Vergleichswertverfahren bei Immobilien: Das marktnächste Bewertungsverfahren einfach erklärt

Vergleichswertverfahren bei Immobilien: Das marktnächste Bewertungsverfahren einfach erklärt

Das Vergleichswertverfahren ist das direkteste und von Finanzämtern, Gerichten und Banken am breitesten akzeptierte Bewertungsverfahren. Es funktioniert nur, wenn die Datenbasis stimmt und scheitert genau dort, wo Abweichungen zu groß werden. Wie die Berechnung nach ImmoWertV funktioniert, was 3 aktuelle BFH-Urteile für die Praxis bedeuten und wann das Verfahren steuerlich zum Vorteil wird, lesen Sie hier.

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Wussten Sie, dass das Vergleichswertverfahren das einzige der drei gesetzlich normierten Bewertungsverfahren ist, das Finanzämter, Gerichte und Kreditinstitute gleichermaßen als besonders zuverlässig einordnen? Der Grund ist einfach: Während das Sachwertverfahren rechnet, was ein Gebäude kosten würde, und das Ertragswertverfahren kapitalisiert, was es einbringen könnte, rekonstruiert das Vergleichswertverfahren schlicht das, was tatsächlich am Markt passiert ist. Für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser, Doppelhaushälften und unbebaute Grundstücke ist es das direkteste und marktnächste Instrument zur Bestimmung des Verkehrswerts.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie das Verfahren nach ImmoWertV 2022 aufgebaut ist, wo seine methodischen Grenzen liegen, was die drei wegweisenden BFH-Urteile bis 2025 für die Praxis bedeuten – und zeigt Ihnen zwei vollständig durchgerechnete Beispiele.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Vergleichswertverfahren ist das Standardverfahren für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie unbebaute Grundstücke – überall dort, wo ausreichend vergleichbare Transaktionsdaten vorliegen.
  • Es gibt zwei Varianten: das direkte Verfahren (arithmetisches Mittel real erzielter Kaufpreise vergleichbarer Objekte) und das indirekte Verfahren (Anwendung statistisch abgeleiteter Vergleichsfaktoren, Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten).
  • Das Verfahren verliert seine rechtliche Validität, wenn die kumulierten Anpassungen 30 bis 35 Prozent des Ausgangswerts übersteigen – dann ist auf das Sach- oder Ertragswertverfahren auszuweichen.
  • Das datentechnische Fundament ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Alle Notare sind gesetzlich verpflichtet, jeden Immobilienkaufvertrag an den zuständigen Gutachterausschuss zu übermitteln.
  • Im Steuerrecht schreibt § 182 Abs. 2 BewG die Pflichtanwendung des Vergleichswertverfahrens für EFH, ZFH und ETW vor – sofern der Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder -faktoren bereitstellt.
  • Über die Öffnungsklausel § 198 BewG können Steuerpflichtige mittels qualifiziertem Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – auch wenn das Finanzamt grundbuchliche Belastungen im Standardverfahren zunächst ignoriert.

Was ist das Vergleichswertverfahren – und wann wird es angewendet?

Das ökonomische Fundament des Vergleichswertverfahrens ist der Substitutionsansatz: Der Wert einer Immobilie entspricht dem Preis, den ein informierter Marktteilnehmer bereit wäre, für ein substitutiv nutzbares, hinreichend ähnliches Objekt unter gewöhnlichen Geschäftsbedingungen zu zahlen. Anders als das Ertrags- und Sachwertverfahren benötigt es keine Kapitalisierungslogik und keine Herstellungskosten – es liest den Wert direkt aus dem Marktgeschehen ab.

Das macht es zum bevorzugten Verfahren bei standardisierten, marktgängigen Immobilientypen mit hoher Transaktionsdichte. Gleichzeitig stößt es an funktionelle Grenzen: Bei stark individualisierten Objekten, in strukturschwachen Regionen mit wenigen Verkäufen oder bei Immobilien, deren Besonderheiten keine ausreichend vergleichbaren Referenzobjekte zulassen, ist es methodisch ungeeignet.

Als Faustregel gilt: Liegen weniger als fünf verwertbare Vergleichspreise innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Lage vor, sinkt die statistische Aussagekraft drastisch.

