals bei dauerhafter Invalidität. Diese Invaliditätsleistung ist steuerfrei und berechnet sich nach der Formel:
Auszahlung = Grundsumme × Invaliditätsgrad × Progressionsfaktor
Den Invaliditätsgrad bestimmt die Gliedertaxe – eine vertragliche Tabelle, die dem Verlust oder der Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile einen festen Prozentsatz zuordnet. Premium-Tarife nutzen eine verbesserte Gliedertaxe mit deutlich höheren Werten als die GDV-Standardempfehlungen:
Durch vereinbarte Progressionen (z. B. 225 %, 350 % oder 500 %) steigt die Auszahlung bei schweren Invaliditätsgraden überproportional an. Bei einer Grundsumme von 100.000 € und einer Progression von 500 % erhalten Sie bei Vollinvalidität nicht 100.000 €, sondern 500.000 €.
Über die Invaliditätsleistung hinaus bieten viele Tarife optionale Bausteine: Unfallrente (meist ab 50 % Invalidität), Krankenhaustagegeld, Übergangsleistung, Bergungskosten sowie Assistance-Schutzbriefe mit Alltagshilfen wie Haushaltshilfe, Einkaufsdienst oder Kinderbetreuung.
Unser Tipp: Investieren Sie Ihr Budget in eine hohe Grundsumme und eine starke Gliedertaxe, statt viele optionale Bausteine hinzuzubuchen. Eine leistungsstarke Gliedertaxe kann im Ernstfall mehr ausmachen als eine hohe Progression auf einer zu niedrigen Grundsumme.
Anrechnung auf die Rente: Freibeträge und Grenzen

Ein Aspekt, der in der Beratungspraxis häufig übersehen wird: Wer neben einer gesetzlichen Verletztenrente eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezieht, muss mit einer Anrechnungsprüfung rechnen.
Die beiden Renten werden zusammengerechnet. Überschreitet die Gesamtsumme einen individuellen Grenzbetrag – in der Regel 70 % von einem Zwölftel des JAV –, wird die Verletztenrente gekürzt. Allerdings werden zuvor gesetzliche Freibeträge von der Verletztenrente abgezogen, die sich nach dem Grad der MdE richten:
Quelle: Betanet / Verletztenrente. Ab dem 65. Geburtstag erhalten Versicherte mit einer MdE von mindestens 50 % einen zusätzlichen Alterserhöhungsbetrag (39,12 € bis 59,53 € je nach MdE-Stufe).
Im Gegensatz dazu kennt die private Unfallversicherung keine solche Anrechnung. Als Summenversicherung leistet sie unabhängig von allen anderen Bezügen. Wer bei einem Arbeitsunfall dauerhafte Schäden erleidet, kann die gesetzliche Verletztenrente und die private Invaliditätsleistung vollständig parallel beziehen – ohne Kürzung.
Die GUV-Rente kann also durch die GRV-Anrechnung spürbar gemindert werden. Die PUV-Leistung bleibt davon unberührt.
Ausschlüsse, Mitwirkungsklausel und Vertragsrisiken

