Wussten Sie schon? Viele privat Versicherte lassen jährlich bares Geld liegen – einfach, weil sie die steuerlichen Vorteile ihrer PKV nicht vollständig ausschöpfen. Dabei kann allein die korrekte Angabe der Basisabsicherung zu einer spürbaren Steuerersparnis führen.
In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie Sie als Versicherter Ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge optimal in der Steuererklärung berücksichtigen – und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beiträge zur Basisabsicherung in der PKV sind voll steuerlich absetzbar.
- Mehrleistungen (zum Beispiel für den Chefarzt oder das Einbettzimmer) sind jedoch nur begrenzt absetzbar.
- Selbstständige können bis zu 2.800 €, Angestellte bis 1.900 € jährlich geltend machen.
- Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind immer komplett abziehbar.
- Beitragsrückerstattungen Ihrer PKV mindern die steuerlich absetzbare Summe.
- Durch eine Vorauszahlung lassen sich die Steuerersparnisse strategisch optimieren.
Rechtliche Grundlagen: Wie die PKV steuerlich behandelt wird
In Deutschland können die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der durch das Bürgerentlastungsgesetz 2010 erweitert wurde.
Seitdem ist die vollständige steuerliche Abzugsfähigkeit der Basisabsicherung gesetzlich verankert. Ziel: Die Kosten für eine existenznotwendige medizinische Versorgung dürfen das zu versteuernde Einkommen nicht belasten.
- Entscheidend ist jedoch die Unterscheidung zwischen der Basisabsicherung und den Mehrleistungen.
- Nur Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind – wie ambulante Versorgung, stationäre Grundversorgung oder Zahnarztbasisleistungen – gelten als absetzbare Basisabsicherung.
- Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung, das Einbettzimmer oder hochwertige Implantate zählen als Mehrleistungen und sind nur im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeaufwendungen beschränkt absetzbar.
Höchstbeträge & Besonderheiten nach Berufsgruppe

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen – dazu zählen auch die PKV-Beiträge – gelten die nachfolgenden jährlichen Höchstbeträge:
Anmerkungen
Die Beiträge zur Basisabsicherung und Pflegepflichtversicherung sind immer in voller Höhe absetzbar – auch wenn sie über diesen Höchstgrenzen liegen. Der Höchstbetrag kommt nur dann zum Tragen, wenn die PKV-Beiträge unterhalb dieser Grenze liegen – etwa bei jungen Versicherten mit günstigen Tarifen.
Hinweis: Der Arbeitgeberzuschuss (bei Angestellten) bzw. die Beihilfe (bei Beamten) mindert den steuerlich relevanten Anteil. Bei Selbstständigen zählen PKV-Beiträge hingegen nicht als Betriebsausgabe, sondern müssen privat in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Strategische Aspekte und Optimierung

Wer seine Steuerlast gezielt senken möchte, kann durch vorausschauende Beitragsgestaltung zusätzlich profitieren. Eine besonders interessante Möglichkeit ist die Vorauszahlung von Beiträgen für mehrere Jahre.
Der Vorteil: Der Gesamtbetrag der Vorauszahlung kann – je nach Konstellation – im Jahr der Zahlung vollständig abgesetzt werden.
Beispiel aus der Praxis:
- Ein Selbstständiger zahlt im Jahr 2025 seine PKV-Beiträge für drei Jahre im Voraus (z. B. 9.000 €).
- Dieser Betrag wird als Sonderausgabe in voller Höhe für 2025 berücksichtigt – was je nach Steuersatz zu einer erheblichen Steuerersparnis führt.
Zusätzliche Strategien:
- Wahl des Zahlungszeitpunkts: Die Beitragserhöhungen noch im alten Steuerjahr nutzen
- Wechsel in kosteneffizientere Tarife mit klarer Aufteilung in Basis/Mehrleistung
- Beitragsrückerstattungen berücksichtigen: Diese senken den abziehbaren Betrag im Folgejahr

Wichtig: Die Vorauszahlung muss vertraglich vereinbart und tatsächlich geleistet sein – ein bloß angekündigter Wechsel reicht steuerlich nicht aus.
Weiterführend: Private Krankenversicherung zu teuer? Warum jetzt eine Tarifoptimierung sinnvoll ist
Praktische Umsetzung und Fallbeispiele

Damit Sie Ihre PKV-Beiträge korrekt absetzen können, liefert der Versicherer jährlich eine Beitragsbescheinigung. Diese unterscheidet zwischen:
- Basisabsicherung (voll absetzbar)
- Mehrleistungen (nur begrenzt abziehbar)
- Pflegepflichtversicherung (voll absetzbar)
Ab dem Steuerjahr 2026 werden diese Daten zudem elektronisch an das Finanzamt übermittelt – ähnlich wie bei Lohn- oder Rentenbescheinigungen. Das vereinfacht den Prozess, reduziert aber auch Ihren Spielraum für individuelle Korrekturen.
Beispielhafte Steuerersparnis bei Vorauszahlung:
Hinweis: Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto stärker wirkt sich der Sonderausgabenabzug aus.
Was sich 2026 ändert: Elektronische Datenübermittlung

