
Vergleichswertverfahren bei Immobilien: Das marktnächste Bewertungsverfahren einfach erklärt
Das Vergleichswertverfahren ist das direkteste und von Finanzämtern, Gerichten und Banken am breitesten akzeptierte Bewertungsverfahren. Es funktioniert nur, wenn die Datenbasis stimmt und scheitert genau dort, wo Abweichungen zu groß werden. Wie die Berechnung nach ImmoWertV funktioniert, was 3 aktuelle BFH-Urteile für die Praxis bedeuten und wann das Verfahren steuerlich zum Vorteil wird, lesen Sie hier.
Wussten Sie, dass das Vergleichswertverfahren das einzige der drei gesetzlich normierten Bewertungsverfahren ist, das Finanzämter, Gerichte und Kreditinstitute gleichermaßen als besonders zuverlässig einordnen? Der Grund ist einfach: Während das Sachwertverfahren rechnet, was ein Gebäude kosten würde, und das Ertragswertverfahren kapitalisiert, was es einbringen könnte, rekonstruiert das Vergleichswertverfahren schlicht das, was tatsächlich am Markt passiert ist. Für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser, Doppelhaushälften und unbebaute Grundstücke ist es das direkteste und marktnächste Instrument zur Bestimmung des Verkehrswerts.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie das Verfahren nach ImmoWertV 2022 aufgebaut ist, wo seine methodischen Grenzen liegen, was die drei wegweisenden BFH-Urteile bis 2025 für die Praxis bedeuten – und zeigt Ihnen zwei vollständig durchgerechnete Beispiele.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Vergleichswertverfahren ist das Standardverfahren für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie unbebaute Grundstücke – überall dort, wo ausreichend vergleichbare Transaktionsdaten vorliegen.
- Es gibt zwei Varianten: das direkte Verfahren (arithmetisches Mittel real erzielter Kaufpreise vergleichbarer Objekte) und das indirekte Verfahren (Anwendung statistisch abgeleiteter Vergleichsfaktoren, Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten).
- Das Verfahren verliert seine rechtliche Validität, wenn die kumulierten Anpassungen 30 bis 35 Prozent des Ausgangswerts übersteigen – dann ist auf das Sach- oder Ertragswertverfahren auszuweichen.
- Das datentechnische Fundament ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Alle Notare sind gesetzlich verpflichtet, jeden Immobilienkaufvertrag an den zuständigen Gutachterausschuss zu übermitteln.
- Im Steuerrecht schreibt § 182 Abs. 2 BewG die Pflichtanwendung des Vergleichswertverfahrens für EFH, ZFH und ETW vor – sofern der Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder -faktoren bereitstellt.
- Über die Öffnungsklausel § 198 BewG können Steuerpflichtige mittels qualifiziertem Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – auch wenn das Finanzamt grundbuchliche Belastungen im Standardverfahren zunächst ignoriert.
Was ist das Vergleichswertverfahren – und wann wird es angewendet?
Das ökonomische Fundament des Vergleichswertverfahrens ist der Substitutionsansatz: Der Wert einer Immobilie entspricht dem Preis, den ein informierter Marktteilnehmer bereit wäre, für ein substitutiv nutzbares, hinreichend ähnliches Objekt unter gewöhnlichen Geschäftsbedingungen zu zahlen. Anders als das Ertrags- und Sachwertverfahren benötigt es keine Kapitalisierungslogik und keine Herstellungskosten – es liest den Wert direkt aus dem Marktgeschehen ab.
Das macht es zum bevorzugten Verfahren bei standardisierten, marktgängigen Immobilientypen mit hoher Transaktionsdichte. Gleichzeitig stößt es an funktionelle Grenzen: Bei stark individualisierten Objekten, in strukturschwachen Regionen mit wenigen Verkäufen oder bei Immobilien, deren Besonderheiten keine ausreichend vergleichbaren Referenzobjekte zulassen, ist es methodisch ungeeignet.
Als Faustregel gilt: Liegen weniger als fünf verwertbare Vergleichspreise innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Lage vor, sinkt die statistische Aussagekraft drastisch.
Weiterführend: Eine vollständige Übersicht aller drei Bewertungsverfahren und ihrer Anwendungsfälle finden Sie in unserem Ratgeber Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?
