§ 554 BGB Barrierefreier Umbau & Recht auf einen Treppenlift in Mietwohnungen

§ 554 BGB Barrierefreier Umbau & Recht auf einen Treppenlift in Mietwohnungen

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Wussten Sie, dass Mieter mit körperlichen Einschränkungen in vielen Fällen ein Recht auf den Einbau eines Treppenlifts haben? Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt Menschen mit Behinderung oder altersbedingter Mobilitätseinschränkung ausdrücklich. Seit der Reform des Mietrechts 2020 regelt § 554 BGB (ehemals § 554a) den Anspruch auf barrierefreie Umbauten. Der Vermieter muss zustimmen, wenn der Umbau notwendig und zumutbar ist – zum Beispiel bei einem ärztlich belegten Bedarf.

Doch was gilt als „zumutbar“? Und wann darf ein Vermieter ablehnen? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Gesetz funktioniert, welche Rechte Sie als Mieter haben, und wie Sie Förderungen – etwa von der Pflegekasse oder der KfW – gezielt nutzen können, um einen Treppenlift zu finanzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Seit 2020 regelt § 554 BGB (ehemals § 554a), dass Mieter mit Behinderung oder Pflegegrad barrierefreie Umbauten wie Treppenlifte verlangen dürfen.
  • Zustimmungspflicht: Der Vermieter muss den Umbau dulden, wenn er zumutbar ist und keine baulichen oder sicherheitsrelevanten Gründe dagegen sprechen.
  • Kostenregelung: Grundsätzlich trägt der Mieter die Kosten für den Einbau und den Rückbau, er kann aber Zuschüsse beantragen.
  • Förderung: Pflegekasse (bis 4.180 €) und KfW-Programm 455-B (aktuell keine Anträge möglich) reduzieren den Eigenanteil erheblich.
  • Technische Standards: Treppenlifte müssen DIN 18040 (barrierefreies Bauen) und DIN 18065 (Treppen) entsprechen.
  • Gerichtsurteile: Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Mieter, wenn der Treppenlift medizinisch notwendig ist.
  • Tipp: Frühzeitig Antrag stellen, Rückbauvereinbarung sichern und Fördermittel kombinieren.

Rechtliche Grundlage – Vom § 554a BGB zum § 554 BGB

Der Anspruch auf barrierefreien Umbau in Mietwohnungen ist seit dem 1. Dezember 2020 in § 554 BGB geregelt und ersetzt den früheren § 554a BGB. Diese Reform stärkt die Rechte von Mietern mit Behinderungen: Sie dürfen bauliche Veränderungen verlangen, die zur barrierefreien Nutzung der Wohnung oder des Hauses notwendig sind – etwa Treppenlifte, Rampen oder Türverbreiterungen.

Kernpunkte der Regelung (§ 554 Abs. 1 BGB):

„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zumutbar ist.“

Damit ist klar: Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung, solange der Umbau dem Vermieter keine unzumutbare Belastung verursacht – etwa durch erhebliche bauliche Schäden, Gefährdung der Statik oder Einschränkungen anderer Hausbewohner.

Beispielhafte Urteile:

  • BGH 2024 (VIII ZR 234/23): Der Vermieter muss den Umbau dulden, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
  • AG 2024: Schadensersatzpflicht (11.000 €) für die unrechtmäßige Verweigerung einer Rollstuhlrampe – analog anwendbar auf Treppenlifte.

Hinweis: In Mehrfamilienhäusern mit Eigentümergemeinschaft greift ergänzend § 20 Abs. 2 WEG. Hier ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nötig, wenn das Gemeinschaftseigentum – z. B. das Treppenhaus – betroffen ist.

Weiterführend: Eine leicht verständliche Erläuterung des Rechts finden Sie bei DeutschesMietrecht.de.

Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Treppenlift

Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Treppenlift
Bild: Checkfox.de

Damit Mieter den Einbau eines Treppenlifts rechtlich durchsetzen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl die persönliche Situation als auch die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

1. Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht – etwa bei einer Behinderung, einem Pflegegrad oder Mobilitätseinschränkungen.

Erforderliche Nachweise:

  • Ärztliches Attest
  • Pflegegrad (ab 1)
  • Schwerbehindertenausweis oder Reha-Bescheid

Weiterführend: Pflegegrad beantragen – Welche Zuschüsse es für Umbauten gibt

Weiterführend: Bei welchem Pflegegrad bekommt man einen Treppenlift?

Weiterführend: Welche Zuschüsse gibt es für Treppenlifte bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5?

