Wussten Sie schon? Viele Privatversicherte gehen davon aus, dass sie automatisch Anspruch auf eine Behandlung in jeder beliebigen Klinik haben – inklusive Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Doch ganz so einfach ist es nicht. Die tatsächliche Freiheit hängt maßgeblich vom gewählten Tarif ab – und wer nicht aufpasst, zahlt womöglich Leistungen selbst, die er für selbstverständlich hielt.
Im nachfolgenden Ratgeber-Artikel erklären wir Ihnen, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben, was Sie bei den Wahlleistungen beachten müssen und wie Sie einen passenden PKV-Tarif finden.
Das Wichtigste in Kürze
- PKV-Versicherte haben grundsätzlich eine erweiterte Klinikwahl – inklusive Privat- und Spezialkliniken.
- Die Kostenübernahme hängt vom gewählten Tarif ab – zum Beispiel bei der Chefarztbehandlung oder beim Einbettzimmer.
- Wahlleistungen müssen stets gesondert vereinbart werden – sonst zahlt Ihre Versicherung nicht.
- Eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Kostenerstattung.
- Ohne eine vorherige Kostenzusage Ihrer PKV können Ihnen bei den planbaren Aufenthalten hohe Eigenanteile entstehen.
- Für Reha- und Kurkliniken gelten Sonderregeln – unter anderem ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 9 SGB IX.
- Unser PKV-Vergleich hilft Ihnen dabei, einen individuell passenden Tarif für Ihre Wunschklinik zu finden.
Rechte von Privatversicherten bei der Krankenhauswahl
Anders als gesetzlich Versicherte, die gemäß § 108 SGB V nur aus dem Kreis zugelassener Krankenhäuser wählen dürfen, genießen Privatversicherte ein deutlich erweitertes Recht auf freie Krankenhauswahl. Dazu zählen auch reine Privatkliniken und spezialisierte Einrichtungen, sofern sie bestimmte gesetzliche Mindeststandards erfüllen – etwa eine durchgehende ärztliche Leitung, umfassende Diagnostik und ordnungsgemäße Dokumentation.
Gesetzlich Versicherte haben oft das Nachsehen
- Zwar gilt die freie Krankenhauswahl auch grundsätzlich für gesetzlich Versicherte, jedoch oft mit Einschränkungen.
- Etwa dann, wenn sie ohne zwingenden Grund eine weiter entfernte Klinik wählen – dann können Mehrkosten entstehen, die sie selbst tragen müssen.
Für PKV-Versicherte ist die Wahlfreiheit größer, aber nicht automatisch mit einer umfassenden Kostenübernahme verbunden. Daher ist vor einem Aufenthalt im Krankenhaus stets zu klären, ob der gewählte Tarif auch alle geplanten Leistungen abdeckt.
Weiterführend: Was kostet eine private Krankenversicherung?
Weiterführend: Von der GKV in die PKV wechseln – wann lohnt sich der Schritt?
Abrechnung und Leistungen im Detail – Das duale System

Im deutschen Krankenhauswesen wird zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden:
- Allgemeine Leistungen decken die medizinisch notwendige Versorgung ab – unabhängig vom Versicherungsstatus. Dazu gehören ärztliche Standardbehandlungen, Pflege, Verpflegung und die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer.
- Wahlleistungen sind Zusatzangebote wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder besondere Behandlungsformen. Diese Leistungen müssen vom Patienten selbst vereinbart und gegebenenfalls privat gezahlt werden – es sei denn, der PKV-Tarif übernimmt sie.
Wahlleistungsvereinbarung und Abrechnung
Besonders relevant ist die sogenannte Wahlleistungsvereinbarung, die direkt mit dem Krankenhaus abgeschlossen wird. Nur bei entsprechender Vertragsunterzeichnung und einer tariflichen Abdeckung übernimmt die PKV die Kosten. Ohne Vereinbarung – keine Leistung.
Auch die Abrechnung unterscheidet sich: Während allgemeine Leistungen über die Fallpauschalen erfolgen, wird z. B. die Chefarztbehandlung gemäß GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet – mit individuellen Steigerungssätzen.
Was zahlt die PKV? Und was nicht?