Gesetzlicher Rahmen: ImmoWertV 2022, ImmoWertA und Modellkonformität

Die rechtliche Grundlage der Verkehrswertermittlung in Deutschland ist § 194 BauGB: Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu einem bestimmten Stichtag ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu erzielen wäre. Ergänzend präzisiert das Bürgerliche Gesetzbuch den Bewertungsgegenstand: Nach § 94 BGB gehören Gebäude und fest eingefügte Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks; nach § 96 BGB fließen mit dem Eigentum verbundene Rechte wie Grunddienstbarkeiten direkt in die Objektdefinition ein.
Die Operationalisierung dieser Vorgaben regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Mit dem Inkrafttreten der reformierten Fassung am 1. Januar 2022 wurde das deutsche Wertermittlungsrecht tiefgreifend konsolidiert: Die zuvor separat existierenden Richtlinien – Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL), Sachwertrichtlinie (SW-RL) und Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) – wurden in einem einzigen, bundeseinheitlichen Regelwerk zusammengeführt.
Am 20. und 21. September 2023 wurden die ImmoWertA-Anwendungshinweise von der Fachkommission Städtebau verabschiedet und veröffentlicht. Die ImmoWertA ergänzt die ImmoWertV durch detaillierte Anwendungsempfehlungen, Definitionen und mathematische Beispielrechnungen. Sie entfaltet zwar keinen direkten Gesetzescharakter, besitzt aber durch die administrative Bindung von Behörden und ihre Indizwirkung in gerichtlichen Auseinandersetzungen eine erhebliche faktische Bindungswirkung.
Die Nummerierung folgt einem dreigliedrigen Schlüssel: Die erste arabische Zahl bezeichnet den ImmoWertV-Paragrafen, die zweite in Klammern den Absatz, die dritte die fortlaufende Hinweisnummer. Die ImmoWertA enthält sieben Anhänge (A bis G) – von Modellbeschreibungen über Barwertfaktoren bis hin zu Rechenbeispielen für Nießbrauch, Wohnrechte und Erbbaurechte.
Das zentrale Reformprinzip ist der in § 10 ImmoWertV verankerte Grundsatz der Modellkonformität: Ein Sachverständiger ist verpflichtet, bei der Wertermittlung exakt dieselben Modelle, Definitionen und Modellansätze zu verwenden, die der zuständige Gutachterausschuss bei der Ableitung seiner Marktdaten – etwa der Vergleichsfaktoren oder Indexreihen – zugrunde gelegt hat. Lagen zum Wertermittlungsstichtag Daten vor, die nicht nach den aktuellen ImmoWertV-Vorgaben ermittelt wurden, muss von den Verordnungsvorgaben abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Modellkonformität zwingend geboten ist.
Direktes vs. indirektes Verfahren

Das Vergleichswertverfahren spaltet sich in zwei methodische Grundansätze auf, deren Wahl von der Quantität und Qualität des verfügbaren Datenmaterials abhängt:
Das direkte Verfahren: Formeln und Anforderungen
Im direkten Verfahren wird das einfache arithmetische Mittel der bereinigten Quadratmeterpreise der Vergleichsobjekte ermittelt:
P̄_m² = (1/n) × Σ (KP_i / A_i)
Wobei KP_i den bereinigten Kaufpreis des Vergleichsobjekts i, A_i dessen Fläche und n die Anzahl der Vergleichstransaktionen bezeichnet. Der vorläufige Vergleichswert ergibt sich durch Multiplikation mit der Fläche des Bewertungsobjekts:
V_vorl = P̄_m² × A_bew
Die herangezogenen Objekte müssen hinsichtlich Lage, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße, Zustand, Alter und rechtlicher Rahmenbedingungen weitgehend übereinstimmen. Einzelne Abweichungen werden durch mathematisch begründete Zu- oder Abschläge ausgeglichen.
Das indirekte Verfahren: Vergleichsfaktoren und hedonische Modelle
Wird ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter Gebäudefaktor (F_geb) herangezogen:
V_vorl = F_geb × A_bew
Als fortgeschrittenes Derivat gelten hedonische Modelle: Sie zerlegen eine Immobilie in ihre intrinsischen Eigenschaften – Zimmeranzahl, exakte Mikrolage, energetischer Standard – und leiten den Gesamtwert mittels multipler linearer Regressionsanalysen aus großen Transaktionsdatenbanken ab. Das eliminiert subjektive Gutachtereinflüsse und erlaubt eine hochgradig transparente Marktpreisabbildung. Im Mengengeschäft der Kreditwirtschaft gewinnen solche Modelle zunehmend an Bedeutung.