2. Zumutbarkeit für den Vermieter

Der Umbau darf keine unzumutbaren Nachteile verursachen. Gründe für eine berechtigte Ablehnung können sein:

  • Beeinträchtigung von Flucht- und Rettungswegen
  • Eingriff in die Gebäudestatik
  • Unmöglicher Rückbau oder übermäßige Kosten

3. Technische Vorgaben

Treppenlifte müssen den Normen DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) und DIN 18065 (Treppen) entsprechen.

  • Mindesttreppenbreite: 80–100 cm
  • Restlaufbreite: mind. 60 cm
  • Materialien: nicht brennbar und rückbaubar

4. Baugenehmigung

In den meisten Fällen ist keine Baugenehmigung nötig. Nur bei denkmalgeschützten Gebäuden oder öffentlichen Treppenhäusern sollte das Bauamt konsultiert werden.

VoraussetzungBeschreibungNachweis/Beispiel
Berechtigtes InteresseMedizinische oder pflegerische NotwendigkeitAttest, Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis
ZumutbarkeitKeine unzumutbare Belastung des VermietersKeine Fluchtwegblockade, Rückbau machbar
Technische StandardsEinhaltung DIN 18040/18065Treppenbreite ≥ 80 cm, Restlaufbreite ≥ 60 cm
GenehmigungMeist nicht erforderlichAusnahme bei Denkmalschutz

Zustimmung des Vermieters – Pflicht oder Ermessenssache?

Zustimmung des Vermieters – Pflicht oder Ermessenssache?
Bild: Checkfox.de

Grundsätzlich gilt: Ein Vermieter darf den Einbau eines Treppenlifts nicht ohne triftigen Grund verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nach § 554 BGB nachweisen kann. Das heißt: Liegt eine medizinische Notwendigkeit oder eine anerkannte Behinderung vor, muss der Vermieter den Umbau in der Regel dulden.

Wann muss der Vermieter zustimmen?

  • Bei gesundheitlicher Notwendigkeit (ärztliches Attest oder Pflegegrad)
  • Wenn der Lift rückbaubar und technisch sicher ist
  • Wenn Brandschutz und Statik nicht beeinträchtigt werden
  • Wenn der Mieter die Kosten selbst trägt und den Rückbau bei Auszug zusichert

Der Vermieter hat allerdings das Recht, eine Sicherheitsleistung (z. B. Kaution oder Bürgschaft) zu verlangen, um sich gegen mögliche Rückbaukosten abzusichern.

Wann darf der Vermieter ablehnen?

Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn der Umbau für den Vermieter unzumutbar ist. Dazu zählen insbesondere:

  • erhebliche bauliche Eingriffe in die Bausubstanz,
  • eine Beeinträchtigung anderer Mieter (z. B. blockierte Treppen, Lärm),
  • Gefährdung der Fluchtwege oder Brandschutzauflagen,
  • fehlende Möglichkeit des Rückbaus.

Gerichtliche Abwägung

Die Gerichte entscheiden im Streitfall nach einer Interessenabwägung:

  • Das Persönlichkeitsrecht und der Anspruch auf Teilhabe des Mieters stehen dem Eigentumsrecht des Vermieters gegenüber.
  • In der Praxis wird meist zugunsten des Mieters entschieden, wenn eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Praxisbeispiel:

Das Amtsgericht Köln entschied 2023, dass ein Vermieter den Einbau eines Treppenlifts dulden muss, da der betroffene Mieter auf den Lift angewiesen war, um die Wohnung überhaupt erreichen zu können.

Verfahren zur Antragstellung

Verfahren zur Antragstellung
Bild: Checkfox.de

Damit der Treppenlift rechtssicher installiert werden kann, müssen Mieter die Zustimmung schriftlich beantragen. Der Antrag sollte präzise, vollständig und nachvollziehbar sein, um Ablehnungen zu vermeiden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Antrag schriftlich formulieren: Geben Sie Art, Ort und Umfang der geplanten Maßnahme an. Verweisen Sie ausdrücklich auf § 554 BGB als gesetzliche Grundlage.
  2. Medizinische Nachweise beifügen: Fügen Sie ärztliche Atteste, Pflegegradbescheide oder Schwerbehindertenausweise bei. So belegen Sie das berechtigte Interesse an einem barrierefreien Zugang.
  3. Technische Unterlagen & Kostenvoranschlag beilegen: Pläne, Skizzen und eine fachgerechte Beschreibung des Treppenlifts sind wichtig. Geben Sie an, dass der Lift rückbaubar ist und keine dauerhafte Beschädigung verursacht.
  4. Finanzierung darlegen: Weisen Sie nach, dass Sie die Kosten selbst tragen oder Fördermittel (z. B. Pflegekasse, KfW) nutzen.
  5. Antwortfrist setzen: Laut Mietrecht ist eine angemessene Frist von 4 bis 6 Wochen zur Entscheidung üblich. Erfolgt keine Reaktion, kann der Mieter ggf. gerichtlich Zustimmung einklagen.