Verfahren Rechtsgrundlage (ImmoWertV) Primäre Eignung Kernmechanismus
Vergleichswertverfahren §§ 24–26 ImmoWertV Eigentumswohnungen, EFH/ZFH, unbebaute Grundstücke Analyse tatsächlich erzielter Kaufpreise hinreichend übereinstimmender Objekte
Ertragswertverfahren §§ 27–34 ImmoWertV Mehrfamilienhäuser, Büro- und Geschäftshäuser, Gewerbeobjekte Kapitalisierung der nachhaltigen Reinerträge mit dem Liegenschaftszinssatz
Sachwertverfahren §§ 35–39 ImmoWertV Selbstgenutzte EFH/ZFH ohne ausreichende Vergleichsdaten, Spezialimmobilien Addition von Bodenwert und Gebäudesachwert (NHK abzgl. Alterswertminderung)

Weiterführend: Eine vollständige Übersicht aller drei Bewertungsverfahren und ihrer Anwendungsfälle finden Sie in unserem Ratgeber Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?

Gesetzlicher Rahmen: ImmoWertV 2022, ImmoWertA und Modellkonformität

Gesetzlicher Rahmen: ImmoWertV 2022, ImmoWertA und Modellkonformität
Bild: Checkfox.de

Die rechtliche Grundlage der Verkehrswertermittlung in Deutschland ist § 194 BauGB: Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu einem bestimmten Stichtag ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu erzielen wäre. Ergänzend präzisiert das Bürgerliche Gesetzbuch den Bewertungsgegenstand: Nach § 94 BGB gehören Gebäude und fest eingefügte Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks; nach § 96 BGB fließen mit dem Eigentum verbundene Rechte wie Grunddienstbarkeiten direkt in die Objektdefinition ein.

Die Operationalisierung dieser Vorgaben regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Mit dem Inkrafttreten der reformierten Fassung am 1. Januar 2022 wurde das deutsche Wertermittlungsrecht tiefgreifend konsolidiert: Die zuvor separat existierenden Richtlinien – Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL), Sachwertrichtlinie (SW-RL) und Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) – wurden in einem einzigen, bundeseinheitlichen Regelwerk zusammengeführt.

Am 20. und 21. September 2023 wurden die ImmoWertA-Anwendungshinweise von der Fachkommission Städtebau verabschiedet und veröffentlicht. Die ImmoWertA ergänzt die ImmoWertV durch detaillierte Anwendungsempfehlungen, Definitionen und mathematische Beispielrechnungen. Sie entfaltet zwar keinen direkten Gesetzescharakter, besitzt aber durch die administrative Bindung von Behörden und ihre Indizwirkung in gerichtlichen Auseinandersetzungen eine erhebliche faktische Bindungswirkung.

Die Nummerierung folgt einem dreigliedrigen Schlüssel: Die erste arabische Zahl bezeichnet den ImmoWertV-Paragrafen, die zweite in Klammern den Absatz, die dritte die fortlaufende Hinweisnummer. Die ImmoWertA enthält sieben Anhänge (A bis G) – von Modellbeschreibungen über Barwertfaktoren bis hin zu Rechenbeispielen für Nießbrauch, Wohnrechte und Erbbaurechte.

Das zentrale Reformprinzip ist der in § 10 ImmoWertV verankerte Grundsatz der Modellkonformität: Ein Sachverständiger ist verpflichtet, bei der Wertermittlung exakt dieselben Modelle, Definitionen und Modellansätze zu verwenden, die der zuständige Gutachterausschuss bei der Ableitung seiner Marktdaten – etwa der Vergleichsfaktoren oder Indexreihen – zugrunde gelegt hat. Lagen zum Wertermittlungsstichtag Daten vor, die nicht nach den aktuellen ImmoWertV-Vorgaben ermittelt wurden, muss von den Verordnungsvorgaben abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Modellkonformität zwingend geboten ist.

