Wussten Sie: Jedes Jahr werden in Deutschland über 19 Millionen Patienten in Krankenhäusern behandelt – doch viele kennen ihre Rechte nicht. Seit 2013 stärkt das Patientenrechtegesetz die Position der Patienten, indem es Transparenz, Einsicht in Behandlungsunterlagen und klare Aufklärungspflichten der Ärzte regelt. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Regelleistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, und Wahlleistungen, die individuell vereinbart und vom Patienten selbst finanziert werden müssen.
Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung oder das Einbettzimmer gelten als Komfort-Extras. Sie sind rechtlich nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und die Klinik den Patienten vorher klar und umfassend über Kosten und Bedingungen informiert hat. Verstöße dagegen haben bereits mehrfach zu Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) geführt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, welche Rechte Sie im Krankenhaus haben, welche Ansprüche und Leistungen es gibt und wie Sie sich mithilfe einer Krankenhauszusatzversicherung absichern können.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Patientenrechtegesetz sichert den Patienten grundlegende Rechte: Aufklärung, Dokumentation, Akteneinsicht und Schadensersatz bei Behandlungsfehlern.
- Regelleistungen sind medizinisch notwendige Behandlungen und vollständig durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV) abgedeckt.
- Wahlleistungen umfassen Extras wie die Chefarztbehandlung oder das Ein-/Zweibettzimmer – sie müssen schriftlich vereinbart werden.
- Kosten: Chefarztleistungen nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Komfortzimmer 50 bis 200 € pro Tag.
- Finanzierung: Selbstzahlung oder Absicherung über eine Krankenhauszusatzversicherung.
- Tipp: Mit dem Checkfox-Krankenhauszusatzvergleich können Sie prüfen, welche Tarife Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Komfortzimmer abdecken.
Grundlagen – Was regelt das Patientenrechtegesetz?
Das Patientenrechtegesetz (PatRG), in Kraft seit 2013, bündelt erstmals zentrale Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Ziel ist es, Patienten mehr Transparenz und Sicherheit im Gesundheitswesen zu verschaffen.
Die wichtigsten Inhalte sind:
- Informations- und Aufklärungspflichten: Die Ärzte müssen ihre Patienten umfassend über Diagnose, Behandlungsoptionen, Risiken und Kosten informieren.
- Dokumentationspflicht: Jede Behandlung muss sorgfältig dokumentiert werden. Die Patienten haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre Akten zu nehmen.
- Behandlungsfehler: Patienten können bei ärztlichen Fehlern Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
- Recht auf freie Arztwahl und Selbstbestimmung: Die Patienten entscheiden selbst über medizinische Eingriffe, solange sie ausreichend aufgeklärt sind.
Auf der Webseite des Patientenbeauftragten der Bundesregierung können Sie sich ausführlich über Ihre Ansprüche als Patient informieren.
Regelleistungen vs. Wahlleistungen im Krankenhaus

Im Krankenhaus ist es wichtig, zwischen Regelleistungen und Wahlleistungen zu unterscheiden:
Regelleistungen
Die sogenannten Regelleistungen umfassen alle medizinisch notwendigen Maßnahmen, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem Diagnostik, Operationen, medikamentöse Therapien, pflegerische Betreuung sowie notwendige Rehabilitationsmaßnahmen während des Aufenthalts. Diese Leistungen sind vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgedeckt, ohne dass für gesetzlich Versicherte zusätzliche Kosten entstehen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 39 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Hier ist geregelt, dass Versicherte Anspruch auf eine stationäre Krankenhausbehandlung haben, wenn die medizinische Notwendigkeit dafür besteht. Das bedeutet: Solange eine Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, übernimmt die GKV die volle Kostenlast – unabhängig davon, in welchem Krankenhaus die Behandlung erfolgt (vorausgesetzt, es ist zugelassen).
Weiterführend: SGB V: Welche Krankenhausleistungen sind gesetzlich garantiert - und welche nicht?
Wahlleistungen
Wahlleistungen gehen über das Maß der medizinisch notwendigen Versorgung hinaus und bieten Patientinnen und Patienten zusätzlichen Komfort oder mehr individuelle Betreuung im Krankenhaus. Dabei wird zwischen zwei Hauptkategorien unterschieden: Ärztliche und Unterkunfts-Wahlleistungen.
Ärztliche Wahlleistungen ermöglichen es, sich gezielt vom Chefarzt oder einem anderen bestimmten Facharzt behandeln zu lassen. Hier profitieren Versicherte von langjähriger Erfahrung und Spezialisierung – das allerdings gegen Aufpreis. Bei Unterkunftswahlleistungen geht es um Komfort: Wer ein Einbett- oder Zweibettzimmer wählt, genießt nicht nur mehr Ruhe, sondern oft auch zusätzliche Services wie ein erweitertes Menüangebot, moderne Ausstattung oder individuelle Betreuung.
Weiterführend: Chefarztbehandlung als Kassenpatient – so geht’s
Weiterführend: Wie bekomme ich als Kassenpatient ein Einzelzimmer im Krankenhaus?
Wichtig ist: Die Wahlleistungen sind nicht automatisch Teil der regulären Krankenhausbehandlung. Sie müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientin oder den Patienten umfassend über sämtliche Bedingungen und entstehenden Kosten zu informieren – diese Aufklärungspflicht ist entscheidend, damit eine bewusste Entscheidung getroffen werden kann.
Rechtliche Hinweise und Regelungen hierzu stellt unter anderem der GKV-Spitzenverband bereit. Ohne eine formgerechte Wahlleistungsvereinbarung dürfen die entsprechenden Zusatzleistungen nicht in Rechnung gestellt werden – selbst dann, wenn sie tatsächlich erbracht wurden.
Weiterführend: Wahlleistungen im Krankenhaus laut § 17 KHEntgG - Was steht Ihnen rechtlich zu?
Rechte der Patienten bei Wahlleistungen