Unser Tipp: Seit 2023 wird der Prozess zunehmend über das EBZ-Verfahren (Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren) abgewickelt. Ihr Fachbetrieb oder Vermieter kann so Unterlagen direkt digital übermitteln – das spart Zeit und Bürokratie.

Rückbaupflicht bei Auszug

Nach Auszug ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Empfehlenswert ist daher eine schriftliche Rückbauvereinbarung im Vorfeld.

Weiterführend: Eine hilfreiche Vorlage für den Antrag finden Sie bei Altersgerecht-modernisieren.de.

Kosten, Finanzierung und Förderprogramme

Kosten, Finanzierung und Förderprogramme
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Auch wenn der Vermieter den Umbau dulden muss, trägt grundsätzlich der Mieter die Kosten für den Einbau und den späteren Rückbau des Treppenlifts. Doch dank verschiedener Förderprogramme und Zuschüsse lässt sich die finanzielle Belastung erheblich reduzieren.

Zuschüsse der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Wenn ein Pflegegrad (ab Stufe 1) vorliegt, beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 4.180 € pro Person an sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

  • Mehrpersonenhaushalt: Bei mehreren pflegebedürftigen Personen kann der Zuschuss bis zu 16.720 € betragen.
  • Antrag: direkt bei der Pflegekasse vor Beginn der Maßnahme.
  • Voraussetzung: Der Treppenlift muss die Selbstständigkeit im Alltag fördern.

Weiterführend: Bei welchem Pflegegrad bekommt man einen Treppenlift?

Weiterführend: Welche Zuschüsse gibt es für Treppenlifte bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5?

KfW-Förderung

Die staatliche Förderbank KfW unterstützt barrierefreie Umbauten über das Programm 455-B. Achtung: Leider sind aktuell (Stand November 2025) keine weiteren Anträge mehr möglich.

  • Zuschuss: bis zu 6.250 €
  • Förderfähig: Treppenlifte, Plattformlifte, Rampen und Aufzüge
  • Voraussetzung: Fachgerechte Installation durch zertifizierten Betrieb

Alternativ bietet die KfW mit dem Kredit Nr. 159 (Altersgerecht Umbauen – Kredit) auch zinsgünstige Kredite bis zu 50.000 € für größere Modernisierungen an.

Weiterführend: Alles zur KfW-Förderung für Treppenlifte

Weiterführend: Welche Förderprogramme gibt es für altersgerechtes Wohnen?

Steuerliche Absetzbarkeit

Kosten, die nicht durch Zuschüsse gedeckt sind, können Sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzen.

  • Absetzbar sind Anschaffung, Einbau und ggf. Rückbau.
  • Wichtig: ärztliche Bescheinigung über medizinische Notwendigkeit erforderlich.

Weitere Fördermöglichkeiten

Neben den staatlichen Zuschüssen gibt es regionale Förderprogramme, z. B. über:

  • Kommunale Sozialämter oder Wohnbauförderstellen
  • Integrationsämter und Behindertenverbände
  • Pflegestützpunkte, die individuell beraten und Antragshilfe bieten
FörderquelleMax. ZuschussVoraussetzungenAntrag bei
Pflegekassebis 4.180 € p. P.Pflegegrad ab 1Pflegekasse
KfW 455-Bbis 6.250 €barrierefreier UmbauKfW
KfW 159bis 50.000 € KreditModernisierungKfW-Bank
Steuerindividuellärztliche BescheinigungFinanzamt

Gerichtsurteile und Beispiele aus der Praxis

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Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder: Barrierefreiheit ist Teil des grundrechtlich geschützten Wohnens. Mieter haben daher gute Chancen, wenn sie ihren Anspruch auf einen Treppenlift rechtlich durchsetzen müssen.

BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 234/23

Ein Vermieter verweigerte den Einbau eines Plattformlifts im Mehrfamilienhaus. Der Bundesgerichtshof entschied:

„Ein Treppenlift ist zu dulden, wenn er für den Mieter medizinisch erforderlich ist und keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Mieter besteht.“

Das Gericht betonte das Grundrecht auf Teilhabe und selbstbestimmtes Wohnen.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.03.2023

  • Eine Vermieterin musste den Einbau eines Sitzlifts dulden, obwohl sie bauliche Eingriffe befürchtete.
  • Das Gericht entschied, dass ästhetische Gründe oder Wertminderungsängste keine Ablehnungsgründe darstellen, solange der Rückbau gewährleistet ist.

LG München, Urteil vom 19.09.2022

Ein Mieter mit Pflegegrad 3 klagte erfolgreich gegen eine Ablehnung: Der Vermieter wurde verpflichtet, den Einbau zu erlauben, da ein „zumutbarer Zugang zur Wohnung“ sonst nicht möglich gewesen wäre.

Praxisbeispiel:

Ein Ehepaar mit Mobilitätseinschränkungen erhielt von der Pflegekasse 8.000 € Zuschuss und ließ in Absprache mit dem Vermieter einen Treppenplattformlift installieren. Die KfW übernahm zusätzlich 10 % der Gesamtkosten. Nach Auszug wurde der Lift vollständig rückgebaut – ohne Konflikt.

Alternativen zu fest installierten Treppenliften

Alternativen zu fest installierten Treppenliften
Bild: Checkfox.de

Nicht immer ist der Einbau eines fest montierten Treppenlifts die beste oder einzig mögliche Lösung. Gerade in Mietobjekten mit engen Treppenhäusern, Denkmalschutzauflagen oder Mehrfamilienhäusern bieten sich mobile Alternativen an, die keine baulichen Veränderungen erfordern.

Weiterführend: Treppenlifte für enge, schmale und steile Treppen: Anbieter, Kosten & Förderung

1. Mobile Treppenraupe

  • Preis: ca. 3.000–8.000 €
  • Funktion: Transportiert Rollstühle sicher über gerade oder leicht gewendelte Treppen.
  • Vorteile: Kein Einbau nötig, sofort einsetzbar, rückstandsfrei entfernbar.
  • Nachteil: Bedienung durch Helfer erforderlich.
  • Förderung: Die Pflegekasse kann einen Zuschuss bis 4.180 € gewähren.

2. Mobile Steighilfe oder Treppensteiger

  • Preis: ca. 3.000–7.000 €
  • Funktioniert elektrisch und kann von einer Begleitperson bedient werden.
  • Vorteil: Kompakt, transportabel, für Innen- und Außentreppen geeignet.
  • Nachteil: Nicht für alle Treppenformen nutzbar.

3. Plattformlift (alternative Lösung bei Rollstuhl)

  • Preis: 10.000–20.000 €, förderfähig durch die KfW und Pflegekasse.
  • Vorteil: Ideal für Rollstuhlnutzer, sicherer Transport ohne Umsetzen.
  • Nachteil: erfordert bauliche Genehmigung, größere Stellfläche.


4. Rollstuhl-Treppensteiger

  • Preis: ca. 3.000–10.000 €
  • Vorteil: Keine dauerhafte Montage, mobil einsetzbar.
  • Nachteil: Bedienung oft körperlich anstrengend, nicht für alle Treppenarten geeignet.
HilfsmittelKosten (ca.)VorteileNachteileFörderfähigkeit
Treppenraupe3.000–8.000 €Keine Montage, sofort nutzbarBedienung nötigPflegekasse
Steighilfe3.000–7.000 €Kompakt, elektrischNicht für alle TreppenPflegekasse
Plattformlift10.000–20.000 €RollstuhlgerechtGenehmigung nötigPflegekasse + KfW
Rollstuhl-Treppensteiger3.000–10.000 €Mobil, flexibelManuelle BedienungPflegekasse

Unser Tipp: Mobile Systeme sind ideal, wenn der Vermieter keine baulichen Veränderungen erlauben will oder der Lift zeitlich begrenzt benötigt wird.

Praxistipps für Mieter und Vermieter

Praxistipps für Mieter und Vermieter
Bild: Checkfox.de

Damit der barrierefreie Umbau konfliktfrei abläuft, lohnt es sich, von Anfang an transparent zu kommunizieren und schriftliche Vereinbarungen zu treffen. So lassen sich Missverständnisse und spätere Streitigkeiten vermeiden.

1. Schriftliche Zustimmung einholen

  • Antrag schriftlich stellen und alle Nachweise beilegen.
  • Eine Rückbauvereinbarung gleich mit abschließen, um spätere Kosten zu vermeiden.
  • Vermieter kann Kaution oder Sicherheitsleistung verlangen, um sich gegen Rückbaukosten abzusichern.