Direktes vs. indirektes Verfahren

Direktes vs. indirektes Verfahren
Bild: Checkfox.de

Das Vergleichswertverfahren spaltet sich in zwei methodische Grundansätze auf, deren Wahl von der Quantität und Qualität des verfügbaren Datenmaterials abhängt:

Merkmal Direktes Verfahren Indirektes Verfahren
Datenbasis Tatsächliche Kaufpreise baugleicher oder extrem ähnlicher Objekte in direkter Nachbarschaft Statistisch aufbereitete Vergleichsfaktoren, Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten des Gutachterausschusses
Methode Arithmetisches Mittel der bereinigten Quadratmeterpreise, multipliziert mit der Fläche des Bewertungsobjekts Vom Gutachterausschuss veröffentlichter Gebäudefaktor multipliziert mit der Bezugsgröße des Bewertungsobjekts
Instrumente Rohdaten aus der Kaufpreissammlung Vergleichsfaktoren (€/m²), Indexreihen (zeitliche Anpassung), Umrechnungskoeffizienten (GFZ, Grundstücksgröße)
Typischer Anwendungsfall Hochverdichtete Märkte mit vielen gleichartigen Transaktionen (z. B. standardisierte ETW in Großstädten) Heterogene Datenlage, ältere Kaufpreise, abweichende Grundstücksparameter
Sonderfall BelWertV Oberhalb der Kleindarlehensgrenze: strikte 5-Objekte-Regel Unterhalb der Kleindarlehensgrenze: vermehrt rein statistische Verfahren zulässig

Das direkte Verfahren: Formeln und Anforderungen

Im direkten Verfahren wird das einfache arithmetische Mittel der bereinigten Quadratmeterpreise der Vergleichsobjekte ermittelt:

P̄_m² = (1/n) × Σ (KP_i / A_i)

Wobei KP_i den bereinigten Kaufpreis des Vergleichsobjekts i, A_i dessen Fläche und n die Anzahl der Vergleichstransaktionen bezeichnet. Der vorläufige Vergleichswert ergibt sich durch Multiplikation mit der Fläche des Bewertungsobjekts:

V_vorl = P̄_m² × A_bew

Die herangezogenen Objekte müssen hinsichtlich Lage, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße, Zustand, Alter und rechtlicher Rahmenbedingungen weitgehend übereinstimmen. Einzelne Abweichungen werden durch mathematisch begründete Zu- oder Abschläge ausgeglichen.

Das indirekte Verfahren: Vergleichsfaktoren und hedonische Modelle

Wird ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter Gebäudefaktor (F_geb) herangezogen:

V_vorl = F_geb × A_bew

Als fortgeschrittenes Derivat gelten hedonische Modelle: Sie zerlegen eine Immobilie in ihre intrinsischen Eigenschaften – Zimmeranzahl, exakte Mikrolage, energetischer Standard – und leiten den Gesamtwert mittels multipler linearer Regressionsanalysen aus großen Transaktionsdatenbanken ab. Das eliminiert subjektive Gutachtereinflüsse und erlaubt eine hochgradig transparente Marktpreisabbildung. Im Mengengeschäft der Kreditwirtschaft gewinnen solche Modelle zunehmend an Bedeutung.

Flächenmaße und Bezugsgrößen nach ImmoWertV

Flächenmaße und Bezugsgrößen nach ImmoWertV
Bild: Checkfox.de

Die präzise Ermittlung der wertrelevanten Flächen ist Voraussetzung für die modellkonforme Anwendung von Vergleichsfaktoren und Richtwerten.

Flächenmaß Norm Was zählt Was nicht zählt
Brutto-Grundfläche (BGF) DIN 277-1:2005-02 Bereiche a (überdeckt, allseitig umschlossen) und b (überdeckt, nicht allseitig umschlossen, z. B. offene Loggien) – äußere Maße inkl. Putz auf Fußbodenhöhe Bereich c (nicht überdeckt: Balkone, Dachterrassen, Außentreppen), Kriechkeller, nicht begehbare Dachräume, reine Wartungsgänge
Brutto-Rauminhalt (BRI) DIN 277 Physisches Volumen des Baukörpers Tief- und Flachgründungen, Lichtschächte, Außentreppen, Dachüberstände, auskragende Sonnenschutzanlagen
Wohnfläche WoFlV Alle zu Wohnzwecken dienenden Räume inkl. Wintergärten, Schwimmbäder; Balkone/Loggien/Dachgärten zu 25 % (max. 50 %) Keller, nicht ausgebaute Dachböden, Waschküchen, Heizungsräume, Garagen, baurechtlich unzulässige Räume

Im Bereich des Wohnungseigentums und bei EFH/ZFH bildet die Wohnfläche nach WoFlV den zentralen Bezugsmaßstab für Vergleichspreise. Die BGF nach DIN 277 ist primär bei der Anwendung vieler Gebäudefaktoren und im Sachwertverfahren relevant.