Flächenmaße und Bezugsgrößen nach ImmoWertV

Die präzise Ermittlung der wertrelevanten Flächen ist Voraussetzung für die modellkonforme Anwendung von Vergleichsfaktoren und Richtwerten.
Im Bereich des Wohnungseigentums und bei EFH/ZFH bildet die Wohnfläche nach WoFlV den zentralen Bezugsmaßstab für Vergleichspreise. Die BGF nach DIN 277 ist primär bei der Anwendung vieler Gebäudefaktoren und im Sachwertverfahren relevant.
Weiterführend: Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung, Parameter und vollständiges Beispiel
Berechnungssystematik: Drei Stufen zum Verkehrswert

Der ImmoWertV-konforme Ablauf vollzieht sich in drei streng sequenziellen Stufen:
- Stufe 1 – Vorläufiger Vergleichswert: Direktes Verfahren (arithmetisches Mittel bereinigter Kaufpreise) oder indirektes Verfahren (Vergleichsfaktor × Bezugsgröße).
- Stufe 2 – Marktanpassung: Zeitliche Anpassung mittels Indexreihen auf den Wertermittlungsstichtag. Ältere Kaufpreise werden über vom Gutachterausschuss abgeleitete Koeffizienten auf den aktuellen Stichtag hochgerechnet.
- Stufe 3 – Endgültiger Vergleichswert (Verkehrswert): Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale (boG) durch Zu- oder Abschläge.
Anpassungsfaktoren und die 30–35-Prozent-Grenze
In der modernen Bewertungspraxis hat sich die multiplikative Anwendung von Anpassungsfaktoren gegenüber der einfachen additiven Prozentrechnung durchgesetzt, da sie extreme Verzerrungen bei der Kombination mehrerer Korrekturen vermeidet. Die Transformation eines prozentualen Anpassungswerts (p) in einen multiplikativen Faktor (f):
f = p/100 + 1
Für die reziproke Anwendung (wenn Kaufpreise die Ausgangslage bilden, um Richtwerte abzuleiten):
f_rez = 1/f
Nach gefestigter deutscher Rechtsprechung gilt eine klare Validitätsgrenze: Die summierten Zu- und Abschläge bei den wertbeeinflussenden Merkmalen dürfen 30 % bis maximal 35 % des durchschnittlichen Ausgangswerts nicht überschreiten. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, ist das Vergleichswertverfahren als nicht sachgerecht einzustufen – der Sachverständige muss auf das Sachwert- oder Ertragswertverfahren ausweichen.
Weiterführend: Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung, Parameter und vollständiges Beispiel
Weiterführend: Ertragswertverfahren bei Immobilien: So wird der Wert von Mietobjekten berechnet
Sonderregeln bei der Bodenwertermittlung (§ 40 ImmoWertV)
Bei der Bodenwertermittlung gelten spezifische mathematische Anpassungsmodelle. Für Grundstücke mit der Nutzungsart „Private Grünfläche" wird gebietsübergreifend ein pauschaler Wertansatz von maximal 25 % des Richtwerts für baureifes Land angesetzt. Separate Flurstücke als Zuwegungen, Stellplatz- oder Garagenparzellen fließen regelmäßig mit einem Abschlag von bis zu 20 % ein.
Bei überdurchschnittlich großen Grundstücken gilt eine progressive Größenstaffelung:
- Bis 600 m²: 100 % des Bodenrichtwerts
- 600 bis 800 m²: 80 % des Bodenrichtwerts
- Über 800 m²: 50 % des Bodenrichtwerts für die überschießende Fläche
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV

Der vorläufige Vergleichswert bildet lediglich den Wert eines fiktiven, normaltypischen Objekts auf dem jeweiligen Markt ab. Individuelle Eigenschaften, die nach Art oder Umfang erheblich vom Marktüblichen oder von den zugrunde gelegten Modellen abweichen, müssen als boG im dritten und letzten Schritt der Wertermittlung berücksichtigt werden – und zwar nur dann, wenn sie im vorangegangenen Rechengang noch nicht eingeflossen sind.
