Keramikkrone, Brücke, Inlay – Was zahlt die Krankenkasse?

Keramikkrone, Brücke, Inlay – Was zahlt die Krankenkasse?

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Wussten Sie schon, dass die gesetzliche Krankenkasse bei Zahnersatz keine Vollkosten, sondern nur einen festen Zuschuss zahlt – unabhängig davon, ob Sie eine günstige Metallkrone oder eine teure Vollkeramikkrone wählen? Das Zahnersatzsystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) basiert auf dem Prinzip der Regelversorgung nach § 55 SGB V: „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“. Das bedeutet: Die Kasse beteiligt sich nur an der Basislösung und alles darüber hinaus zahlen Versicherte selbst.

Eine einfache Metallkrone zählt zur Regelversorgung, eine ästhetisch ansprechende Keramikkrone oder ein Inlay dagegen als gleich- oder andersartige Versorgung – also Privatleistung. Während der Festzuschuss konstant bleibt, steigen die tatsächlichen Eigenanteile seit Jahren an, weil die Material- und Laborkosten deutlich schneller wachsen als die Zuschüsse. Wir zeigen Ihnen, wie viel die Krankenkasse tatsächlich übernimmt, wie hoch Ihr Eigenanteil ist und wie Sie die Kostenlücke mithilfe einer Zahnzusatzversicherung schließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keine Vollkosten, sondern nur einen Festzuschuss zu der sogenannten Regelversorgung (§ 55 SGB V).
  • Der Zuschuss beträgt 60 %, mit Bonusheft bis 75 % und im Härtefall sogar 100 % – aber immer nur auf den Regelversorgungspreis.
  • Keramikkronen, Brücken oder Inlays zählen zur gleich- oder andersartigen Versorgung und sind daher Privatleistungen.
  • Innerhalb der Verblendgrenzen (Oberkiefer bis Zahn 5, Unterkiefer bis Zahn 4) übernimmt die Kasse noch Teilverblendungen – darüber hinaus nicht.
  • Ein Heil- und Kostenplan (HKP) ist Pflicht für jede Kostenübernahme durch die Krankenkasse; er muss vor Behandlungsbeginn genehmigt sein.
  • Durch das Bonusheft, eine zweite Meinung und die steuerliche Absetzbarkeit lassen sich zusätzliche Kosten oft noch deutlich senken.
  • Eine Zahnzusatzversicherung kann bis zu 100 % Ihrer Eigenanteile übernehmen – etwa für Keramik, Gold- oder Inlay-Versorgungen.

Das Festzuschusssystem der Krankenkasse

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 55 SGB V: Die Krankenkasse zahlt für Zahnersatz einen Festzuschuss, der sich am Befund und an der sogenannten Regelversorgung (RV) orientiert – nicht am gewählten Material oder der individuellen Vorliebe des Patienten.

Das Ziel ist, jedem Versicherten unabhängig von der Behandlungskostenhöhe eine einheitliche finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Bonusheft und dem regelmäßigen Zahnarztbesuch:

ZuschussstufeVoraussetzungAnteil der Regelversorgungskosten
BasiszuschussOhne Bonus60 %
Bonusstufe 15 Jahre lückenloses Bonusheft70 %
Bonusstufe 210 Jahre lückenloses Bonusheft75 %
HärtefallregelungEinkommensabhängig100 % der Regelversorgung

Was das praktisch bedeutet

Der Festzuschuss deckt nur die Kosten der Regelversorgung – also einer funktionalen, aber schlichten Lösung (z. B. Metallkrone). Entscheiden Sie sich für eine ästhetischere Variante, etwa eine Vollkeramikkrone, müssen Sie die Differenz selbst tragen.

Beispiel (2025):

  • Regelversorgung: 380 € (davon 60 % Zuschuss = 228 €)
  • Vollkeramikkrone: 1.000 €
  • Eigenanteil: rund 770 € trotz Kassenleistung.

Selbst bei der Bonusstufe 2 (75 %) oder im Härtefall bleibt der Zuschuss an die Regelversorgung gekoppelt – nicht an die tatsächlichen Kosten hochwertiger Materialien. Das führt zur sogenannten „Inflationslücke“, weil die Zuschüsse langsamer steigen als die Marktpreise für modernen Zahnersatz.

Weiterführend: Wann zahlt die Krankenkasse Zahnersatz nicht?

