
Sachwertverfahren bei Immobilien: Berechnung, Parameter und vollständiges Beispiel
Das Sachwertverfahren ist der Standard, wenn ein Haus keinen Mietmarkt hat und zu individuell für Vergleiche ist. Aber es ist auch das Verfahren, bei dem das Finanzamt durch starre Tabellen und eine gedeckelte Abschreibung am häufigsten zu hoch bewertet. Wie die Berechnung nach ImmoWertV funktioniert - und was das für Ihre Steuerlast bedeutet - lesen Sie hier.
Wussten Sie, dass die Baupreise in Deutschland heute um über 93 Prozent über dem Niveau des Basisjahres 2010 liegen – und dass dieser Wert direkt in jedes Sachwertgutachten einfließt, das heute erstellt wird? Das Sachwertverfahren ist das Standard-Bewertungsverfahren für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Spezial- und Industrieimmobilien. Wer es versteht, versteht auch, warum das Finanzamt beim Erben oder Verschenken solcher Immobilien oft erheblich zu hoch bewertet – und wie ein qualifiziertes Gutachten dem entgegenwirkt.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die vollständige Berechnungssystematik nach ImmoWertV 2022, alle relevanten Parameter für dieses Jahr und zeigt anhand eines vollständig durchgerechneten Beispiels, wie der Verkehrswert Schritt für Schritt entsteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Sachwertverfahren ist das Standardverfahren für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihen- und Doppelhäuser sowie Spezial- und Industrieimmobilien ohne ausreichende Vergleichsdaten.
- Die gesetzliche Grundlage ist § 194 BauGB in Verbindung mit der ImmoWertV 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2022), die alle bisherigen Wertermittlungsrichtlinien in einem verbindlichen Regelwerk konsolidiert.
- Der Kern des Verfahrens: Substanzwert (Bodenwert + Gebäudesachwert) × Sachwertfaktor ± boG = Verkehrswert.
- Die Normalherstellungskosten (NHK 2010) müssen über den aktuellen Baupreisindex indexiert werden – im Q1 2026 beträgt dieser 193,4 (Basis 2010 = 100), was einem Anstieg von 3,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
- Der Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) ist der entscheidende Hebel zwischen rechnerischem Substanzwert und realem Marktwert – er wird von den lokalen Gutachterausschüssen mittels Regressionsanalyse abgeleitet und variiert je nach Region erheblich.
- Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verwendet das Finanzamt ein typisiertes BewG-Verfahren mit starrer 70%-Deckelung der Alterswertminderung – über § 198 BewG kann ein niedrigerer Marktwert nachgewiesen werden.
Was ist das Sachwertverfahren – und wann wird es angewendet?
Das Sachwertverfahren fragt nicht, was eine Immobilie an Miete erwirtschaften könnte, und es benötigt auch keine ausreichende Dichte vergleichbarer Transaktionen. Es beantwortet eine andere Frage: Was würde es kosten, dieses Gebäude heute neu zu errichten – und wie viel ist die verbleibende Bausubstanz nach Alterung und Marktanpassung tatsächlich wert?
Das macht es zum richtigen Instrument überall dort, wo weder ausreichende Mietdaten noch eine hohe Transaktionsdichte vorliegen: individuell gestaltete Einfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Villen und Landhäuser, Kirchen, Schulen, Krankenhäuser sowie Betriebs- und Industrieimmobilien. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und Bürogebäuden, bei denen Renditebetrachtungen dominieren, tritt das Ertragswertverfahren an seine Stelle.
Neben der privaten Verkehrswertermittlung spielt das Sachwertverfahren eine zentrale Rolle im steuerlichen Kontext: Das Finanzamt ermittelt Grundbesitzwerte für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die neue Grundsteuer ab 2025 auf Basis eines vereinfachten, typisierten Sachwertverfahrens nach §§ 182–191 BewG.
Weiterführend: Eine vollständige Übersicht aller drei normierten Bewertungsverfahren und ihrer jeweiligen Anwendungsfälle finden Sie in unserem Ratgeber Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?
Gesetzlicher Rahmen: ImmoWertV 2022 und der Grundsatz der Modellkonformität