Damit eine Wahlleistung rechtlich wirksam ist, muss sie vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprachen oder pauschale Klauseln im Aufnahmevertrag sind nicht ausreichend.
Die wichtigen Patientenrechte in der Übersicht:
- Transparenzpflicht: Die Krankenhäuser müssen ihre Patienten vorab über die Kosten, den Umfang und die möglichen Stellvertreterregelungen (z. B. Chefarzt-Vertretung) informieren.
- Kündigungsrecht: Eine Wahlleistungsvereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden – auch noch während des Krankenhausaufenthalts.
- Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Behandlung durch den Stellvertreter des Chefarztes nur zulässig ist, wenn dies klar vereinbart wurde. Fehlt diese Einwilligung, sind entsprechende Klauseln unwirksam.
Tipp: Ein praktischer Überblick über die Patientenrechte im Krankenhaus finden Sie auch bei der Verbraucherzentrale.
Kosten & Finanzierung von Wahlleistungen

Wer sich im Krankenhaus für zusätzliche Leistungen wie eine Chefarztbehandlung oder ein Komfortzimmer entscheidet, sollte sich vorher gut über die möglichen Kosten informieren – denn diese Extras sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten und müssen in der Regel privat bezahlt werden.
Das kosten die Wahlleistungen
Besonders die Chefarztbehandlung kann schnell ins Geld gehen: Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die je nach Art des Eingriffs, Zeitaufwand und Fachgebiet sehr unterschiedlich ausfallen kann. Je nach Umfang der Behandlung entstehen hier schnell mehrere Tausend Euro – insbesondere bei Operationen oder komplexeren Krankheitsbildern.
Weiterführend: Was kostet die Chefarztbehandlung im Krankenhaus?
Auch bei der Unterbringung gibt es spürbare Preisunterschiede. Ein Ein- oder Zweibettzimmer kostet je nach Region, Klinikstandard und Ausstattung zwischen 50 und 200 Euro pro Tag. Gerade bei längeren Aufenthalten summieren sich diese Beträge schnell zu einem beachtlichen Gesamtpreis.
Weiterführend: Unterschiede zwischen Zwei- und Einbettzimmer – Was zahlt die Kasse?
Zusätzlich können weitere Komfortleistungen wie Fernseher, Telefon, WLAN oder spezielle Serviceangebote berechnet werden – teils pauschal, teils abhängig vom individuellen Nutzungsverhalten. Diese Angebote unterscheiden sich stark von Klinik zu Klinik und sollten ebenfalls im Vorfeld geklärt werden.
Zwei Möglichkeiten der Finanzierung
Zum einen die Selbstzahlung – dabei erfolgt eine direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus auf Basis der vereinbarten Leistungen. Das setzt allerdings voraus, dass man die Kosten aus eigener Tasche tragen kann und möchte.
Die zweite – und meist komfortablere – Lösung ist eine Krankenhauszusatzversicherung. Sie übernimmt je nach Tarif ganz oder teilweise die Kosten für Chefarztbehandlung und gehobene Unterbringung. Da sich sowohl die Leistungen als auch die Beiträge von Anbieter zu Anbieter stark unterscheiden, lohnt sich ein gründlicher Vergleich. Hilfreich dabei sind unabhängige Vergleichsrechner wie der Checkfox-Krankenhauszusatzvergleich oder neutrale Beratungsangebote – zum Beispiel von der Stiftung Gesundheitswissen.