Regel-, gleichartige und andersartige Versorgung

Regel-, gleichartige und andersartige Versorgung
Bild: Checkfox.de

Die gesetzliche Krankenkasse unterscheidet beim Zahnersatz zwischen Regelversorgung, gleichartiger und andersartiger Versorgung. Diese drei Kategorien bestimmen, welche Behandlung die Kasse bezuschusst und wie hoch Ihr Eigenanteil ausfällt.

Regelversorgung – die Basisleistung

Die Regelversorgung (RV) umfasst die medizinisch notwendige Standardtherapie – also die günstigste zweckmäßige Lösung, die den Zahn funktional wiederherstellt.

Beispiele:

  • Metallkrone auf einem stark beschädigten Zahn
  • Brücke aus Nichtedelmetall (NEM) bei einem fehlenden Zahn
  • Teilprothese als Ersatz für mehrere Zähne

Dafür übernimmt die Krankenkasse 60 % der Regelversorgungskosten, mit Bonusheft sogar bis zu 75 %.

Gleichartige Versorgung – mit hochwertigerem Material

Hier wird die gleiche zahnmedizinische Versorgung gewählt, aber mit ästhetisch oder funktional besseren Materialien.

Beispiel:

  • Statt einer Metallkrone (Regelversorgung) wird eine Vollkeramikkrone eingesetzt.
  • Der Zuschuss bleibt bei der gleichartigen Versorgung gleich, der Mehrpreis für das Material muss selbst bezahlt werden.

Andersartige Versorgung – andere Behandlungsform

Wenn Sie eine ganz andere Lösung wählen als in der Regelversorgung vorgesehen – etwa ein Implantat statt einer Brücke oder ein Inlay statt einer Füllung –, spricht man von andersartiger Versorgung.

Hier zahlt die Krankenkasse lediglich den Festzuschuss zur Regelversorgung, den Rest tragen Sie komplett privat.

VersorgungsartBeispielZuschuss der KrankenkasseEigenanteil
RegelversorgungMetallkrone60–75 %Restbetrag
Gleichartige VersorgungVollkeramikkrone60–75 % (nur auf Metallkrone)Mehrkosten für Keramik
Andersartige VersorgungImplantat, InlayFestzuschuss zur RegelversorgungGesamtkosten abzüglich Zuschuss

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor jeder Behandlung einen Heil- und Kostenplan (HKP) ausstellen und von der Krankenkasse prüfen. So wissen Sie genau, welche Kosten erstattet werden und welche Sie selbst übernehmen müssen.

Keramikkronen und Brücken – Ästhetik vs. Kassenleistung

Keramikkronen und Brücken – Ästhetik vs. Kassenleistung
Bild: Checkfox.de

Keramikkronen und Brücken gelten als ästhetisch und langlebig, sind aber nur teilweise Kassenleistung. Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt den Zuschuss ausschließlich bis zur sogenannten Verblendgrenze – darüber hinaus tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Was ist die Verblendgrenze?

Sie legt fest, bis zu welchen Zähnen die Kasse eine zahnfarbene Verblendung (Keramik oder Kunststoff) bezuschusst.

  • Oberkiefer: bis Zahn 5
  • Unterkiefer: bis Zahn 4
  • Ab dem nächsten Zahn gilt: Keine Kostenübernahme für Keramik oder zahnfarbene Materialien.

Beispielrechnung (2025):

Leistung Gesamtkosten Festzuschuss (60 %) Eigenanteil
Metallkrone (Regelversorgung) 400 € 240 € 160 €
Teilverblendete Krone (bis Zahn 5) 650 € 240 € 410 €
Vollkeramikkrone (außerhalb Verblendgrenze) 1.000 € 240 € 760 €

Wichtig: Die Kasse zahlt immer nur den gleichen Zuschuss, auch wenn Sie eine teurere Versorgung wählen.

Ästhetische Varianten als Privatleistung

Unser Tipp für Sie: Mit einer passenden Zahnzusatzversicherung lassen sich die Mehrkosten für Keramiklösungen oft bis zu 100 % abdecken – inklusive Material- und Laborkosten.

Inlays – Was ändert sich ab 2025?

Inlays – Was ändert sich ab 2025?
Bild: Checkfox.de

Ein Inlay ist eine passgenaue Einlagefüllung, die im Dentallabor gefertigt und in den Zahn eingeklebt wird. Im Gegensatz zu den einfachen Füllungen sind Inlays langlebiger, ästhetischer und stabiler – aber auch deutlich teurer.

