Wahlleistungen im Krankenhaus laut § 17 KHEntgG - Was steht Ihnen rechtlich zu?

Wahlleistungen im Krankenhaus laut § 17 KHEntgG - Was steht Ihnen rechtlich zu?

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Wussten Sie, dass Sie im Krankenhaus Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer nur dann beanspruchen dürfen, wenn Sie dies schriftlich vor der Behandlung vereinbart haben? Genau das regelt § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Wahlleistungen ermöglichen Ihnen mehr Komfort und individuelle medizinische Betreuung – doch sie sind kein Bestandteil der gesetzlichen Regelversorgung.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Wahlleistungen es gibt, wie sie korrekt vereinbart werden müssen, welche Kosten auf Sie zukommen – und wie eine Krankenhauszusatzversicherung Sie finanziell entlasten kann.

Das Wichtigste in Kürze

Was sind Wahlleistungen im Krankenhaus?

Wahlleistungen sind individuelle Zusatzleistungen, die Patienten über die allgemeine Krankenhausbehandlung hinaus in Anspruch nehmen können. Sie betreffen sowohl medizinische Leistungen (z. B. Behandlung durch den Chefarzt) als auch nichtmedizinische Extras wie die Unterbringung in einem Einbettzimmer.

Definition und gesetzlicher Hintergrund nach § 17 KHEntgG

Laut § 17 KHEntgG dürfen Krankenhäuser Wahlleistungen nur dann gesondert berechnen, wenn:

  • Sie schriftlich vereinbart wurden,
  • der Patient über Kosten und Inhalt vorab aufgeklärt wurde,
  • die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Medizinische Wahlleistungen unterliegen zusätzlich der GOÄ und müssen transparent dokumentiert sein.

Wie müssen Wahlleistungen vereinbart werden?

Wie müssen Wahlleistungen vereinbart werden?
Bild: Checkfox.de

Damit sogenannte Wahlleistungen – also zum Beispiel Chefarztbehandlungen oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus – rechtlich und abrechnungstechnisch überhaupt wirksam vereinbart werden können, ist eine formgerechte Wahlleistungsvereinbarung zwingend erforderlich. Diese Vereinbarung muss unbedingt vor Beginn der Behandlung abgeschlossen werden und darf nicht erst während oder nach dem Krankenhausaufenthalt erfolgen.

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Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufklärungspflicht: Der Patient muss vorab umfassend und verständlich über die Inhalte und die voraussichtlichen Kosten der gewählten Leistungen informiert werden. Nur so kann er eine bewusste Entscheidung treffen. Diese Aufklärung und die getroffene Vereinbarung müssen schriftlich dokumentiert und von beiden Seiten – Patient und Krankenhaus – unterschrieben sein.

Fehlt eine solche ordnungsgemäße Vereinbarung oder wurde sie fehlerhaft ausgefüllt, hat das klare Konsequenzen: Die entsprechenden Wahlleistungen dürfen nicht berechnet werden, selbst wenn sie tatsächlich erbracht wurden. Mit anderen Worten: Ohne gültige, korrekt abgeschlossene Vereinbarung trägt das Krankenhaus das Risiko und bleibt auf den Kosten sitzen

Was kostet eine Wahlleistung – und wer zahlt?

Was kostet eine Wahlleistung – und wer zahlt?
Bild: Checkfox.de

Wahlleistungen im Krankenhaus sind kostenpflichtig, da sie über die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Die Preise richten sich dabei nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie den internen Entgelten des Krankenhauses.

Typische Kostenbeispiele:

  • Einbettzimmer: ca. 70 bis 150 € pro Tag
  • Chefarztbehandlung: Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ und ist abhängig von Aufwand und Fachrichtung
  • Besondere Verpflegung: oft im Paket mit der Zimmerwahl enthalten

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Wer übernimmt die Kosten?

  • Gesetzlich Versicherte: müssen die Wahlleistungen grundsätzlich selbst zahlen
  • Privat Versicherte: je nach Tarif können die Wahlleistungen ganz oder teilweise abgedeckt sein
  • Zusatzversicherte: eine Krankenhauszusatzversicherung übernimmt je nach Vertrag z. B. Zimmerzuschläge oder Honorare für Wahlärzte

Wichtig: Wer Wahlleistungen beansprucht, sollte vorab klären, welche Leistungen versichert sind und welche Kosten ggf. selbst getragen werden müssen.

Typische Fehler und rechtliche Streitfälle

Typische Fehler und rechtliche Streitfälle
Bild: Checkfox.de

Immer wieder landen Streitigkeiten um Wahlleistungen vor Gericht – meist aufgrund formaler Mängel oder unklarer Abrechnungen.