Die gesetzliche Grundlage der Verkehrswertermittlung in Deutschland bildet § 194 BauGB: Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu einem bestimmten Stichtag ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu erzielen wäre.
Weiterführend: Verkehrswertgutachten – wann ist es Pflicht?
Zur Operationalisierung dieser Vorgabe trat am 1. Januar 2022 die grundlegend reformierte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in Kraft. Sie löste die bisherigen Einzelrichtlinien – Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie – ab und konsolidierte das gesamte Wertermittlungsrecht in einem einzigen, bundesweit verbindlichen Regelwerk.
Am 20. September 2023 folgten die ergänzenden ImmoWertA-Anwendungshinweise, die eine einheitliche Anwendung der Bundesvorgaben auf Landesebene sicherstellen. Das zentrale Reformprinzip ist der Grundsatz der Modellkonformität (§ 7 ImmoWertV): Ein Gutachter muss exakt dieselben mathematischen Modelle und Marktparameter verwenden, die der lokale Gutachterausschuss bei der Ableitung der Marktdaten angewendet hat. Eine inkonsistente Kombination von Parametern aus unterschiedlichen Quellen – etwa Normalherstellungskosten aus einem anderen Bundesland mit Sachwertfaktoren des lokalen Ausschusses – würde zu einem methodisch fehlerhaften Ergebnis führen.
Neben der ImmoWertV orientieren sich internationale Gutachter und Wirtschaftsprüfer ergänzend an den Standards IDW S 10 und den RICS Valuation Global Standards (Red Book), um internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Die mathematische Systematik: Fünf Schritte zum Verkehrswert

Das Sachwertverfahren ist methodisch dreistufig – Substanzwertermittlung, Marktanpassung, boG-Korrektur – wird in der Gutachterpraxis aber in fünf aufeinanderfolgenden Teilschritten durchgeführt. Die Grundformel lautet:
Sachwert = (Bodenwert + Gebäudesachwert) × Marktanpassungsfaktor ± boG
Schritt 1: Bodenwertermittlung und selbstständig nutzbare Teilflächen

Der Bodenwert wird unabhängig von der vorhandenen Bebauung ermittelt – das Grundstück wird so behandelt, als wäre es unbebaut. Grundlage sind die amtlichen Bodenrichtwerte des lokalen Gutachterausschusses, die als zonale Durchschnittswerte über das bundesweite Portal BORIS-D kostenlos abrufbar sind:
BW = Bodenrichtwert (€/m²) × Grundstücksfläche (m²)
Eine methodisch wichtige Besonderheit sind selbstständig nutzbare Teilflächen: Grundstücksteile, die für die angemessene Nutzung des Gebäudes nicht benötigt werden und eigenständig baulich oder wirtschaftlich verwertet werden könnten. Diese müssen im Verfahren zwingend separiert werden. Während der für das Gebäude notwendige Teil der regulären Marktanpassung unterliegt, wird die selbstständig nutzbare Teilfläche am Ende des Verfahrens ohne Anwendung des Sachwertfaktors addiert – um eine mathematische Unterbewertung zu vermeiden.
Für steuerliche Kaufpreisaufteilungen ohne veröffentlichte wertbestimmende Grundstücksgröße des Gutachterausschusses unterstellt das Bundesfinanzministerium bei Ein- und Zweifamilienhäusern hilfsweise eine übliche Grundstücksgröße von 500 m². Der überschreitende Teil wird im typisierten Steuerverfahren mit pauschal 25 % des Bodenrichtwerts bewertet, sofern er nicht selbstständig bebaubar ist.
Schritt 2: Gebäudeherstellungskosten – NHK 2010 und Baupreisindex 2026