2. Fachbetrieb beauftragen

  • Nur zertifizierte Fachfirmen sollten den Einbau übernehmen.
  • Achten Sie auf die Einhaltung der Normen DIN 18040 und DIN 18065.
  • Eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau ist für Versicherungsfälle wichtig.

3. Kombination von Fördermitteln

  • Förderprogramme dürfen kombiniert werden – z. B. Pflegekasse + KfW-Zuschuss.
  • Prüfen Sie, ob regionale Zuschüsse oder steuerliche Vorteile ergänzend nutzbar sind.

4. Kommunikation bei Ablehnung

  • Vermieter ablehnend? Verlangen Sie eine schriftliche Begründung.
  • Bei unrechtmäßiger Verweigerung kann eine gerichtliche Klärung erfolgen (§ 554 BGB).
  • Oft genügt ein Mediationstermin, um eine Lösung zu finden.

5. Beratung nutzen

Abschließender Tipp: Eine gute Kommunikation und ein transparenter Ablauf sparen nicht nur Zeit, sondern auch Nerven – und erhöhen die Chancen auf eine reibungslose Genehmigung.

Fazit – Selbstbestimmt wohnen trotz Treppen

Fazit – Selbstbestimmt wohnen trotz Treppen
Bild: Checkfox.de

Das heutige Mietrecht stärkt die Rechte von Menschen mit körperlichen Einschränkungen erheblich. Nach § 554 BGB dürfen Mieter mit einem berechtigten Interesse – etwa durch Alter, Behinderung oder Pflegegrad – einen Treppenlift oder andere barrierefreie Umbauten verlangen. Der Vermieter muss die Maßnahme dulden, wenn sie zumutbar ist und keine gravierenden Eingriffe in die Gebäudesubstanz oder Sicherheit darstellen.

Auch wenn die Kosten zunächst beim Mieter liegen, lässt sich die finanzielle Belastung durch Pflegekassen-Zuschüsse, KfW-Förderung oder steuerliche Entlastung deutlich reduzieren. Wichtig ist ein klarer, schriftlicher Antrag und die frühzeitige Kommunikation mit dem Vermieter.

Ihre nächsten Schritte:

  • Wenn Sie langfristig selbstbestimmt wohnen möchten, sollten Sie sich über mögliche Kombinationen von Fördermitteln informieren – oder im Bedarfsfall auch über mobile Alternativen nachdenken.
  • Nutzen Sie unseren Treppenlift-Vergleich auf Checkfox.de, um die passenden Modelle und Förderoptionen für Ihre Situation zu finden – transparent, neutral und kostenfrei.

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich als Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Treppenlift?

Ja. Nach § 554 BGB darf der Mieter bauliche Veränderungen verlangen, wenn sie für eine barrierefreie Nutzung der Wohnung notwendig sind. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist.

Muss der Vermieter den Einbau eines Treppenlifts immer erlauben?

Nicht in jedem Fall. Eine Zustimmungspflicht besteht, wenn der Lift medizinisch notwendig ist, keine Fluchtwege blockiert und der Mieter alle Kosten übernimmt. Bei technischen oder sicherheitsrelevanten Einwänden kann der Vermieter den Antrag begründet ablehnen.

Wer trägt die Kosten für den Einbau und Rückbau?

In der Regel trägt der Mieter die Kosten selbst. Die Pflegekasse kann jedoch bis zu 4.180 € Zuschuss gewähren, und über die KfW-Förderung 455-B waren bis zu 6.250 € möglich. Alternativ bietet sich der KfW-Kredit Nr. 159 an. Auch steuerliche Absetzungen sind erlaubt.

Was gilt in Mehrfamilienhäusern mit Eigentümergemeinschaft?

Ist das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum, muss zusätzlich die Eigentümergemeinschaft nach § 20 WEG zustimmen. Diese Zustimmung darf aber nicht willkürlich verweigert werden, wenn der Umbau verhältnismäßig ist.

Was passiert, wenn der Vermieter den Antrag ablehnt?

Mieter können eine gerichtliche Zustimmungsklage einreichen. Gerichte urteilen meist zugunsten des Mieters, sofern die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist und keine erheblichen baulichen Risiken bestehen.

Gibt es Alternativen zu fest installierten Liften?

Ja, z. B. mobile Treppenraupen oder elektrische Steighilfen, die keine Baugenehmigung benötigen. Diese Lösungen eignen sich vor allem für Mietobjekte mit beengten Treppenhäusern oder kurzer Nutzungsdauer.

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