Häufige Fehler:

  • Keine schriftliche Vereinbarung: Die Leistungen wurden erbracht, aber rechtlich nicht wirksam vereinbart
  • Unklare Kostendarstellung: Patienten wussten nicht, was konkret berechnet wird
  • Fehlende Aufklärung: keine Information über die Alternative zur Wahlleistung
  • Nicht durchgeführte Leistung: z. B. Chefarztbehandlung zugesichert, aber vom Oberarzt durchgeführt

Rechtliche Folgen:

  • Unwirksame Vereinbarungen können zu einer Rückzahlungspflicht des Krankenhauses führen
  • Gerichte entscheiden meist patientenfreundlich, wenn Formvorgaben nicht eingehalten wurden (z. B. LG Köln, Urteil vom 06.04.2022 – 23 O 153/21)

Das Ärzteblatt erläutert ausführlich, worauf es bei Wahlleistungsvereinbarungen rechtlich ankommt.

Wann lohnt sich eine Zusatzversicherung?

Wann lohnt sich eine Zusatzversicherung?
Bild: Checkfox.de

Wahlleistungen im Krankenhaus stehen für ein Plus an Komfort und individueller Betreuung: Wer möchte, kann etwa ein ruhiges Einbettzimmer buchen oder sich vom Chefarzt persönlich behandeln lassen. Diese Extras klingen nicht nur angenehm – sie können auch medizinisch sinnvoll sein, etwa bei komplexeren Eingriffen oder längeren Klinikaufenthalten.

Allerdings hat dieser Zusatzkomfort seinen Preis: Schnell summieren sich die Kosten auf mehrere Tausend Euro, die Sie ohne entsprechenden Versicherungsschutz selbst tragen müssten. Weiterführend: Was kostet die Chefarztbehandlung im Krankenhaus?

Genau hier setzt die Krankenhauszusatzversicherung an. Sie kann sich vor allem dann lohnen, wenn Sie häufiger oder regelmäßig stationär behandelt werden – sei es wegen chronischer Erkrankungen, Operationen oder altersbedingt. Auch wenn Sie besonderen Wert auf Privatsphäre im Einbettzimmer oder auf die ärztliche Behandlung durch den Chefarzt legen, ist eine Zusatzversicherung sinnvoll. Sie übernimmt in vielen Fällen genau diese Leistungen und schützt Sie so vor hohen Eigenkosten.

Und nicht zuletzt: Wer keine Lust auf unangenehme finanzielle Überraschungen nach dem Krankenhausaufenthalt hat, ist mit einer Zusatzversicherung auf der sicheren Seite. Denn sie schafft finanzielle Planbarkeit – gerade in Situationen, in denen man sich eigentlich um ganz andere Dinge kümmern möchte.

GKV vs. PKV – wer hat Vorteile?

Merkmal Gesetzlich Versicherte Privat Versicherte
Einbettzimmer nur über Zusatzversicherung oft im PKV-Tarif enthalten
Chefarztbehandlung nur über Wahlleistung meist Standard
freie Krankenhauswahl eingeschränkt weitgehend frei
Kostenübernahme Wahlleistungen keine (außer bei Notfällen) je nach Tarif voll/teilweise

Eine leistungsstarke Krankenhauszusatzversicherung ermöglicht gesetzlich Versicherten denselben Komfort wie in der PKV – ohne Tarifwechsel oder Gesundheitsprüfung auf PKV-Niveau.

Komfort kostet – außer Sie sind vorbereitet

Komfort kostet – außer Sie sind vorbereitet
Bild: Checkfox.de

Wahlleistungen bieten Ihnen die Möglichkeit, im Krankenhaus mehr Komfort und individuelle Betreuung zu genießen – etwa durch ein Einbettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt. Damit diese Leistungen auch korrekt abgerechnet werden können, ist eine schriftliche und rechtlich saubere Wahlleistungsvereinbarung unerlässlich. Wer hier gut informiert ist, schützt sich vor bösen Überraschungen und hohen Eigenkosten.

Was nun?

Sie möchten auf Nummer sicher gehen? Dann prüfen Sie jetzt, ob eine Krankenhauszusatzversicherung für Sie in Frage kommt – und sichern Sie sich Ihre Wunschleistungen stressfrei und ohne finanzielle Risiken!

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Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 17 KHEntgG genau?

Er legt fest, dass Wahlleistungen im Krankenhaus nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert berechnet werden dürfen – inklusive klarer Leistungs- und Kostendefinition.

Muss ich Wahlleistungen immer selbst zahlen?

Ja, wenn Sie gesetzlich versichert sind und keine Zusatzversicherung haben. Privatversicherte sind je nach Tarif abgesichert.

Wie erkennt man eine korrekte Wahlleistungsvereinbarung?

Sie ist schriftlich, vor Behandlungsbeginn abgeschlossen und enthält vollständige Infos zu Leistungen und Kosten.

Was passiert bei Abrechnungsfehlern?

Fehlerhafte oder nicht wirksam vereinbarte Leistungen dürfen nicht berechnet werden. Sie können Rückerstattung verlangen oder die Rechnung anfechten.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Wahlleistungen?

Nein – die GKV deckt nur die medizinisch notwendige Grundversorgung ab.

Können Wahlleistungen rückwirkend vereinbart werden?

Nein, laut Gesetz muss die Vereinbarung vor dem Beginn der Behandlung geschlossen

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