Ab dem Steuerjahr 2026 müssen private Krankenversicherer die aufgeschlüsselten Beitragsdaten verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Diese Neuerung bringt mehr Effizienz in den Steuerprozess – reduziert aber gleichzeitig die manuelle Einflussnahme auf die Steuererklärung.
Was bedeutet das konkret?
- Die Versicherten müssen die Bescheinigung nicht mehr selbst einreichen.
- Das Finanzamt übernimmt die eingereichten Daten automatisiert.
- Korrekturen oder individuelle Anmerkungen zu abweichenden Zahlungen sind somit nur noch eingeschränkt möglich.
Wenn Sie beispielsweise Vorauszahlungen leisten oder Beitragsanpassungen vorab vereinbaren, sollten Sie unbedingt prüfen, ob und wie diese korrekt gemeldet werden. Klären Sie deshalb frühzeitig mit Ihrer Versicherung, wie Sonderzahlungen in der Jahresmeldung berücksichtigt werden – besonders, wenn Sie gezielt steuerlich optimieren möchten.
Fazit & Handlungsempfehlung

Die private Krankenversicherung bietet nicht nur einen individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch handfeste steuerliche Vorteile. Wer die Absetzbarkeit der Beiträge gezielt nutzt – etwa durch Vorauszahlung oder Optimierung der Tarifstruktur – kann jährlich mehrere hundert bis tausende Euro sparen.
Unsere Empfehlungen:
- Prüfen Sie regelmäßig, welcher Anteil Ihrer Beiträge steuerlich abziehbar ist.
- Planen Sie größere Zahlungen – z. B. Vorauszahlungen – strategisch mit Blick auf Ihr Einkommen.
- Achten Sie ab 2026 auf die elektronische Datenübermittlung und lassen Sie sich ggf. steuerlich beraten.
Nutzen Sie die Gelegenheit, Beiträge zu senken und Leistungen zu optimieren – mit einem unabhängigen PKV-Vergleich, der auch steuerlich sinnvolle Optionen berücksichtigt.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet „steuerliche Absetzbarkeit“ der PKV‑Beiträge?
Beiträge zur privaten Krankenversicherung zählen zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen und können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören auch Beiträge zur Pflegepflichtversicherung.
Wie viel der PKV‑Beiträge lassen sich steuerlich absetzen?
Nicht der gesamte Beitrag, sondern insbesondere der Anteil, der der Basisversorgung entspricht, wird vollständig anerkannt. Leistungen, die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Wahlleistungen), sind nur in dem Umfang abziehbar, wie sie in den sonstigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Gibt es Höchstbeträge für steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen?
Ja. Für Arbeitnehmer und Beamte gilt derzeit, dass Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von etwa 1.900 Euro pro Jahr abziehbar sind. Für Selbstständige liegt der Höchstbetrag höher, etwa bei 2.800 Euro pro Jahr. Beiträge zur Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch von diesen Höchstgrenzen nicht betroffen und können in der Regel vollständig berücksichtigt werden.
Für wen gelten diese steuerlichen Vorteile?
Steuerpflichtige Personen, die Beiträge zur PKV und Pflegeversicherung zahlen, profitieren. Auch Beiträge für mitversicherte Angehörige (z. B. Ehepartner, Kinder) können mit angesetzt werden, sofern sie privat versichert sind. Unterschiede bestehen je nach steuerlicher Situation und individuellem Einkommen.
Wie trägt man die PKV‑Beiträge in der Steuererklärung ein?
Die Beiträge werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ der Einkommensteuererklärung angegeben. Es gibt separate Abschnitte für private Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Beiträge von Ehepartnern oder Kindern, wenn diese mitversichert sind.
Was passiert mit den Beitragsrückerstattungen durch die PKV?
Wenn ein PKV‑Tarif Beitragsrückerstattungen bietet (z. B. wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden), werden diese Rückerstattungen steuerlich berücksichtigt. Sie mindern den Betrag, den Sie ursprünglich als Vorsorgeaufwand geltend gemacht haben, denn der Bundesfinanzhof verlangt, dass nur der teilweise tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt wird.
Kann man auch Kosten absetzen, die von der Versicherung nicht übernommen werden?
Ja. Krankheitskosten, Heilmittel oder Behandlungen, die die Versicherung nicht zahlt, sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar, allerdings nur wenn sie bestimmte zumutbare Eigenbelastungen überschreiten und medizinisch notwendig sind.
Welche Rolle spielen Leistungskomponenten, die über die Basisversorgung hinausgehen?
Leistungen, die über die Basisversorgung hinausgehen (z. B. Wahlleistungen, Komfortleistungen), mindern den steuerlich abzugsfähigen Anteil. Diese Mehrleistungen gelten als zusätzliche Vorsorgeaufwendungen und werden nur dann anerkannt, wenn sie insgesamt mit in die Höchstgrenze der sonstigen Vorsorgeaufwendungen passen.
Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus steuerlicher Sicht aus?
Eine Selbstbeteiligung führt dazu, dass der effektive abzugsfähige Beitrag geringer wird. Denn nur die tatsächlich gezahlten Beiträge bzw. der Teil, der nicht erstattet oder reduziert wurde, gelten als abzugsfähiger Aufwand. Selbstbeteiligungen selbst sind meist nicht separat abzugsfähig, außer sie bleiben als unüberwindbare Kosten und überschreiten die zumutbare Belastung.
Welche Gesetzesgrundlage besteht für die steuerliche Absetzbarkeit von PKV‑Beiträgen?
Die steuerliche Berücksichtigung basiert auf dem Einkommensteuergesetz (§ 10 EStG) sowie auf dem Bürgerentlastungsgesetz, das seit 2010 eine verbesserte Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ermöglicht.
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