Die Bewertung der boG darf nicht auf bloßen Schätzungen basieren, sondern muss quantitativ, datenbasiert und nachvollziehbar begründet sein. Die Wertkorrektur erfolgt als absoluter Zu- oder Abschlag oder über den finanzmathematischen Barwert.
- Baumängel, Bauschäden und Sanierungsstau: Die Wertermittlung orientiert sich an den Mängelbeseitigungskosten. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die Nutzung erheblich einschränkt oder die Nichtbeseitigung eine erhebliche Beschädigung zur Folge hätte.
- Rechtliche Belastungen und Rechte Dritter: Im Grundbuch eingetragene Nießbrauch- und Wohnungsrechte führen zu einer zeitweisen oder lebenslangen Beschränkung der Eigennutzbarkeit. Die Bewertung erfolgt über den Barwert der entgangenen Miete über die statistische Lebenserwartung des Berechtigten – die Berechnungsmethodik ist in den Anhängen D und E der ImmoWertA standardisiert. Erbbaurechte werden nach den §§ 48 bis 52 ImmoWertV separat bewertet.
- Wirtschaftliche Besonderheiten – Underrent und Overrent: Weicht die tatsächliche Nettokaltmiete einer vermieteten Immobilie signifikant von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab, liegt ein boG vor. Ein Underrent (Minderertrag) wird als Barwert des Minderertrags für die Restlaufzeit der vertraglichen Bindung berechnet und vom vorläufigen Wert abgezogen.
- Das Zielbaumverfahren dient zur Quantifizierung komplexer qualitativer Mängel oder Lageabweichungen, für die keine direkten Marktpreise vorliegen. Es vergleicht das Bewertungsobjekt anhand eines standardisierten Punktesystems mit fehlerfreien Referenzimmobilien, um qualitative Defizite objektiv zu gewichten und in eine prozentuale oder monetäre Wertminderung umzurechnen.
Kaufpreissammlung und Gutachterausschüsse

Das ordnungsgemäße Funktionieren des Vergleichswertverfahrens steht und fällt mit der lückenlosen Erfassung des Marktgeschehens. Das datentechnische Herzstück ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Alle beurkundenden Notare sind gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Gutachterausschuss eine Abschrift jedes abgeschlossenen Immobilienkaufvertrags zu übersenden. Nach § 197 BauGB besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht der Eigentümer; sie müssen im Rahmen der Datenvorbereitung das Betreten des Grundstücks dulden (Wohnungen nur mit Zustimmung). Die erfassten Daten werden anonymisiert verarbeitet und bilden die Grundlage für die Ableitung von Bodenrichtwerten, Indexreihen und Vergleichsfaktoren.
Zertifizierte Sachverständige und Personen mit berechtigtem Interesse können kostenpflichtige Auskünfte aus der Kaufpreissammlung beantragen. Die Gebühren und Bearbeitungszeiten variieren bundesweit erheblich:
Quellen: VermWertKostO NRW; VermGebO Berlin; Gutachterausschuss Bremen
Weiterführend: Alle Wege zur Immobilienwertermittlung im Überblick: Wie kann ich den Wert einer Immobilie ermitteln?
Steuerrecht: § 182 BewG, § 198 BewG und drei BFH-Urteile

Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht hat das Vergleichswertverfahren eine herausragende Stellung. Nach § 182 Abs. 2 BewG ist es für die Bewertungsklassen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum (ETW) zwingend anzuwenden – jedoch nur unter der Prämisse, dass der örtliche Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren bereitgestellt hat. Fehlt diese Datenbasis, ordnet das BewG nachrangig das Sachwertverfahren an.
Weiterführend: Immobilienbewertung bei Erbschaft & Schenkung – Steuer richtig berechnen und Vermögen schützen
§ 183 Abs. 3 BewG enthält eine wichtige Einschränkung: Im typisierten steuerlichen Vergleichswertverfahren bleiben private und öffentlich-rechtliche Belastungen – wie ein eingetragenes Wohnungsrecht oder Denkmalschutzauflagen – zunächst unberücksichtigt. Über die Öffnungsklausel § 198 BewG steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, mittels eines unabhängigen, zertifizierten Verkehrswertgutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, bei dem diese Belastungen wertmindernd einfließen.