Die Normalherstellungskosten (NHK 2010) sind als Anlage 4 direkt in die ImmoWertV integriert. Sie stellen bundesweit einheitliche Kostenkennwerte für verschiedene Gebäudetypen und Ausstattungsstandards dar, bezogen auf das Basisjahr 2010. Für die Bewertung zum aktuellen Stichtag müssen diese Werte über den Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes indexiert werden:
GHK = BGF × NHK 2010 × (BPI / 100)
Die Brutto-Grundfläche nach DIN 277
Als Bezugsmaßstab der NHK dient die Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277. Sie unterscheidet drei Flächenbereiche, die bei der Erfassung präzise zu unterscheiden sind: vollständig umschlossene Räume (Wohnräume, Keller, ausgebautes Dachgeschoss) fließen zu 100 % ein; überdachte, aber nicht allseitig umschlossene Bereiche wie offene Loggien werden anteilig erfasst; nicht überdachte Flächen wie unüberdachte Balkone und Terrassen werden explizit ausgeschlossen und müssen als separate Bauteile über Zuschläge bewertet werden.
Für typische bauliche Abweichungen vom NHK-Standardmodell gelten folgende Korrekturfaktoren:
Garagen und Nebengebäude
Garagen werden analog zum Hauptgebäude bewertet. Für standardisierte Garagen weisen die Richtlinien der Gutachterausschüsse feste Pauschalwerte aus:
Baupreisindex 2026: Konsolidierung auf hohem Niveau
Nach den massiven Preisschüben 2021–2023 zeigt der Bausektor 2026 eine Konsolidierung – auf sehr hohem Niveau. Das Statistische Bundesamt hat die Indizes auf das neue Basisjahr 2021 = 100 umgestellt; für NHK-2010-Berechnungen bleibt die Basis 2010 = 100 maßgeblich:
Quelle: Statistisches Bundesamt, April 2026
Im Q1 2026 stiegen die Baupreise für Wohngebäude um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat und 1,5 % gegenüber dem Vorquartal. Auffällig ist die Schere zwischen Rohbau (+2,7 %, Betonarbeiten +1,5 %, Mauerwerk +1,3 %) und Ausbau (+3,8 %), angetrieben vor allem durch Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen (+4,4 %) sowie Elektro- und IT-Anlagen (+5,4 %). Für die Wertermittlung bedeutet das: Moderne haustechnische Anlagen beanspruchen einen überproportionalen Anteil an den realen Herstellungskosten und sind bei der BGF-Einstufung in die richtige NHK-Ausstattungsklasse besonders sorgfältig zu berücksichtigen.
Schritt 3: Alterswertminderung und Restnutzungsdauer

Die lineare Alterswertminderung nach § 38 ImmoWertV bildet den Wertverlust durch Alterung, Abnutzung und technische Überalterung ab. Der jährliche Abschreibungssatz ergibt sich aus der normierten Gesamtnutzungsdauer:
AWM = Gebäudeherstellungskosten × (Alter / GND)
Gesamtnutzungsdauern nach ImmoWertV (Anlage 1)
Quelle: Anlage 1 ImmoWertV 2022
Weicht das regionale Sachwertmodell eines Gutachterausschusses begründet von diesen Bundesrichtwerten ab – wie etwa in Niedersachsen, wo für bestimmte Modelle weiterhin 70 Jahre angesetzt werden – muss der Gutachter dem abweichenden Modell folgen, um die Modellkonformität zu wahren.
Das Modernisierungspunktesystem (Anlage 2 ImmoWertV)
Wesentliche Modernisierungsmaßnahmen verlängern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer. Die ImmoWertV sieht in Anlage 2 ein standardisiertes Punktesystem vor, das acht Modernisierungselemente bewertet:
Die Punkte bestimmen den Modernisierungsgrad: 0–1 Punkte = nicht modernisiert; 2–5 = kleine Modernisierungen; 6–10 = mittlerer Grad; 11–17 = überwiegend modernisiert; 18–20 = umfassend modernisiert. Anhand des relativen Alters und des Modernisierungsgrads wird die verlängerte Restnutzungsdauer über die mathematischen Parameter der Anlage 2 ImmoWertV präzise bestimmt.
Wichtiger Praxishinweis: Selbst bei einer vollständigen Kernsanierung verbleibt meist alte Bausubstanz im Objekt – Fundamente, tragende Außenmauern. Deshalb wird in der Gutachterpraxis auch bei umfassenden Sanierungen ein pauschaler Risikoabschlag von 10 % auf die theoretische maximale Gesamtnutzungsdauer vorgenommen (Sicherheitsabschlag für verborgene Altbausubstanz).
Schritt 4 & 5: Marktanpassung über den Sachwertfaktor

Da das Sachwertverfahren stark kostenorientiert arbeitet, bilden rein rechnerische Substanzwerte noch nicht das reale Marktgeschehen ab. Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wird über den Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) berücksichtigt, der vom jeweiligen Gutachterausschuss mittels multipler Regressionsanalyse aus tatsächlichen Kauffällen abgeleitet wird:
Sachwertfaktor (SWF) = Normierter Kaufpreis ÷ Vorläufiger Sachwert
Ein Faktor über 1,0 bedeutet, dass der Markt die Substanz höher bewertet als den rechnerischen Wert (typisch für gefragte Lagen). Ein Faktor unter 1,0 signalisiert, dass der Markt skeptischer ist als die Herstellungskosten nahelegen (typisch für strukturschwache Regionen).
Die Verfügbarkeit dieser Marktdaten variiert stark nach Bundesland:
Als Praxisbeispiel für die Kostenstruktur dient die Gebührensatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck (Stand 2026): Sachwertfaktor je Bereitstellung 115 €; Bodenrichtwertauskunft ab 01.07.2026 je Wert 35 € (vorher 25 €); Vergleichspreis aus der Kaufpreissammlung ab 01.07.2026 je Preis 35 € (vorher 25 €); Grundstücksmarktbericht 50 €.
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG)