Weiterführend: Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung, Parameter und vollständiges Beispiel

Berechnungssystematik: Drei Stufen zum Verkehrswert

Berechnungssystematik: Drei Stufen zum Verkehrswert
Bild: Checkfox.de

Der ImmoWertV-konforme Ablauf vollzieht sich in drei streng sequenziellen Stufen:

  • Stufe 1 – Vorläufiger Vergleichswert: Direktes Verfahren (arithmetisches Mittel bereinigter Kaufpreise) oder indirektes Verfahren (Vergleichsfaktor × Bezugsgröße).
  • Stufe 2 – Marktanpassung: Zeitliche Anpassung mittels Indexreihen auf den Wertermittlungsstichtag. Ältere Kaufpreise werden über vom Gutachterausschuss abgeleitete Koeffizienten auf den aktuellen Stichtag hochgerechnet.
  • Stufe 3 – Endgültiger Vergleichswert (Verkehrswert): Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale (boG) durch Zu- oder Abschläge.

Anpassungsfaktoren und die 30–35-Prozent-Grenze

In der modernen Bewertungspraxis hat sich die multiplikative Anwendung von Anpassungsfaktoren gegenüber der einfachen additiven Prozentrechnung durchgesetzt, da sie extreme Verzerrungen bei der Kombination mehrerer Korrekturen vermeidet. Die Transformation eines prozentualen Anpassungswerts (p) in einen multiplikativen Faktor (f):

f = p/100 + 1

Für die reziproke Anwendung (wenn Kaufpreise die Ausgangslage bilden, um Richtwerte abzuleiten):

f_rez = 1/f

Nach gefestigter deutscher Rechtsprechung gilt eine klare Validitätsgrenze: Die summierten Zu- und Abschläge bei den wertbeeinflussenden Merkmalen dürfen 30 % bis maximal 35 % des durchschnittlichen Ausgangswerts nicht überschreiten. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, ist das Vergleichswertverfahren als nicht sachgerecht einzustufen – der Sachverständige muss auf das Sachwert- oder Ertragswertverfahren ausweichen.

Weiterführend: Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung, Parameter und vollständiges Beispiel

Weiterführend: Ertragswertverfahren bei Immobilien: So wird der Wert von Mietobjekten berechnet

Sonderregeln bei der Bodenwertermittlung (§ 40 ImmoWertV)

Bei der Bodenwertermittlung gelten spezifische mathematische Anpassungsmodelle. Für Grundstücke mit der Nutzungsart „Private Grünfläche" wird gebietsübergreifend ein pauschaler Wertansatz von maximal 25 % des Richtwerts für baureifes Land angesetzt. Separate Flurstücke als Zuwegungen, Stellplatz- oder Garagenparzellen fließen regelmäßig mit einem Abschlag von bis zu 20 % ein.

Bei überdurchschnittlich großen Grundstücken gilt eine progressive Größenstaffelung:

  • Bis 600 m²: 100 % des Bodenrichtwerts
  • 600 bis 800 m²: 80 % des Bodenrichtwerts
  • Über 800 m²: 50 % des Bodenrichtwerts für die überschießende Fläche

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV
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Der vorläufige Vergleichswert bildet lediglich den Wert eines fiktiven, normaltypischen Objekts auf dem jeweiligen Markt ab. Individuelle Eigenschaften, die nach Art oder Umfang erheblich vom Marktüblichen oder von den zugrunde gelegten Modellen abweichen, müssen als boG im dritten und letzten Schritt der Wertermittlung berücksichtigt werden – und zwar nur dann, wenn sie im vorangegangenen Rechengang noch nicht eingeflossen sind.

Die Bewertung der boG darf nicht auf bloßen Schätzungen basieren, sondern muss quantitativ, datenbasiert und nachvollziehbar begründet sein. Die Wertkorrektur erfolgt als absoluter Zu- oder Abschlag oder über den finanzmathematischen Barwert.