Wer gut informiert ist, kann sich so genau den Versicherungsschutz sichern, der zu den eigenen Bedürfnissen und zum Budget passt – und im Fall der Fälle ohne finanzielle Sorgen auf ein wenig mehr Komfort im Krankenhaus setzen.
Vorteile & Nachteile von Wahlleistungen

Vorteile
- Behandlung durch den leitenden Arzt: Mit einer Chefarztbehandlung sichern sich Patienten die Expertise des erfahrensten Arztes im Haus.
- Höherer Komfort: Ein- oder Zweibettzimmer bedeuten mehr Ruhe, Privatsphäre und oftmal noch zusätzliche Serviceleistungen.
- Bessere Planbarkeit: Durch die bevorzugte Terminvergabe oder einen festen Ansprechpartner wird der Krankenhausaufenthalt für viele Patienten angenehmer.
Nachteile
- Hohe Zusatzkosten: Ohne eine Zusatzversicherung summieren sich die Chefarztbehandlung und das Komfortzimmer schnell auf mehrere Tausend Euro.
- Verfügbarkeit: Der Chefarzt ist nicht immer persönlich verfügbar – eine Vertretung muss rechtlich ausdrücklich vereinbart werden (BGH-Urteile).
- Nicht medizinisch notwendig: Die Wahlleistungen sind Komfort-Extras, die medizinische Versorgung bleibt auch ohne sie gewährleistet.
Absicherung durch Zusatzversicherungen

Da die Wahlleistungen erhebliche Mehrkosten verursachen, nutzen viele Patienten eine Krankenhauszusatzversicherung, um diese Risiken abzusichern.
- Leistungsumfang: Übernahme der Kosten für die Chefarztbehandlung, Einbett- oder Zweibettzimmer. Je nach Tarif auch zusätzliche Serviceleistungen.
- Kosten: Beiträge beginnen bei ca. 10–20 € pro Monat, abhängig von Alter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang.
- Leistungsunterschiede: Manche Tarife decken nur das Einbettzimmer ab, andere auch volle Arzthonorare nach GOÄ.
- Vergleich: Unser Checkfox-Krankenhauszusatzvergleich ermöglicht Ihnen einen schnellen Überblick über Tarife, Wartezeiten und Leistungen.

Unser Tipp: Wenn Sie eine Zusatzversicherung möglichst frühzeitig abschließen, profitieren Sie von günstigeren Beiträgen und von geringeren Gesundheitsprüfungen.
Fazit & Handlungsempfehlungen

Das Patientenrechtegesetz stärkt seit 2013 die Position von Patienten im Krankenhaus – insbesondere durch klare Regelungen zu Aufklärung, Dokumentation und Einsicht in Behandlungsunterlagen. Gleichzeitig gilt: Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer sind rechtlich nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden und müssen vom Patienten selbst finanziert werden.
Für viele Menschen sind diese Extras attraktiv – sie bedeuten mehr Komfort und oft auch die persönliche Betreuung durch den Chefarzt. Allerdings entstehen dadurch schnell hohe Zusatzkosten, die ohne Versicherung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können.
Unser Rat:
Wenn Sie sich bestmöglich absichern möchten, sollte Sie frühzeitig eine Krankenhauszusatzversicherung prüfen. Mit unserem Krankenhauszusatzvergleich können Sie Leistungen und Beiträge unterschiedlicher Tarife transparent gegenüberstellen.
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Häufig gestellte Fragen
Was regelt das Patientenrechtegesetz?
Es fasst Patientenrechte im BGB und SGB V zusammen und stärkt Transparenz, Dokumentationsrechte sowie die Möglichkeit, Schadensersatz bei Behandlungsfehlern einzufordern.
Welche Wahlleistungen gibt es im Krankenhaus?
Zu den häufigsten Wahlleistungen zählen die Chefarztbehandlung, die freie Arztwahl sowie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Müssen die Wahlleistungen schriftlich vereinbart werden?
Ja, eine mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend. Ohne schriftliche Fixierung sind Wahlleistungen nicht rechtswirksam.
Wer trägt die Kosten für Wahlleistungen?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur Regelleistungen. Wahlleistungen müssen die Patienten selbst bezahlen oder über eine Zusatzversicherung absichern.
Kann ich eine Wahlleistungsvereinbarung kündigen?
Ja, Patienten können eine Vereinbarung jederzeit schriftlich widerrufen – auch während des Krankenhausaufenthalts.