DATEV-Plattformumstellung: In der steuerberatenden Praxis wurde im Juni 2026 die bisherige Benutzeroberfläche der DATEV-Wissensplattform für die Betriebs-, Anteils- und Erbschaftsteuerbewertung vollständig abgeschaltet und durch eine modernisierte Infrastruktur ersetzt. Der Funktionsumfang bleibt erhalten; die Systemintegration wurde an die veränderten Schnittstellen der Gutachterausschüsse angepasst.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Bewertungspraxis in den letzten Jahren durch drei wegweisende Urteile entscheidend geprägt:
Weiterführend: Was das Finanzamt als Bewertungsnachweis akzeptiert und was nicht, erklärt unser Ratgeber Welche Immobilienbewertung akzeptiert das Finanzamt?
Gutachtenkosten und Qualitätsstufen

Die Kosten für ein qualifiziertes Gutachten hängen vom Verwendungszweck, der Detailtiefe und dem rechtlichen Status des Gutachters ab. Sie werden pauschal, nach Zeitaufwand oder orientiert an den historischen Honorartafeln der HOAI berechnet:
Weiterführend: Wann ein Verkehrswertgutachten gesetzlich verpflichtend ist, erklärt unser Ratgeber Verkehrswertgutachten: Wann ist es Pflicht?
Zwei vollständige Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Eigentumswohnung 120 m² – indirektes Verfahren
Objekt: ETW, 120 m² Wohnfläche, Baujahr 1983, Penthouse, baujahrestypischer Zustand, vermietet.
Ausgangsdaten des Gutachterausschusses (Musterwohnung): ETW mit 100 m² Wohnfläche, Baujahr 1992, 1. Obergeschoss, modernisierter Zustand, unvermietet, Basispreis 2.500 €/m².
Die systematische Anpassung der Abweichungen erfolgt multiplikativ:
Kumulierter Anpassungsfaktor (multiplikativ): f_kum = 0,95 × 1,25 × 0,85 × 0,95 ≈ 0,95957
Angepasster Quadratmeterpreis: 2.500 €/m² × 0,95957 ≈ 2.398,93 €/m²
Vorläufiger Vergleichswert: 2.398,93 €/m² × 120 m² ≈ 287.871,60 €
Prüfung der 30–35%-Grenze: Summe der absoluten Abweichungen: 5 % + 25 % + 15 % + 5 % = 50 % – dieser Wert überschreitet die Toleranzgrenze. In der Praxis würde der Gutachter prüfen, ob die Penthouse-Lage (+25 %) durch einen separaten Vergleichsfaktor abgebildet werden kann oder ob eine Kombination aus direktem und indirektem Verfahren sachgerechter ist. Das Beispiel dient hier der Illustration der Berechnungsmechanik.
Beispiel 2: Unbebautes Baugrundstück 480 m² mit GFZ-Anpassung
Objekt: Unbebautes Grundstück, Wohnbaufläche, Größe 480 m², GFZ 0,6. Referenz: BRW-Zone 350 €/m², definiert für GFZ 0,4. Umrechnungskoeffizient (UK) für GFZ-Abweichung 0,4 → 0,6: 1,15 (vom Gutachterausschuss veröffentlicht).
Angepasster Bodenrichtwert: 350 €/m² × 1,15 = 402,50 €/m²
Vorläufiger Bodenwert: 402,50 €/m² × 480 m² = 193.200,00 €
Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten (boG):
Endgültiger Bodenwert: 193.200,00 € − 19.320,00 € − 8.500,00 € + 9.660,00 € = 175.040,00 €
Fazit

Das Vergleichswertverfahren ist das marktnächste und bei Finanzämtern, Gerichten und Kreditinstituten am breitesten akzeptierte Bewertungsinstrument – aber nur solange die Datenbasis stimmt. Wo ausreichend homogene Transaktionen vorliegen, liefert es transparente, nachprüfbare und gerichtlich belastbare Ergebnisse. Wo sie fehlen oder wo die Abweichungen die 30–35-Prozent-Grenze übersteigen, muss auf Sach- oder Ertragswertverfahren ausgewichen werden.