Nicht jeder Unfall führt automatisch zu einer Leistung. Beide Systeme kennen Ausschlüsse – die der PUV sind allerdings verhandelbarer.
Gemeinsame Ausschlüsse gelten für Unfälle durch Vorsatz (z. B. Selbstverletzung), vorsätzliche Straftaten oder Kriegsereignisse.
In der PUV sind zusätzlich Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen standardmäßig ausgeschlossen – etwa durch Alkohol- oder Drogenkonsum. Einige Premium-Tarife verzichten allerdings auf diesen Ausschluss, sofern die Bewusstseinsstörung durch ärztlich verordnete Medikamente verursacht wurde.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Mitwirkungsklausel. Bestehen beim Versicherten bereits vor dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen, die die Unfallfolgen verstärken, kann der Versicherer die Leistung kürzen. In Basis-Tarifen greift diese Kürzung bereits ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Leistungsstarke Tarife verzichten bis 50 % oder sogar 70 % Mitwirkung auf jegliche Kürzung. Unserer Erfahrung nach ist dieser Verzicht eines der wichtigsten Qualitätsmerkmale bei der Tarifauswahl – besonders für Personen mit Vorerkrankungen.
Positiv hervorzuheben: Viele Premium-Tarife erweitern den Unfallbegriff über eine sogenannte Eigenbewegungsklausel. Damit sind auch Verletzungen ohne äußere Einwirkung versichert – etwa ein Bänderriss durch eine ruckartige Bewegung beim Sport. Standardtarife schließen solche Schäden aus. Gute Tarife erweitern den Schutz zudem auf allergische Reaktionen, Insektenstiche, Infektionen oder Erfrierungen.
Da die PUV eine Summenversicherung ist, können Sie sogar mehrere Verträge parallel abschließen und im Schadensfall Leistungen aus allen kumulativ beziehen. Es besteht allerdings eine Anzeigepflicht gegenüber den Versicherern – verschweigen Sie bestehende Verträge nicht, um Ihren Schutz nicht zu gefährden.
Steuerliche Behandlung im Vergleich

Die steuerliche Behandlung der beiden Systeme unterscheidet sich grundlegend.
Die gesetzliche Verletztenrente ist gemäß § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) vollständig steuerfrei. Das gilt uneingeschränkt – unabhängig von der Höhe der Rente.
Bei der privaten Unfallversicherung sieht es differenzierter aus. Die Invaliditätsleistung (Einmalzahlung bei dauerhafter Invalidität) ist ebenfalls steuerfrei. Die Beiträge zur PUV können Sie steuerlich geltend machen, wobei eine Aufteilung in beruflichen und privaten Anteil erforderlich ist:
Der berufliche Anteil ist als Werbungskosten in der Anlage N absetzbar. Der private Anteil zählt als sonstige Vorsorgeaufwendung in der Anlage Vorsorgeaufwand – allerdings im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge von 1.900 € für Angestellte/Beamte bzw. 2.800 € für Selbstständige. Da die meisten Arbeitnehmer diese Höchstbeträge bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschöpfen, ist der steuerliche Effekt in der Praxis oft gering.
Unser Tipp: Die steuerliche Absetzbarkeit sollte kein entscheidendes Argument für oder gegen eine PUV sein. Entscheidend ist der Versicherungsschutz selbst. Wer die Beiträge dennoch geltend machen möchte, sollte die Aufteilung auf beruflich und privat sauber dokumentieren – viele Versicherer weisen den empfohlenen Aufteilungsschlüssel direkt auf der Beitragsrechnung aus.
Unfallstatistik 2024/2025: Aktuelle DGUV-Zahlen

Die Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zeigen ein differenziertes Bild des Unfallgeschehens in Deutschland. Während die klassischen Arbeitsunfälle dank intensiver betrieblicher Prävention weiter sinken, nehmen andere Unfallkategorien zu.
Quelle: DGUV Kompakt (2/2026), Semper Fidus (2026)
Zwei Trends verdienen besondere Aufmerksamkeit
- Erstens: Die Wegeunfälle steigen – insbesondere durch veränderte Mobilitätsmuster. Im Jahr 2024 registrierte die DGUV rund 34.000 Unfälle von Rad-, E-Bike- und Pedelecfahrenden auf Arbeits- und Dienstwegen.
- Zweitens: Im Handwerksbereich ereigneten sich 2024 rund 61.300 meldepflichtige Unfälle mit einfachen Handwerkzeugen (vor allem Messern), bei denen primär Hand- und Fingerverletzungen auftraten.
Diese Zahlen unterstreichen die Bedeutung einer leistungsstarken Gliedertaxe, die Verletzungen an Händen und Fingern hoch bewertet.
Auffällig ist: Die Arbeitsunfälle sinken, doch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und in Schulen nehmen zu. Und diese Zahlen bilden nur die GUV-versicherten Unfälle ab – die weitaus größere Zahl der Heim- und Freizeitunfälle (über 7 Millionen pro Jahr) taucht hier gar nicht auf.
Fazit: Ergänzung statt Entweder-oder