Individuelle Eigenschaften, die stark vom Marktüblichen oder von den NHK-Standardmodellen abweichen, werden als boG nach der Marktanpassung verrechnet (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Das ist gesetzlich normiert: Der direkte Abzug von Bauschäden vor der Marktanpassung war ein schwerwiegender Fehler älterer Bewertungen, der heute als methodisch unzulässig gilt.
Wichtige Ausnahme: Wenn das lokale Sachwertmodell des Gutachterausschusses bestimmte Abweichungen (z. B. baujahrestypische Zustände) bereits im Sachwertfaktor implizit berücksichtigt, dürfen als boG nur überdurchschnittliche Mängel oder außergewöhnliche Modernisierungen angesetzt werden – um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
Der mathematische Werteinfluss von Bauschäden ist nicht identisch mit den reinen Reparaturkosten. Zwei Werteinflussfaktoren sind normiert:
Der Risiko- und Koordinationszuschlag (Faktor 1,50) gilt bei komplexen Schäden wie strukturellen Setzrissen oder großflächigem Schwammbefall: Der Markt mindert den Wert um das 1,5-Fache der Sanierungskosten, weil Käufer einen Abschlag für Koordinationsaufwand, Zeitverlust und das Risiko unvorhergesehener Mehrkosten einpreisen. Ein realer Schaden von 10.000 € führt damit zu einem boG-Abzug von 15.000 €.
Der Faktor für duldbare Mängel (0,80) gilt bei rein optischen Mängeln ohne Nutzungseinschränkung, wie leichten Putzabplatzungen an einer Garagenrückwand: Der Markt reagiert weniger sensibel; der Abschlag beträgt nur 80 % der theoretischen Sanierungskosten.
Urheberrechtliches boG: Außergewöhnliche Gebäudeentwürfe als Werke der Baukunst können ein urheberrechtliches Veränderungsverbot begründen. Sollte ein Eigentümer gravierende bauliche Änderungen planen und der Architekt den Rückbau verlangen können, mindert dieses rechtliche Risiko die Verwertbarkeit der Immobilie – und muss vom Gutachter als wertrelevantes boG berücksichtigt werden.
Sachwertverfahren nach ImmoWertV vs. steuerliche Bewertung nach BewG

Für Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt das Finanzamt den Grundbesitzwert nach einem typisierten Verfahren gemäß §§ 182–191 BewG – ohne Ortsbesichtigung, ohne lokale Sachwertfaktoren, mit starren gesetzlichen Parametern. Die Unterschiede sind erheblich:
Die 70%-Deckelung der Alterswertminderung ist besonders kritisch: Ein 100 Jahre altes, vollständig unsaniertes Gebäude wird steuerlich so bewertet, als hätte es noch eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren – obwohl der Markt es möglicherweise deutlich niedriger einpreist. Das freie Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV ist das einzig wirksame Mittel gegen solche systematischen Überbewertungen.
Dem Steuerpflichtigen steht nach § 198 BewG das Recht zu, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu erbringen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn ein qualifiziertes, ImmoWertV-konformes Verkehrswertgutachten vorgelegt wird. Die Nachweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen.
Weiterführend: § 198 BewG einfach erklärt: So weisen Sie einen niedrigeren Immobilienwert beim Finanzamt nach
Weiterführend: Wie § 198 BewG funktioniert, welche Gutachteranforderungen gelten und wie die Einspruchsfrist genutzt werden muss, lesen Sie in unserem Ratgeber Welche Immobilienbewertung akzeptiert das Finanzamt?
Praxisbeispiel: Einfamilienhaus – vollständige Berechnung