  • Baumängel, Bauschäden und Sanierungsstau: Die Wertermittlung orientiert sich an den Mängelbeseitigungskosten. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die Nutzung erheblich einschränkt oder die Nichtbeseitigung eine erhebliche Beschädigung zur Folge hätte.
  • Rechtliche Belastungen und Rechte Dritter: Im Grundbuch eingetragene Nießbrauch- und Wohnungsrechte führen zu einer zeitweisen oder lebenslangen Beschränkung der Eigennutzbarkeit. Die Bewertung erfolgt über den Barwert der entgangenen Miete über die statistische Lebenserwartung des Berechtigten – die Berechnungsmethodik ist in den Anhängen D und E der ImmoWertA standardisiert. Erbbaurechte werden nach den §§ 48 bis 52 ImmoWertV separat bewertet.
  • Wirtschaftliche Besonderheiten – Underrent und Overrent: Weicht die tatsächliche Nettokaltmiete einer vermieteten Immobilie signifikant von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab, liegt ein boG vor. Ein Underrent (Minderertrag) wird als Barwert des Minderertrags für die Restlaufzeit der vertraglichen Bindung berechnet und vom vorläufigen Wert abgezogen.
  • Das Zielbaumverfahren dient zur Quantifizierung komplexer qualitativer Mängel oder Lageabweichungen, für die keine direkten Marktpreise vorliegen. Es vergleicht das Bewertungsobjekt anhand eines standardisierten Punktesystems mit fehlerfreien Referenzimmobilien, um qualitative Defizite objektiv zu gewichten und in eine prozentuale oder monetäre Wertminderung umzurechnen.

Kaufpreissammlung und Gutachterausschüsse

Kaufpreissammlung und Gutachterausschüsse
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Das ordnungsgemäße Funktionieren des Vergleichswertverfahrens steht und fällt mit der lückenlosen Erfassung des Marktgeschehens. Das datentechnische Herzstück ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Alle beurkundenden Notare sind gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Gutachterausschuss eine Abschrift jedes abgeschlossenen Immobilienkaufvertrags zu übersenden. Nach § 197 BauGB besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht der Eigentümer; sie müssen im Rahmen der Datenvorbereitung das Betreten des Grundstücks dulden (Wohnungen nur mit Zustimmung). Die erfassten Daten werden anonymisiert verarbeitet und bilden die Grundlage für die Ableitung von Bodenrichtwerten, Indexreihen und Vergleichsfaktoren.

Zertifizierte Sachverständige und Personen mit berechtigtem Interesse können kostenpflichtige Auskünfte aus der Kaufpreissammlung beantragen. Die Gebühren und Bearbeitungszeiten variieren bundesweit erheblich:

Region Datenkategorie Gebühr (Stand Juni 2026)
Nordrhein-Westfalen Nicht anonymisierte Kauffälle 40 € Bearbeitungspauschale + 100 € für die ersten 50 Fälle; danach 10 € je weiteren Fall
Anonymisierte Kauffälle Zeitgebühr nach Personalkategorie je angefangene Arbeitsstunde
Berlin Unbebaute Grundstücke (bis 12 Fälle) Basisgebühr 122,00 €; ab dem 13. Fall 8,50 € je Fall
Bebaute Grundstücke (bis 12 Fälle) Basisgebühr 146,00 €; ab dem 13. Fall 10,40 € je Fall
Aggregierte Analysen / Zeitgebühr 39,10 € je angefangene halbe Stunde
Bremen Einzelauskunft Kauf-/Vergleichspreise 240,00 € Pauschale (zzgl. Zeitaufwand bei Vergleichspreisen); Wartezeit ca. 11 Wochen

Quellen: VermWertKostO NRW; VermGebO Berlin; Gutachterausschuss Bremen

Weiterführend: Alle Wege zur Immobilienwertermittlung im Überblick: Wie kann ich den Wert einer Immobilie ermitteln?