In der privaten Krankenversicherung gilt: Die Kostenübernahme hängt stark vom gewählten Tarif ab. Komfort- und Premiumtarife decken oft umfassend Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer ab, während Basistarife meist nur die allgemeine Versorgung übernehmen. Die Entscheidung, in welche Klinik Sie gehen dürfen, ist also auch eine Frage Ihres Versicherungsschutzes.

Chefarztbehandlung
Eine Chefarztbehandlung wird privatärztlich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet – jede Leistung als Einzelposten bzw. als Extra-Rechnung. Chefärzte dürfen bis zum 3,5-fachen Satz abrechnen; darüber hinaus bedarf es stets einer vorherigen Honorarvereinbarung.
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Einbett- oder Zweibettzimmer
Die Aufenthalte im Einbett- oder Zweibettzimmer sind als Wahlleistung möglich, in einigen Fällen medizinisch notwendig und Teil der Standardversorgung – in solchen Fällen übernimmt die GKV die Kosten.
Ohne die entsprechenden Tarifbestandteile oder eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung zahlt die PKV nicht – weshalb eine vorherige Kostenzusage dringend empfohlen wird.
Weiterführend: 1-Bett-Zimmer Versicherung ohne Chefarzt – gibt es das?
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Wunschklinik bei Reha, Kur & Spezialfällen

Das Wunsch- und Wahlrecht bei Reha ist gesetzlich verbrieft (§ 8 SGB IX). Rehabilitanden dürfen bereits bei der Antragstellung ihre Wunschklinik benennen – sei es ambulant oder stationär. Der Kostenträger muss begründete Wünsche berücksichtigen, beispielsweise aufgrund der persönlichen Lebenssituation.
- Möchten Sie später noch einen weiteren Klinikvorschlag einreichen, ist das möglich – z. B. durch einen Änderungsantrag oder einen Widerspruch.
- Auch im Fall eines Ablehnungsbescheids lohnt sich ein Widerspruch, besonders wenn keine nachvollziehbare Ablehnungsbegründung vorliegt.
Für Privatpatienten mit PKV ist das Reha-Wahlrecht ebenfalls relevant – Tarifspezifisch, mit Kostenzusage möglich – und unabhängig von der GKV-Bindung.
Fazit: Wunschklinik realisieren – mit dem richtigen PKV-Tarif

Eine Wunschklinik zu wählen, ist für Privatversicherte deutlich einfacher als für gesetzlich Versicherte – allerdings kein Freifahrtschein. Entscheidend ist, dass Ihr Tarif die Leistungen auch wirklich abdeckt. Wahlleistungen, Reha-Kliniken und Privatärzte können schnell teuer werden, wenn sie nicht ausdrücklich versichert sind.

Was nun?
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich mit der PKV jede Klinik frei wählen?
Grundsätzlich ja – auch Privatkliniken und Spezialzentren. Entscheidend ist jedoch, ob der gewählte Tarif die Leistungen in der Wunschklinik auch abdeckt.
Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung?
Dabei handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus über Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer. Ohne diese Vereinbarung erfolgt leider keine Erstattung durch die PKV.
Muss ich meine Wunschklinik im Heimatbundesland wählen?
Nein. Privatversicherte können bundesweit Kliniken frei wählen – auch außerhalb ihres Wohnortes.
Was übernimmt die PKV bei der Reha und Kur?
Auch hier kommt es auf den Tarif an. Viele PKV-Tarife übernehmen die Kosten für eine stationäre Reha in Wunschkliniken – aber nur mit vorheriger Genehmigung.
Was, wenn die Klinik keine Kassenzulassung hat?
In diesem Fall zahlen gesetzliche Kassen in der Regel nicht. PKV-Versicherte können die Klinik trotzdem wählen – mit einer Übernahmegarantie, sofern ihr Tarif das erlaubt.
Wie erkenne ich, ob meine Wunschklinik abgedeckt ist?
Prüfen Sie die Tarifbedingungen oder holen Sie eine schriftliche Kostenzusage Ihrer PKV ein.
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