Keine Kassenleistung

Die gesetzliche Krankenkasse stuft Inlays als „andersartige Versorgung“ ein. Das bedeutet: Sie zahlt lediglich den Festzuschuss zur Regelversorgung, also den Betrag, den sie für eine einfache Füllung übernehmen würde. Die Mehrkosten für das Inlay müssen die Versicherten komplett selbst tragen.

Beispiel:

  • Regelversorgung (Kompositfüllung): 120 €
  • Keramikinlay: 600 €
  • Kassenanteil: ca. 50 € (Festzuschuss), Eigenanteil: 550 €

EU-Amalgamverbot ab 2025

Bisher war die Amalgamfüllung Standard in der Regelversorgung. Ab 2025 ist Amalgam EU-weit verboten, sodass künftig Kompositfüllungen (Kunststoff) als neue Regelversorgung gelten.

Das bedeutet:

  • Die GKV zahlt die einfache Kunststofffüllung vollständig (Regelversorgung).
  • Inlays aus Gold oder Keramik bleiben weiterhin eine Privatleistung.

Heil- und Kostenplan (HKP) – Pflicht für Zuschuss

Heil- und Kostenplan (HKP) – Pflicht für Zuschuss
Bild: Checkfox.de

Ohne einen genehmigten Heil- und Kostenplan (HKP) zahlt die Krankenkasse keinen Festzuschuss. Er ist die Grundlage jeder Zahnersatzleistung und dient der genauen Kosten- und Leistungsabstimmung zwischen Zahnarzt, Krankenkasse und Patient.

Inhalte des HKP

Der Plan besteht aus zwei Teilen:

  1. Befundbeschreibung (was fehlt oder beschädigt ist)
  2. Geplante Versorgung (z. B. Brücke, Krone, Inlay)

Außerdem enthält er:

  • die geschätzten Gesamtkosten,
  • den Festzuschuss der Kasse,
  • den voraussichtlichen Eigenanteil und
  • die Leistungsbegründung des Zahnarztes.

Der HKP muss stets vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden. Wird die Behandlung ohne eine Genehmigung begonnen, entfällt der Anspruch auf Zuschuss – auch bei einem eindeutigen Befund.

Gültigkeit & Fristen

  • Der genehmigte HKP gilt 6 Monate.
  • Nach Ablauf ist eine erneute Prüfung erforderlich, da sich Zuschusshöhen jährlich ändern können.
  • Wird der HKP verspätet eingereicht, kann die Kasse den Zuschuss kürzen.

Tipp: Vergleichen Sie vor der Genehmigung mehrere Kostenvoranschläge – die Preisspannen zwischen Zahnarztpraxen können bis zu 40 % betragen.

Weiterführend: Die Techniker Krankenkasse erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Heil- und Kostenplan einreichen und welche Unterlagen erforderlich sind.

Eigenanteil und Finanzierung

Eigenanteil und Finanzierung
Bild: Checkfox.de

Selbst mit einem Festzuschuss bleibt beim Zahnersatz oft ein hoher Eigenanteil. Denn die Krankenkasse beteiligt sich nur an der günstigsten Standardlösung, während Materialien wie Keramik oder Gold teurer sind.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Der Eigenanteil hängt ab von:

  • Art der Versorgung (Krone, Brücke, Inlay)
  • Materialwahl (Metall, Keramik, Gold)
  • Bonusheftstatus und Härtefallregelung

Beispielrechnung (2025):

LeistungGesamtkostenKassenzuschuss (60 %)Eigenanteil
Metallkrone400 €240 €160 €
Vollkeramikkrone1.000 €240 €760 €
Keramik-Inlay600 €50 €550 €
Brücke (3 Glieder, Metallkeramik)1.500 €450 €1.050 €

Auch mit Bonusheft (75 % Zuschuss) bleiben schnell mehrere Hundert Euro Eigenkosten bestehen – vor allem bei ästhetischen Versorgungen außerhalb der Verblendgrenzen.

Finanzierungsmöglichkeiten

Wenn der Eigenanteil hoch ausfällt, gibt es verschiedene Optionen:

  1. Ratenzahlung beim Zahnarzt – viele Praxen bieten 6–12 Monatsraten über einen Abrechnungspartner an.
  2. Bonusprogramme der Krankenkassen – zum Beispiel Präventionsbonus oder Extrazuschüsse für die regelmäßige Vorsorge.
  3. Steuerliche Absetzbarkeit (§ 33 EStG) – Zahnersatzkosten können als außergewöhnliche Belastung gelten.
  4. Zahnzusatzversicherung – reduziert Ihre Eigenanteile dauerhaft, nicht nur einmalig.