Steuerrecht: § 182 BewG, § 198 BewG und drei BFH-Urteile

Steuerrecht: § 182 BewG, § 198 BewG und drei BFH-Urteil
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Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht hat das Vergleichswertverfahren eine herausragende Stellung. Nach § 182 Abs. 2 BewG ist es für die Bewertungsklassen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum (ETW) zwingend anzuwenden – jedoch nur unter der Prämisse, dass der örtliche Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren bereitgestellt hat. Fehlt diese Datenbasis, ordnet das BewG nachrangig das Sachwertverfahren an.

Weiterführend: Immobilienbewertung bei Erbschaft & Schenkung – Steuer richtig berechnen und Vermögen schützen

§ 183 Abs. 3 BewG enthält eine wichtige Einschränkung: Im typisierten steuerlichen Vergleichswertverfahren bleiben private und öffentlich-rechtliche Belastungen – wie ein eingetragenes Wohnungsrecht oder Denkmalschutzauflagen – zunächst unberücksichtigt. Über die Öffnungsklausel § 198 BewG steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, mittels eines unabhängigen, zertifizierten Verkehrswertgutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, bei dem diese Belastungen wertmindernd einfließen.

DATEV-Plattformumstellung: In der steuerberatenden Praxis wurde im Juni 2026 die bisherige Benutzeroberfläche der DATEV-Wissensplattform für die Betriebs-, Anteils- und Erbschaftsteuerbewertung vollständig abgeschaltet und durch eine modernisierte Infrastruktur ersetzt. Der Funktionsumfang bleibt erhalten; die Systemintegration wurde an die veränderten Schnittstellen der Gutachterausschüsse angepasst.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Bewertungspraxis in den letzten Jahren durch drei wegweisende Urteile entscheidend geprägt:

Gericht / Datum Aktenzeichen Kernsatz für die Praxis
BFH, 24.08.2022 II R 24/20 / II R 14/20 Bei Fehlen von Gutachterausschuss-Vergleichspreisen kann ein einzelner, zeitnaher Eigenerwerbspreis (innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr) als vorrangiger Vergleichspreis herangezogen werden. Das hebt die steuerlichen Vorteile mittelbarer Grundstücksschenkungen hervor.
BFH, 20.09.2022 IX R 12/21 Für die steuerliche Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudeanteil (Basis der AfA-Abschreibung) gibt es keine starre Verfahrenspflicht – insbesondere keinen Vorrang des Sachwertverfahrens für bestimmte Gebäudearten. Die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls sind entscheidend; die Grundsätze der ImmoWertV können herangezogen werden.
BFH, 07.10.2025 IX R 26/24 Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude rechtfertigt keinen Bodenwert von 0 €. Der Bodenwert ist nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV stets so zu ermitteln, als sei das Grundstück unbebaut. Denkmalschutzbelastungen mindern ausschließlich den Gebäudewert. Das Urteil bestätigt zugleich die Gleichrangigkeit des allgemeinen Ertragswertverfahrens (§ 28 ImmoWertV) für denkmalgeschützte Liegenschaften.

Weiterführend: Was das Finanzamt als Bewertungsnachweis akzeptiert und was nicht, erklärt unser Ratgeber Welche Immobilienbewertung akzeptiert das Finanzamt?

Gutachtenkosten und Qualitätsstufen

Gutachtenkosten und Qualitätsstufen
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Die Kosten für ein qualifiziertes Gutachten hängen vom Verwendungszweck, der Detailtiefe und dem rechtlichen Status des Gutachters ab. Sie werden pauschal, nach Zeitaufwand oder orientiert an den historischen Honorartafeln der HOAI berechnet:

Gutachterniveau Verwendungszweck Gerichtliche Akzeptanz Typische Kosten (Wohnimmobilie)
Zertifizierter / ö.b.v. Gutachter (Vollgutachten) Erbschaftsteuer, Gerichtsverfahren (Scheidung, Erbstreit, Zwangsversteigerung), Finanzamt Vollständig gegeben (gerichts- und finanzamtsfest) 2.500 € – 4.500 €
Sachverständiger (Kompaktgutachten) Interner Vermögensausgleich, Kaufentscheidung ohne juristischen Hintergrund Gering (nicht rechtssicher) 1.500 € – 2.400 €
Makler / Online-Plattform Erstorientierung vor Verkaufsabsicht Ausgeschlossen 1.000 € – 1.300 € (bzw. kostenfrei als Akquisitionsleistung)

Weiterführend: Wann ein Verkehrswertgutachten gesetzlich verpflichtend ist, erklärt unser Ratgeber Verkehrswertgutachten: Wann ist es Pflicht?

