Wussten Sie schon, dass das Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Grundlage für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bildet, einschließlich der Zahlung von Zahnersatz? Viele Patienten sind sich nicht bewusst, dass die GKV nur einen Festzuschuss für Zahnersatzleistungen zahlt – und zwar nur für die sogenannte Regelversorgung.
Wer eine ästhetischere oder funktionalere Lösung wünscht, muss den Restbetrag selbst tragen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die gesetzlichen Regelungen im SGB V die Übernahme von Zahnersatzkosten regeln und wie Sie Ihre Eigenanteile durch Bonushefte und/oder eine Zahnzusatzversicherung senken können.
Das Wichtigste in Kürze
- Festzuschüsse: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt 60 % der Kosten für die Regelversorgung, steigerbar auf 70–75 % mit einem Bonusheft.
- Härtefallregelung: Bei einem geringen Einkommen kann die Krankenversicherung 100 % der Kosten übernehmen.
- Wahlversorgung: Teurere Behandlungen wie Implantate müssen privat bezahlt werden.
- Eigenanteil: Der verbleibende Betrag muss selbst getragen werden, es sei denn, Sie haben eine Zahnzusatzversicherung.
- Reformen 2025: Anpassung der Festzuschüsse und weitere Inflationsanpassungen.
Wichtige Regelungen des SGB V zum Zahnersatz
Das Sozialgesetzbuch V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der Zuschüsse für Zahnersatz. Das Festzuschuss-System ist das Kernstück der Regelungen im SGB V. Es beschreibt, wie die Krankenkasse die Kosten für Zahnersatz übernimmt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Weiterführend: Wann zahlt die Krankenkasse Zahnersatz nicht?
Festzuschuss-System
Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich nicht vollständig an den Zahnersatzkosten, sondern übernimmt einen Festzuschuss für die sogenannte Regelversorgung. Diese ist die medizinisch notwendige, aber nicht unbedingt ästhetisch hochwertige Lösung.
- Der Zuschuss beträgt 60 % der Kosten der Regelversorgung, wobei dies je nach Befund und Behandlungsmethode variiert.
- Wenn Sie regelmäßig zur Vorsorge gehen und ein lückenlos geführtes Bonusheft haben, kann der Zuschuss auf 70 % (bei 5 Jahren Vorsorge) oder 75 % (bei 10 Jahren) erhöht werden.
Weiterführend: Was zahlt die Krankenkasse bei Zahnersatz (mit und ohne Bonusheft)?
Härtefallregelung
Für Geringverdiener gibt es eine Härtefallregelung, bei der der Festzuschuss auf 100 % erhöht wird, wenn das Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
- Für Alleinstehende liegt die Einkommensgrenze 2025 bei 1.498 € monatlich.
- Bei Partnern oder Familienangehörigen erhöht sich die Grenze.
Die Härtefallregelung gilt nur für medizinisch notwendige Standardversorgungen, und es müssen bestimmte Voraussetzungen wie ein Einkommensnachweis erfüllt sein.
Grundlagen des SGB V

Das SGB V regelt sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Es stellt sicher, dass jeder Versicherte im Rahmen der Solidargemeinschaft Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Dabei wird jedoch zwischen notwendigen Behandlungen und privaten Wünschen unterschieden.
Medizinische Notwendigkeit
Im Rahmen des SGB V dürfen nur medizinisch notwendige Behandlungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
- Zahnersatz fällt unter diese Regelung, wenn er medizinisch erforderlich ist, um die Zahngesundheit zu sichern und Funktionalität (z. B. Kauvermögen) zu gewährleisten.
- Kosmetische Behandlungen, wie zum Beispiel hochästhetische Keramiklösungen oder Implantate, werden in der Regel nicht von der Kasse übernommen.
Weiterführend: Was bezahlt die Krankenkasse nicht beim Zahnarzt?
Regelversorgung vs. Wahlversorgung
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt für die medizinisch notwendige Regelversorgung.
- Diese umfasst z. B. Metallkronen, Brücken oder Prothesen, die zwar funktional, aber nicht immer ästhetisch ansprechend sind.
- Wahlversorgungen, wie Implantate oder Keramikbrücken, sind von den Kassen nicht abgedeckt und müssen privat finanziert werden.
Die Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 55 SGB V orientieren sich immer an der medizinischen Notwendigkeit und regelmäßiger Vorsorge. Detaillierte Informationen zur medizinischen Notwendigkeit und den Regelungen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Berechnung der Zuschüsse