Weiterführend: Welche Zahnarztkosten kann man von der Steuer absetzen?

Weiterführend: Zahnzusatzversicherungen im Vergleich

Zahnzusatzversicherung – Lücken schließen mit System

Zahnzusatzversicherung – Lücken schließen mit System
Bild: Checkfox.de

Eine Zahnzusatzversicherung ist die sinnvollste Möglichkeit, um Eigenanteile bei Zahnersatz langfristig zu reduzieren. Sie ergänzt die gesetzliche Krankenkasse und deckt genau die Leistungen ab, die die GKV nicht oder nur teilweise bezahlt.

Was gute Tarife leisten

  • 100 % Kostenerstattung für Kronen, Brücken und Inlays
  • Übernahme von Labor- und Materialkosten
  • Erstattung für professionelle Zahnreinigung (1–2× jährlich)
  • Keine Wartezeit bei hochwertigen Tarifen
  • Leistungsstark auch bei Implantaten und Veneers

Weiterführend: Wie hoch ist der Eigenanteil für ein Zahnimplantat?

Weiterführend: Wie viel zahlt die Krankenkasse für ein Zahnimplantat?

Beispiel: Eine Vollkeramikkrone kostet 1.000 €.

Wann sich der Abschluss lohnt

  • Bei geplanten Zahnersatzmaßnahmen oder sichtbaren Zähnen
  • Wenn Sie Wert auf Ästhetik (Keramik, Gold) legen
  • Bei hoher Kariesanfälligkeit oder Parodontitis-Risiko
  • Für Kinder und Jugendliche mit kieferorthopädischem Bedarf


Fazit – Was die Krankenkasse bei Zahnersatz wirklich zahlt

Fazit – Was die Krankenkasse bei Zahnersatz wirklich zahlt

Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich beim Zahnersatz nur an der Regelversorgung – also an einer funktionalen, aber schlichten Standardlösung. Für Keramikkronen, Brücken oder Inlays zahlt sie lediglich den Festzuschuss, während der Rest privat zu leisten ist.

Wer Wert auf Ästhetik, Komfort und Langlebigkeit legt, muss daher tief in die Tasche greifen: Eine Vollkeramikkrone oder ein Inlay kostet schnell mehrere Hundert Euro Eigenanteil – selbst mit Bonusheft.

Was nun?

Mit einer passenden Zahnzusatzversicherung können Sie diese teilweise sehr große Kostenlücke schließen. Gute Tarife übernehmen 80–100 % der Kosten für hochwertigen Zahnersatz – inklusive aller Material- und Laborkosten – und schützen Sie langfristig vor hohen Zahnarztrechnungen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Regelversorgung beim Zahnersatz?

Die Regelversorgung umfasst die günstigste, medizinisch notwendige Behandlung – z. B. Metallkronen oder einfache Brücken. Sie gilt als Basis für den Festzuschuss der Krankenkasse.

Zahlt die Krankenkasse Keramikkronen?

Nein, Keramikkronen zählen zur gleichartigen Versorgung. Die Kasse zahlt nur den Festzuschuss für die Metallkrone; die Mehrkosten für Keramik müssen von Ihnen selbst getragen werden.

Was übernimmt die Krankenkasse bei Brücken?

Sie zahlt den Festzuschuss für eine Metallbrücke (Regelversorgung). Für zahnfarbene oder keramische Brücken zahlen die Versicherten die Differenz selbst.

Übernimmt die Krankenkasse Inlays?

Nein, Inlays gelten als andersartige Versorgung. Es wird nur der Zuschuss zur Standardfüllung gewährt – meist rund 50 €, unabhängig vom Material.

Wie hoch ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?

Standardmäßig 60 % der Regelversorgungskosten, mit Bonusheft bis 75 %. Härtefälle mit niedrigem Einkommen erhalten bis zu 100 %.

Wann lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung?

Wenn Sie hochwertigen Zahnersatz (Keramik, Gold, Inlay, Implantat) wünschen oder wiederkehrende Zahnbehandlungen erwarten. Gute Tarife übernehmen bis zu 100 % der Eigenkosten.

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Quellenverweise

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