Zwei vollständige Berechnungsbeispiele

Zwei vollständige Berechnungsbeispiele
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Beispiel 1: Eigentumswohnung 120 m² – indirektes Verfahren

Objekt: ETW, 120 m² Wohnfläche, Baujahr 1983, Penthouse, baujahrestypischer Zustand, vermietet.

Ausgangsdaten des Gutachterausschusses (Musterwohnung): ETW mit 100 m² Wohnfläche, Baujahr 1992, 1. Obergeschoss, modernisierter Zustand, unvermietet, Basispreis 2.500 €/m².

Die systematische Anpassung der Abweichungen erfolgt multiplikativ:

Parameter Musterwohnung (Referenz) Bewertungsobjekt Abweichung Multiplikativer Faktor
Größe / Wohnfläche 100 m² 120 m² — (Bezugsgröße)
Baujahr (Alter) Baujahr 1992 Baujahr 1983 −5 % 0,95
Stockwerk (Etage) 1. Obergeschoss Penthouse +25 % 1,25
Zustand Modernisiert Baujahrestypisch −15 % 0,85
Vermietungsstatus Unvermietet Vermietet −5 % 0,95

Kumulierter Anpassungsfaktor (multiplikativ): f_kum = 0,95 × 1,25 × 0,85 × 0,95 ≈ 0,95957

Angepasster Quadratmeterpreis: 2.500 €/m² × 0,95957 ≈ 2.398,93 €/m²

Vorläufiger Vergleichswert: 2.398,93 €/m² × 120 m² ≈ 287.871,60 €

Prüfung der 30–35%-Grenze: Summe der absoluten Abweichungen: 5 % + 25 % + 15 % + 5 % = 50 % – dieser Wert überschreitet die Toleranzgrenze. In der Praxis würde der Gutachter prüfen, ob die Penthouse-Lage (+25 %) durch einen separaten Vergleichsfaktor abgebildet werden kann oder ob eine Kombination aus direktem und indirektem Verfahren sachgerechter ist. Das Beispiel dient hier der Illustration der Berechnungsmechanik.

Beispiel 2: Unbebautes Baugrundstück 480 m² mit GFZ-Anpassung

Objekt: Unbebautes Grundstück, Wohnbaufläche, Größe 480 m², GFZ 0,6. Referenz: BRW-Zone 350 €/m², definiert für GFZ 0,4. Umrechnungskoeffizient (UK) für GFZ-Abweichung 0,4 → 0,6: 1,15 (vom Gutachterausschuss veröffentlicht).

Angepasster Bodenrichtwert: 350 €/m² × 1,15 = 402,50 €/m²

Vorläufiger Bodenwert: 402,50 €/m² × 480 m² = 193.200,00 €

Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten (boG):

Merkmal Berechnung Betrag
Abschlag Hanglage (−10 %) 193.200 € × (−0,10) −19.320,00 €
Ausstehender Erschließungsbeitrag Festbetrag −8.500,00 €
Zuschlag ruhige Lage (+5 %) 193.200 € × (+0,05) +9.660,00 €

Endgültiger Bodenwert: 193.200,00 € − 19.320,00 € − 8.500,00 € + 9.660,00 € = 175.040,00 €

Fazit

Fazit
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Das Vergleichswertverfahren ist das marktnächste und bei Finanzämtern, Gerichten und Kreditinstituten am breitesten akzeptierte Bewertungsinstrument – aber nur solange die Datenbasis stimmt. Wo ausreichend homogene Transaktionen vorliegen, liefert es transparente, nachprüfbare und gerichtlich belastbare Ergebnisse. Wo sie fehlen oder wo die Abweichungen die 30–35-Prozent-Grenze übersteigen, muss auf Sach- oder Ertragswertverfahren ausgewichen werden.