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein hocheffektives Schutznetz für die berufliche Sphäre. Sie wurde jedoch nie als universeller Unfallschutz konzipiert – und genau dort liegt ihre systemische Grenze. Die private Unfallversicherung schließt diese Lücke, indem sie den gesamten privaten Lebensbereich abdeckt und im Invaliditätsfall steuerfreies Einmalkapital bereitstellt.
- Beide Systeme ergänzen sich – keines ersetzt das andere
- Die GUV zahlt Verletztenrente und Rehabilitation, die PUV steuerfreies Einmalkapital für akute Investitionen (Umbau, Therapie, Fahrzeuganpassung)
- Beim PUV-Abschluss zählt: verbesserte Gliedertaxe > hohe Progression > Mitwirkungsverzicht
- Besonders für Selbstständige, Hausfrauen/-männer und Rentner ist die PUV unverzichtbar, da sie keinen automatischen GUV-Schutz besitzen
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Häufig gestellte Fragen
Bin ich im Homeoffice automatisch gesetzlich unfallversichert?
Seit Juni 2021 grundsätzlich ja – aber nur bei betrieblichen Tätigkeiten und Wegen, die diese unmittelbar unterbrechen. Der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ist versichert, private Verrichtungen wie das Aufhängen von Wäsche sind es nicht. Bei Wegen zum Mittagessen außerhalb der Wohnung kommt es darauf an, ob der Weg in den betrieblichen Ablauf integriert ist. Die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt – beim BSG sind aktuell Revisionen anhängig.
Kann ich gesetzliche und private Unfallversicherung gleichzeitig nutzen?
Ja. Die private Unfallversicherung ist eine Summenversicherung. Das bedeutet: Im Schadensfall werden die Leistungen der PUV nicht auf Ansprüche aus der GUV angerechnet. Wer bei einem Arbeitsunfall dauerhafte Schäden erleidet, kann die gesetzliche Verletztenrente und die private Invaliditätsleistung parallel und vollständig beziehen.
Zahlt die private Unfallversicherung auch, wenn der Arbeitgeber schuld ist?
Ja. Die PUV leistet unabhängig von der Schuldfrage und unabhängig davon, ob parallel Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die GUV oder andere Leistungsträger bestehen. Es gibt kein Bereicherungsverbot – Sie erhalten die volle vertraglich vereinbarte Invaliditätsleistung.
Was passiert mit meiner Verletztenrente, wenn ich in Altersrente gehe?
Beziehen Sie neben der Verletztenrente eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Summe beider Renten einen Grenzbetrag übersteigt. Ist das der Fall, wird die Verletztenrente gekürzt – allerdings erst nach Abzug gesetzlicher Freibeträge, die sich nach dem Grad der MdE richten.
Kann ich die Beiträge zur privaten Unfallversicherung von der Steuer absetzen?
Ja, mit Einschränkungen. Da die PUV sowohl berufliche als auch private Risiken abdeckt, wird der Beitrag aufgeteilt. Der berufliche Anteil kann als Werbungskosten abgesetzt werden (Anlage N), der private Anteil als sonstige Vorsorgeaufwendung – allerdings nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € (Angestellte) bzw. 2.800 € (Selbstständige), die meist schon durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.
Warum reicht die gesetzliche Unfallversicherung allein nicht aus?
Weil sie konzeptionell nicht als universeller Unfallschutz gedacht ist. Die GUV deckt nur Arbeits- und Wegeunfälle ab – über 70 % aller Unfälle passieren jedoch im Haushalt und in der Freizeit. Für diese Situationen gibt es ohne eine private Unfallversicherung keinerlei finanzielle Absicherung. Hinzu kommt: Selbstständige, Hausfrauen/-männer und Rentner sind vom gesetzlichen Schutz vollständig ausgeschlossen.