Die Berechnung der Festzuschüsse erfolgt auf Basis der Regelversorgung und des Befundes des Zahnarztes. Die Kasse berücksichtigt dabei nicht die tatsächlichen Kosten der Behandlung, sondern ermittelt den Zuschuss auf Grundlage der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung.
Festzuschüsse – Beispiel
Angenommen, die Behandlungskosten für eine Krone (Regelversorgung) belaufen sich auf 380 €.
- 60 % Zuschuss: 228 €
- Mit einem Bonusheft und 10 Jahren Vorsorge gibt es einen Zuschuss von 75 %: 285 €
Berechnungsformel
Der Festzuschuss basiert immer auf der durchschnittlichen Regelversorgung für einen bestimmten Befund. Die Kassen berücksichtigen hierbei, dass die tatsächlichen Kosten der Behandlung abweichen können.
- Wird eine teurere Versorgung gewählt (z. B. Keramik anstelle von Metall), muss der Patient den Differenzbetrag selbst bezahlen.
- Der Restbetrag muss immer vom Patienten getragen werden, egal, wie hoch die tatsächlichen Behandlungskosten sind.
Weiterführend: Weitere Informationen zur Berechnung der Festzuschüsse finden Sie auf der KZBV-Website.
Bonusheft und Präventionsanreize

Ein lückenlos geführtes Bonusheft ist für gesetzlich Versicherte ein wichtiges Werkzeug, um den Zuschuss für Zahnersatz zu erhöhen. Die gesetzliche Krankenkasse honoriert regelmäßige Zahnarztbesuche und belohnt diese mit höheren Zuschüssen zum Zahnersatz.
Weiterführend: Was zahlt die Krankenkasse bei Zahnersatz (mit und ohne Bonusheft)?
Voraussetzungen für den Bonus
- 5 Jahre lückenlos: Der Zuschuss wird von 60 % auf 70 % erhöht.
- 10 Jahre lückenlos: Der Zuschuss wird von 60 % auf 75 % erhöht.
- Das Bonusheft muss jährlich abgestempelt werden, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Warum das Bonusheft wichtig ist
Das Bonusheft dient als Nachweis für die regelmäßige zahnärztliche Vorsorge. Wer es führt, signalisiert der Krankenkasse, dass er sich aktiv um seine Zahngesundheit kümmert. Die Kassen erhöhen deshalb die Festzuschüsse, um Prävention zu fördern und spätere teure Behandlungen zu vermeiden.
Tipp zur Nutzung des Bonushefts
- Achten Sie darauf, dass das Bonusheft immer aktuell ist. Es muss bei jedem Zahnarztbesuch abgestempelt werden.
- Fehlt ein Jahr oder eine Behandlung im Bonusheft, können Sie nur den Standardzuschuss von 60 % erhalten.
Härtefallregelung – 100 % Kostenübernahme