Für Eigentümer, Erben und Beschenkte ist die entscheidende praktische Konsequenz: Das Finanzamt wendet im typisierten Steuerverfahren das Vergleichswertverfahren an, ignoriert dabei aber eingetragene Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnungsrechte. Wer den tatsächlich niedrigeren Marktwert nachweisen will, braucht ein qualifiziertes Vollgutachten nach ImmoWertV – das ist der einzig rechtssichere Weg, die Steuerlast auf den realen Wert zu senken.
Das Vergleichswertverfahren liest, was der Markt sagt. Die Kunst liegt darin, es korrekt lesen zu lassen – mit den richtigen Daten, den richtigen Korrekturen und einem Gutachter, der das Modell des lokalen Gutachterausschusses exakt anwendet.
Was nun?
Wenn Sie wissen möchten, ob das Finanzamt Ihre Immobilie korrekt bewertet hat – oder ob ein qualifiziertes Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist – helfen wir Ihnen bei der ersten Einschätzung: kostenlos und unverbindlich.
Weitere Verfahren:
Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?
Ertragswertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiele
Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiel
[CTA]
Häufig gestellte Fragen
Wann wird das Vergleichswertverfahren angewendet?
Das Vergleichswertverfahren ist das Standardverfahren für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie unbebaute Baugrundstücke – überall dort, wo ausreichend vergleichbare Transaktionsdaten vorliegen. Im Steuerrecht schreibt § 182 Abs. 2 BewG seine Pflichtanwendung für EFH, ZFH und ETW vor, sofern der Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder -faktoren bereitstellt. Bei weniger als fünf verwertbaren Vergleichspreisen innerhalb eines Jahres oder bei stark individualisierten Objekten ist das Verfahren ungeeignet.
Was ist der Unterschied zwischen direktem und indirektem Vergleichswertverfahren?
Das direkte Verfahren greift auf tatsächliche Kaufpreise nahezu identischer Objekte in der direkten Nachbarschaft zurück und bildet das arithmetische Mittel der bereinigten Quadratmeterpreise. Das indirekte Verfahren nutzt statistisch aufbereitete Hilfsmittel: vom Gutachterausschuss veröffentlichte Vergleichsfaktoren (Gebäudefaktoren in €/m²), Indexreihen zur zeitlichen Anpassung älterer Kaufpreise und Umrechnungskoeffizienten zur Normierung von Grundstücksparametern wie der Geschossflächenzahl.
Was bedeutet die 30–35-Prozent-Grenze?
Das Vergleichswertverfahren verliert seine rechtliche und wissenschaftliche Validität, wenn die kumulierten Zu- und Abschläge für wertbeeinflussende Merkmale 30 bis maximal 35 Prozent des durchschnittlichen Ausgangswerts übersteigen. Das ist eine von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze. Wird sie überschritten, sind die Objekte zu unähnlich, um als Vergleichsbasis zu dienen – der Gutachter muss auf das Sachwert- oder Ertragswertverfahren wechseln.
Was sind besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) im Vergleichswertverfahren?
boG nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV sind individuelle Eigenschaften, die erheblich vom Marktüblichen oder von den Modellansätzen des Gutachterausschusses abweichen und im vorangegangenen Rechengang noch nicht berücksichtigt wurden. Typische Kategorien: Baumängel und Bauschäden (an Mängelbeseitigungskosten orientiert), rechtliche Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht (bewertet über den Barwert der entgangenen Miete nach ImmoWertA Anhang D/E), Underrent bei deutlich unter Markt liegenden Mietverträgen. Alle boG müssen quantitativ, datenbasiert und nachvollziehbar begründet sein – Schätzungen sind unzulässig.
Was besagt das BFH-Urteil vom 7. Oktober 2025 zum Denkmalschutz?
Der BFH (Az. IX R 26/24) entschied, dass ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude keinen Bodenwert von 0 € rechtfertigt. Nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV ist der Bodenwert stets so zu ermitteln, als wäre das Grundstück unbebaut. Denkmalschutzbelastungen und damit verbundene Nutzungseinschränkungen mindern ausschließlich den Gebäudewert, nicht den Bodenrichtwert. Das Urteil bestätigt zudem die Gleichrangigkeit des allgemeinen Ertragswertverfahrens für die Kaufpreisaufteilung bei denkmalgeschützten Liegenschaften.

















