Wussten Sie schon, dass Sie Zahnarztkosten wie Implantate, Kronen oder Kieferorthopädie steuerlich absetzen können – wenn sie medizinisch notwendig sind? Viele Patientinnen und Patienten wissen nicht, dass hohe Zahnarztrechnungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden können. Damit lässt sich ein Teil der Kosten zurückholen – vorausgesetzt, sie übersteigen die sogenannte zumutbare Belastung.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, welche Behandlungen steuerlich anerkannt werden, wie Sie die Belastungsgrenze richtig berechnen und welche Belege das Finanzamt verlangt. Außerdem erfahren Sie, wie eine Zahnzusatzversicherung Ihnen dabei hilft, Ihre Eigenkosten zu reduzieren – und gleichzeitig steuerlich absetzbar ist.
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Zahnarztkosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie medizinisch notwendig sind und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
- Voraussetzung ist eine nachweisbare medizinische Notwendigkeit, zum Beispiel durch ein Attest oder durch eine ärztliche Verordnung.
- Privatleistungen wie Implantate, Brücken oder Zahnreinigungen sind steuerlich absetzbar – wenn sie nicht rein kosmetischer Natur sind.
- Kostenerstattung durch Krankenkasse oder Zahnzusatzversicherung muss gegengerechnet werden – nur der selbstgetragene Anteil zählt steuerlich.
- Die zumutbare Eigenbelastung variiert je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl – erst darüber liegende Kosten wirken sich steuerlich aus.
- Die Zahlung muss im selben Kalenderjahr erfolgt sein, um im betreffenden Jahr abgesetzt werden zu können.
- Tipp: Rechnungen, Quittungen und ärztliche Nachweise gut aufbewahren – das Finanzamt kann von Ihnen Nachweise verlangen.
Steuerliche Grundlage – § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zahnarztkosten gehören zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 33 EStG). Das heißt: Sie können geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und medizinisch notwendig sind – also der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
Reine Vorsorge- oder Schönheitsmaßnahmen wie Bleaching oder professionelle Zahnreinigung sind dagegen nicht absetzbar. Entscheidend ist, dass die Behandlung ärztlich verordnet oder nachweislich medizinisch begründet ist.
Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen Eigenanteile, also nach Abzug von Erstattungen durch Krankenkasse oder Zahnzusatzversicherung. Der Steuerabzug erfolgt über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (Zeile 19 der Einkommensteuererklärung).
Was bedeutet „zumutbare Belastung“?
Die zumutbare Belastung ist der Betrag, den jede steuerpflichtige Person selbst tragen muss, bevor Krankheitskosten steuerlich wirken. Sie liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) – abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
Beispiel:
- Eine ledige Person mit 50.000 € Einkommen hat 3.500 € Zahnarztkosten (Eigenanteil).
- Die zumutbare Belastung liegt bei rund 2.847 €, sodass 653 € steuerlich absetzbar sind.
Praxis-Tipp: Bündeln Sie hohe Behandlungskosten (z. B. Implantat + Krone) in einem Steuerjahr, um die Belastungsgrenze sicher zu überschreiten. Weitere Details finden Sie in den Leitfäden der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) und auf Dentolo.de.
Welche Zahnarztkosten sind absetzbar?

Nicht jede Zahnarztrechnung lässt sich steuerlich geltend machen. Grundsätzlich gilt: Nur medizinisch notwendige Behandlungen erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an – also Maßnahmen, die zur Heilung oder Schmerzlinderung dienen.
Absetzbare Zahnarztkosten
- Zahnersatz: Kronen, Brücken, Teil- oder Vollprothesen
- Implantate und Knochenaufbau (ärztlich attestiert)
- Wurzelbehandlungen und Parodontitis-Behandlungen
- Kieferorthopädische Leistungen (z. B. Zahnspange bei medizinischer Indikation)
- Medikamente und Laborleistungen
- Fahrtkosten zum Zahnarzt (0,30 € pro Kilometer Hin- und Rückweg)
Weiterführend: Wie hoch ist der Eigenanteil für ein Zahnimplantat?
Nicht anerkannt werden kosmetische Eingriffe oder Prophylaxe-Leistungen ohne medizinischen Anlass – etwa Bleaching, Zahnsteinentfernung oder PZR. Nur wenn eine Zahnreinigung Teil einer medizinischen Behandlung (z. B. Parodontitis-Therapie) ist, kann sie ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Unser Tipp: Lassen Sie sich für umfangreiche Behandlungen eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen. Sie kann entscheidend sein, wenn das Finanzamt Nachweise verlangt. Mehr dazu erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in ihrem Ratgeber zu absetzbaren Zahnarztkosten.
Wie berechnet sich die zumutbare Belastung?