Die Härtefallregelung des SGB V ermöglicht es bestimmten Personengruppen, die Kosten für Zahnersatz vollständig übernommen zu bekommen. Diese Regelung richtet sich an Geringverdiener, für die der Eigenanteil beim Zahnersatz eine finanzielle Belastung darstellen würde.
Einkommensgrenzen für Härtefallregelung 2025
- Alleinstehende: Bis 1.498 € monatliches Einkommen
- Paare: Bis 2.060 € (plus 374 € je weiteres Familienmitglied)
Voraussetzungen für die Härtefallregelung
Die Härtefallregelung greift nur bei der Regelversorgung. Wenn Patienten eine teurere Wahlversorgung wie Implantate oder Keramik wünschen, müssen sie die Mehrkosten privat tragen.
Weiterführend: Wie hoch ist der Eigenanteil für ein Zahnimplantat?
Ein Härtefallnachweis ist erforderlich, um den Anspruch auf eine vollständige Kostenübernahme zu bestätigen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Einkommensnachweises.
Was bedeutet 100 % Kostenübernahme?
Patienten, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, erhalten den vollen Festzuschuss von der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass die Kasse 100 % der Kosten für die Regelversorgung übernimmt.
Beispiel: Eine Metallbrücke mit einem Gesamtwert von 380 € würde durch die Härtefallregelung vollständig übernommen werden, so dass der Patient keinen Eigenanteil zahlen muss.
Weiterführend: Informationen zur Härtefallregelung und den Einkommensgrenzen finden Sie bei der AOK.
Wahlversorgung – Was, wenn ich eine teurere Versorgung möchte?

Das SGB V regelt die Regelversorgung, aber was passiert, wenn ein Patient eine höherwertige Behandlung wünscht, wie zum Beispiel Implantate oder Keramikbrücken? In diesen Fällen sprechen wir von Wahlversorgungen.
Wahlversorgung und Eigenbeteiligung
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt für Wahlversorgungen nur den Festzuschuss, der für die Regelversorgung gilt. Das bedeutet, dass Patienten den Mehrbetrag für ästhetischere oder funktionalere Lösungen selbst tragen müssen.
Beispiel:
- Regelversorgung: Metallbrücke für 380 €: Kasse zahlt 228 €
- Wahlversorgung: Keramikbrücke für 1.200 €: Kasse zahlt weiterhin nur 228 €, der Eigenanteil des Patienten beträgt 972 €
Weiterführend: Keramikkrone, Brücke, Inlay – Was zahlt die Krankenkasse?
Behandlungen ohne eine Kassenleistung
Bei Implantaten oder Vollkeramik übernimmt die Krankenkasse keine Kosten, da es sich um Behandlungen handelt, die nicht zur Regelversorgung gehören. Diese Behandlungen gelten als wahlfrei und müssen vollständig privat bezahlt werden.
Weiterführend: Wie hoch ist der Eigenanteil für ein Zahnimplantat?
Weiterführend: Zahlt die Krankenkasse das Bleaching der Zähne?
Beispiel für Wahlversorgung:
- Implantat statt Brücke: Ein Implantat kostet im Durchschnitt 2.500 € bis 3.500 €, wobei der Patient den gesamten Betrag selbst tragen muss, da es keine reguläre Kassenleistung ist.
Weiterführend: Weitere Informationen zu Wahlversorgung und Festzuschüssen bietet die KZBV.
Empfehlungen für Betroffene

Wer Zahnersatz benötigt, sollte sich gut informieren und verschiedene Optionen in Betracht ziehen. Das SGB V regelt die Grundlagen der Zahnersatzversorgung, aber mit einer gezielten Vorbereitung und der richtigen Absicherung können Sie hohe Kosten vermeiden.
1. Bonusheft führen
Das Bonusheft ist ein wichtiger Bestandteil, um den Zuschuss für Zahnersatz zu erhöhen.
- Lückenloses Führen des Heftes über 5 oder 10 Jahre kann den Zuschuss auf 70 % bzw. 75 % steigern.
- Wenn Sie noch kein Bonusheft führen, fangen Sie noch heute an, da die regelmäßige Vorsorge wichtige Zuschüsse sichert.
2. Heil- und Kostenplan (HKP) anfordern
Lassen Sie sich immer einen Heil- und Kostenplan (HKP) von Ihrem Zahnarzt erstellen, bevor Sie mit der Behandlung beginnen.
- Der HKP gibt Ihnen eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten und hilft Ihnen, den Festzuschuss der Krankenkasse zu ermitteln.
- Ohne diesen Plan kann es zu unangenehmen Überraschungen bei der Rechnungsstellung kommen.
3. Härtefallregelung prüfen
Falls Sie unter geringem Einkommen leiden, sollten Sie unbedingt die Härtefallregelung prüfen. Diese ermöglicht Ihnen eine 100 % Kostenübernahme für die Regelversorgung, was insbesondere bei Prothesen und Brücken eine erhebliche Ersparnis bedeutet.
4. Zahnzusatzversicherung in Betracht ziehen
Eine Zahnzusatzversicherung kann Ihnen dabei helfen, die Kosten für Wahlversorgungen wie Implantate oder Keramikbrücken zu decken.
- Prüfen Sie, ob eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll für Ihre zukünftigen Zahnersatzkosten ist.
- Versicherer bieten Ihnen Tarife an, die bis zu 100 % der Differenz zwischen Festzuschuss und tatsächlichen Kosten übernehmen.