Für Eigentümer, Erben und Beschenkte ist die entscheidende praktische Konsequenz: Das Finanzamt wendet im typisierten Steuerverfahren das Vergleichswertverfahren an, ignoriert dabei aber eingetragene Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnungsrechte. Wer den tatsächlich niedrigeren Marktwert nachweisen will, braucht ein qualifiziertes Vollgutachten nach ImmoWertV – das ist der einzig rechtssichere Weg, die Steuerlast auf den realen Wert zu senken.

Das Vergleichswertverfahren liest, was der Markt sagt. Die Kunst liegt darin, es korrekt lesen zu lassen – mit den richtigen Daten, den richtigen Korrekturen und einem Gutachter, der das Modell des lokalen Gutachterausschusses exakt anwendet.

Was nun?

Wenn Sie wissen möchten, ob das Finanzamt Ihre Immobilie korrekt bewertet hat – oder ob ein qualifiziertes Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist – helfen wir Ihnen bei der ersten Einschätzung: kostenlos und unverbindlich.

Weitere Verfahren:

Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?

Ertragswertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiele

Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiel

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Häufig gestellte Fragen

Wann wird das Vergleichswertverfahren angewendet?

Das Vergleichswertverfahren ist das Standardverfahren für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie unbebaute Baugrundstücke – überall dort, wo ausreichend vergleichbare Transaktionsdaten vorliegen. Im Steuerrecht schreibt § 182 Abs. 2 BewG seine Pflichtanwendung für EFH, ZFH und ETW vor, sofern der Gutachterausschuss geeignete Vergleichspreise oder -faktoren bereitstellt. Bei weniger als fünf verwertbaren Vergleichspreisen innerhalb eines Jahres oder bei stark individualisierten Objekten ist das Verfahren ungeeignet.

Was ist der Unterschied zwischen direktem und indirektem Vergleichswertverfahren?

Das direkte Verfahren greift auf tatsächliche Kaufpreise nahezu identischer Objekte in der direkten Nachbarschaft zurück und bildet das arithmetische Mittel der bereinigten Quadratmeterpreise. Das indirekte Verfahren nutzt statistisch aufbereitete Hilfsmittel: vom Gutachterausschuss veröffentlichte Vergleichsfaktoren (Gebäudefaktoren in €/m²), Indexreihen zur zeitlichen Anpassung älterer Kaufpreise und Umrechnungskoeffizienten zur Normierung von Grundstücksparametern wie der Geschossflächenzahl.

Was bedeutet die 30–35-Prozent-Grenze?

Das Vergleichswertverfahren verliert seine rechtliche und wissenschaftliche Validität, wenn die kumulierten Zu- und Abschläge für wertbeeinflussende Merkmale 30 bis maximal 35 Prozent des durchschnittlichen Ausgangswerts übersteigen. Das ist eine von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze. Wird sie überschritten, sind die Objekte zu unähnlich, um als Vergleichsbasis zu dienen – der Gutachter muss auf das Sachwert- oder Ertragswertverfahren wechseln.

Was sind besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) im Vergleichswertverfahren?

boG nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV sind individuelle Eigenschaften, die erheblich vom Marktüblichen oder von den Modellansätzen des Gutachterausschusses abweichen und im vorangegangenen Rechengang noch nicht berücksichtigt wurden. Typische Kategorien: Baumängel und Bauschäden (an Mängelbeseitigungskosten orientiert), rechtliche Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht (bewertet über den Barwert der entgangenen Miete nach ImmoWertA Anhang D/E), Underrent bei deutlich unter Markt liegenden Mietverträgen. Alle boG müssen quantitativ, datenbasiert und nachvollziehbar begründet sein – Schätzungen sind unzulässig.

Was besagt das BFH-Urteil vom 7. Oktober 2025 zum Denkmalschutz?

Der BFH (Az. IX R 26/24) entschied, dass ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude keinen Bodenwert von 0 € rechtfertigt. Nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV ist der Bodenwert stets so zu ermitteln, als wäre das Grundstück unbebaut. Denkmalschutzbelastungen und damit verbundene Nutzungseinschränkungen mindern ausschließlich den Gebäudewert, nicht den Bodenrichtwert. Das Urteil bestätigt zudem die Gleichrangigkeit des allgemeinen Ertragswertverfahrens für die Kaufpreisaufteilung bei denkmalgeschützten Liegenschaften.

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Quellenverweise

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