Damit die Zahnarztkosten steuerlich berücksichtigt werden, müssen sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Sie ist der Betrag, den das Finanzamt als „zumutbar“ ansieht, bevor Krankheitskosten steuermindernd wirken.
Die Höhe richtet sich nach:
- dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE),
- dem Familienstand,
- und der Anzahl der Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Staffelung der zumutbaren Belastung 2025
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 75/14) wird die Berechnung stufenweise vorgenommen: Für jeden Einkommensabschnitt wird die entsprechende Prozentzahl angewendet. Dadurch fällt die Belastungsgrenze etwas niedriger aus, was für Steuerzahler vorteilhaft ist.
Praxisbeispiel
Ein Lediger mit einem Einkommen von 50.000 € und Zahnarztkosten in Höhe von 3.500 € (Eigenanteil):
- Zumutbare Belastung ≈ 2.847 €
- Steuerlich absetzbarer Betrag: 3.500 € – 2.847 € = 653 €
Eine Familie mit drei Kindern und gleichem Einkommen hat hingegen eine Belastungsgrenze von nur 2 %. Somit wären bereits 1.500 € absetzbar – deutlich mehr Entlastung.
Unser Tipp: Wenn Sie mehrere größere Behandlungen planen, bündeln Sie die Kosten in einem Kalenderjahr. So wird die Belastungsgrenze schneller überschritten und der steuerliche Vorteil steigt.
Wie wirken sich Erstattungen und Versicherungen aus?

Zahnarztkosten können Sie nur dann steuerlich absetzen, wenn Sie sie tatsächlich selbst bezahlt haben. Das bedeutet: Erstattungen durch die Krankenkasse oder Zahnzusatzversicherung müssen vorher vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Nur der verbleibende Eigenanteil zählt als außergewöhnliche Belastung.
Gesetzliche Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt im Rahmen der sogenannten Festzuschüsse rund 50 % der Regelversorgungskosten – zum Beispiel bei einer Metallkrone. Was darüber hinausgeht (z. B. Keramikkronen, Implantate oder höherwertige Materialien), bleibt Ihr Eigenanteil. Nur dieser Anteil kann steuerlich geltend gemacht werden.
Weiterführend: Wie hoch ist der Eigenanteil für ein Zahnimplantat?
Beispiel:
- Gesamtkosten: 1.200 €
- Kassenanteil: 300 €
- Absetzbarer Eigenanteil: 900 €
Private Zahnzusatzversicherung
Haben Sie eine Zahnzusatzversicherung, reduziert sich Ihr Eigenanteil weiter.
Beispiel:
- Gesamtkosten: 1.200 €
- Kassenanteil: 300 €
- Zusatzversicherung erstattet 800 €
- Absetzbarer Betrag: nur 100 €
Wichtig: Nur der tatsächlich bezahlte Restbetrag zählt steuerlich – auch wenn Sie den vollen Rechnungsbetrag überwiesen haben und die Erstattung später erfolgt.
Weiterführend: Zahnzusatzversicherungen im Vergleich
Versicherungsbeiträge selbst absetzbar
Beiträge zu Zahnzusatzversicherungen können Sie als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG):
- Bis zu 1.900 € jährlich für Angestellte
- Bis zu 2.800 € jährlich für Selbstständige
Sie werden zusammen mit anderen Krankenversicherungsbeiträgen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen.
Weiterführend: Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen – So funktioniert’s
Unser Tipp: Eine hochwertige Zahnzusatzversicherung senkt nicht nur Ihren Eigenanteil, sondern verbessert zudem langfristig Ihre steuerliche Planung – da Beiträge regelmäßig abzugsfähig sind.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Damit das Finanzamt Ihre Zahnarztkosten anerkennt, müssen Sie die medizinische Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung belegen. Fehlende Nachweise führen häufig dazu, dass Ausgaben gestrichen werden.
Unverzichtbare Belege
- Originalrechnungen des Zahnarztes
- Zahlungsnachweise (Kontoauszug oder Quittung)
- Erstattungsbescheide von der Krankenkasse oder Versicherung
- Ärztliche Bescheinigung bei Implantaten oder Spezialbehandlungen
- Fahrtennachweis für An- und Abreise (Datum, km-Angabe, Zweck)
Bescheinigungen für medizinische Notwendigkeit
In der Regel genügt die Rechnung, wenn sie klar erkennen lässt, dass es sich um eine Heilbehandlung handelt. Bei Implantaten, Kieferorthopädie oder Spezialverfahren kann das Finanzamt zusätzlich ein ärztliches Attest oder Gutachten verlangen. Bei alternativen Behandlungsmethoden (z. B. Laser, Naturheilverfahren) ist oft ein amtsärztliches Gutachten nötig.
Praktische Tipps für Ihre Steuererklärung
- Alle Belege chronologisch abheften und digital sichern.
- Die Zahlungen bündeln: Planen Sie größere Eingriffe so, dass Rechnungen im selben Kalenderjahr anfallen – das erhöht die Chance, die Belastungsgrenze zu überschreiten.
- Nutzen Sie Steuer-Tools oder Apps (z. B. Smartsteuer, WISO), die Positionen für außergewöhnliche Belastungen automatisch berechnen.
- Auch bei digitaler Einreichung über ELSTER kann das Finanzamt Originalbelege von Ihnen nachfordern. Bewahren Sie sie daher mindestens 10 Jahre auf.
Kurz gesagt: Nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil nach allen Erstattungen zählt steuerlich. Wenn Sie Ihre Belege vollständig sammeln und die Nachweise rechtzeitig einreichen, können Sie teure Zahnbehandlungen gezielt zur Steuerersparnis nutzen. Und wenn Sie noch zusätzlich eine Zahnzusatzversicherung haben, sparen Sie sogar doppelt – beim Zahnarzt und beim Finanzamt.
Beispielrechnungen & Tipps zur Steuerplanung