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Fazit – Zahnersatz nach SGB V: Festzuschüsse und Optionen

Das SGB V regelt, wie die gesetzliche Krankenkasse Zahnersatzleistungen übernimmt, wobei nur die Regelversorgung durch die Kasse bezahlt wird.
Die Festzuschüsse betragen grundsätzlich 60 % der Regelversorgung, können jedoch mit einem Bonusheft auf bis zu 75 % steigen. Wenn Sie wenig verdienen, können Sie mit der Härtefallregelung von einer 100 % Kostenübernahme profitieren.
Allerdings müssen für teurere Behandlungen, wie Implantate oder Keramikbrücken, die Mehrkosten privat getragen werden. Eine Zahnzusatzversicherung ist hier eine wertvolle Option, um hohe Eigenanteile zu reduzieren und teurere Behandlungen finanziell abzusichern.
Ihre nächsten Schritte:
- Nutzen Sie das Bonusheft, lassen Sie sich Heil- und Kostenpläne erstellen und denken Sie über eine Zahnzusatzversicherung nach, um Ihre Zahngesundheit ohne hohe Kosten zu sichern.
- Vergleichen Sie jetzt die besten Zahnzusatzversicherungen und finden Sie den optimalen Tarif für Ihre Zahngesundheit.
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Häufig gestellte Fragen
Was regelt das SGB V bei Zahnersatz?
Das SGB V regelt, wie viel die gesetzliche Krankenkasse für Zahnersatz übernimmt, und legt fest, dass nur die Regelversorgung übernommen wird. Die Festzuschüsse liegen bei 60 % und können mit einem Bonusheft auf bis zu 75 % steigen.
Was ist die Regelversorgung beim Zahnersatz?
Die Regelversorgung umfasst die medizinisch notwendige Standardlösung, z. B. eine Metallkrone oder -brücke. Diese wird zu einem Festzuschuss von 60 % übernommen.
Wie kann ich den Zuschuss für Zahnersatz erhöhen?
Durch ein lückenlos geführtes Bonusheft können Sie die Zuschüsse auf 70 % (5 Jahre Vorsorge) oder 75 % (10 Jahre Vorsorge) steigern.
Was ist die Härtefallregelung?
Die Härtefallregelung ermöglicht es Personen mit geringem Einkommen, dass die Krankenkasse 100 % der Kosten für die Regelversorgung übernimmt.
Muss ich für Wahlversorgungen wie Implantate selbst zahlen?
Ja, für Wahlversorgungen wie Implantate oder Keramikbrücken übernimmt die Krankenkasse nur den Festzuschuss für die Regelversorgung. Der Rest muss privat bezahlt werden.
Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung für Zahnersatz?
Ja, eine Zahnzusatzversicherung kann Ihnen dabei helfen, die Mehrkosten für Wahlversorgungen zu decken. Sie übernimmt oft bis zu 100 % der Differenz zwischen dem Festzuschuss der Kasse und den tatsächlichen Behandlungskosten.