Zahnarztkosten wirken sich steuerlich erst dann aus, wenn sie Ihre persönliche Belastungsgrenze übersteigen. Mit den folgenden Beispielen sehen Sie, wie stark Einkommen, Familienstand und Erstattungen das Ergebnis beeinflussen.
1. Praxisbeispiele zur Steuerersparnis
Unser Tipp: Wenn Sie größere Zahnbehandlungen planen, bündeln Sie Kosten in einem Steuerjahr. So überschreiten Sie leichter die Belastungsgrenze und erhöhen Ihre steuerliche Ersparnis.
2. Steuerliche Vorteile clever kombinieren
- Fahrtkosten (0,30 €/km) und Medikamente mit einrechnen.
- Versicherungsbeiträge (Zahnzusatzversicherung, Krankenkasse) als Vorsorgeaufwand geltend machen.
- Kosten bündeln: mehrere Zahnarzttermine und Laborkosten im selben Jahr abrechnen lassen.
- Selbstständige können Behandlungen auch als Betriebsausgaben geltend machen, wenn sie beruflich veranlasst sind (zum Beispiel bei einem schmerzbedingten Arbeitsausfall).
3. Wann sich eine Zahnzusatzversicherung zusätzlich lohnt
Eine Zahnzusatzversicherung reduziert nicht Ihre laufenden Kosten, sondern erleichtert Ihnen auch langfristig die Steuerplanung:
- geringerer Eigenanteil bei teuren Eingriffen,
- steuerlich absetzbare Versicherungsbeiträge,
- kalkulierbare Gesundheitskosten statt Einmalbelastung.

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Fazit – Zahnarztkosten steuerlich optimal nutzen

Hohe Zahnarztrechnungen sind ärgerlich – können aber steuerlich ein Vorteil sein.
Wer medizinische Belege sorgfältig sammelt, Kosten bündelt und Versicherungsleistungen korrekt verrechnet, kann jedes Jahr spürbar Steuern sparen.
Und nun?
Wenn Sie noch weiter vorsorgen wollen, schließen Sie die Kostenlücke am besten langfristig mit einer passenden Zahnzusatzversicherung – für gesunde Zähne und gesunde Finanzen.

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Häufig gestellte Fragen
Welche Zahnarztkosten erkennt das Finanzamt an?
Alle medizinisch notwendigen Behandlungen, z. B. Zahnersatz, Implantate, Wurzelbehandlungen oder Kieferorthopädie. Nicht anerkannt werden kosmetische Maßnahmen wie Bleaching oder Zahnaufhellung.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Zwischen 1 % und 7 % des Einkommens – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Nur Kosten, die diesen Betrag übersteigen, sind absetzbar.
Kann ich auch Zahnreinigung oder Bleaching absetzen?
Nein. Diese Leistungen gelten als Prophylaxe oder ästhetische Behandlung und sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG.
Wie gehe ich mit Erstattungen um?
Erstattungen von der Krankenkasse oder Zahnzusatzversicherung müssen abgezogen werden. Nur der tatsächlich gezahlte Eigenanteil zählt steuerlich.
Kann ich die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung absetzen?
Ja. Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen bis 1.900 € (Angestellte) bzw. 2.800 € (Selbstständige) jährlich absetzbar.
Welche Unterlagen muss ich beim Finanzamt einreichen?
Rechnungen, Zahlungsnachweise, ärztliche Bescheinigungen und ggf. auch Fahrtennachweise. Diese sollten 10 Jahre aufbewahrt werden.