Objektdaten: Freistehendes EFH, Massivbauweise, Baujahr 1996 (Alter: 30 Jahre), GND 80 Jahre, Grundstücksfläche 600 m², Bodenrichtwert 250 €/m², BGF 240 m², NHK 2010 Basiswert 1.200 €/m² (Standardstufe 3), BPI Q1 2026: 193,4, Außenanlagen 5 % des Gebäudesachwerts, Sachwertfaktor 1,15 (suburbaner Raum, hohe Nachfrage), boG: Feuchtigkeitsschaden Keller, Sanierungskosten 10.000 € × Risikofaktor 1,50 = 15.000 € Wertminderung. Stand: Juni 2026.
Modernisierungszustand: Fenster und Heizung erneuert 2018 (4 Modernisierungspunkte = „kleine Modernisierung"); Restnutzungsdauer verlängert sich nicht signifikant, verbleibende RND: 50 Jahre (für Alterswertminderung maßgeblich: chronologisches Alter 30 Jahre).
1. Bodenwert: BW = 600 m² × 250 €/m² = 150.000 €
2. Gebäudeherstellungskosten (indexiert 2026): GHK = 240 m² × 1.200 €/m² × (193,4 / 100) = 556.992 €
3. Alterswertminderung (linear, § 38 ImmoWertV): AWM = 556.992 € × (30 Jahre / 80 Jahre) = 556.992 € × 37,5 % = 208.872 €
4. Gebäudesachwert: GSW = 556.992 € − 208.872 € = 348.120 €
5. Vorläufiger Sachwert inkl. Außenanlagen: Außenanlagen = 348.120 € × 5 % = 17.406 € vSW = 150.000 € + 348.120 € + 17.406 € = 515.526 €
6. Marktangepasster Sachwert: 515.526 € × 1,15 = 592.854,90 €
7. Abzug boG (Kellerfeuchtigkeit): 592.854,90 € − 15.000 € = 577.854,90 €
8. Verkehrswert (kaufmännisch gerundet): 578.000 €
Zusammenfassung als Rechentabelle:
Weiterführend: Wie man den Wert einer Immobilie selbst einordnen kann, erklärt unser Ratgeber Wie kann ich den Wert einer Immobilie ermitteln?
Fazit

Das Sachwertverfahren ist ein hochgradig präzises, mathematisch geschlossenes System – aber kein Selbstläufer. Jede der fünf Berechnungsstufen birgt Parameter, die bei falscher Auswahl zu erheblichen Wertverzerrungen führen: der falsche Baupreisindex, ein nicht modellkonformer Sachwertfaktor, eine zu wenig verlängerte Restnutzungsdauer nach Modernisierung oder ein boG-Abzug, der vor statt nach der Marktanpassung angesetzt wurde.
Im Jahr 2026 kommt ein weiterer Faktor hinzu: Die Baukosten liegen über 93 Prozent über dem Niveau des Basisjahres 2010, während haustechnische Anlagen überproportional teurer geworden sind. Wer ein Gutachten in Auftrag gibt oder bewertet, sollte genau prüfen, ob die verwendeten NHK-Ausstattungsklassen und BGF-Ermittlungen die aktuelle Baukostenrealität korrekt abbilden.
Für Eigentümer, die erben oder verschenken, bleibt das qualifizierte Verkehrswertgutachten das einzig wirksame Mittel gegen die systematische Überbewertung durch das Finanzamt – und der einzige legale Weg, die Steuerlast auf den tatsächlichen Marktwert zu senken.
Was nun?
Wenn Sie wissen möchten, ob das Finanzamt Ihre Immobilie zu hoch bewertet hat – oder ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall rechnet – helfen wir Ihnen bei der ersten Einschätzung: kostenlos und unverbindlich.
Weitere Verfahren:
Immobilienbewertung: Welche Verfahren gibt es?
Ertragswertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiele
Vergleichswertverfahren bei Immobilien: Berechnung & Beispiele
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Häufig gestellte Fragen
Wann wird das Sachwertverfahren angewendet?
Das Sachwertverfahren ist das Standardverfahren für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Spezialimmobilien (Kirchen, Schulen, Industriegebäude), bei denen weder ausreichende Vergleichsdaten noch belastbare Mietdaten vorliegen. Es bewertet die Immobilie über ihren Substanzwert: fiktive Neubaukosten minus Alterung, angepasst an den regionalen Markt. Für vermietete Mehrfamilienhäuser und Bürogebäude ist dagegen das Ertragswertverfahren sachgerecht.
Was sind Normalherstellungskosten (NHK 2010)?
Die NHK 2010 sind standardisierte Kostenkennwerte für verschiedene Gebäudetypen und Ausstattungsstandards, direkt in die ImmoWertV integriert (Anlage 4). Sie beziehen sich auf das Basisjahr 2010 und müssen für jeden Bewertungsstichtag über den Baupreisindex des Statistischen Bundesamts aktualisiert werden. Im Q1 2026 beträgt dieser Index 193,4 (Basis 2010 = 100) – die Baukosten liegen damit 93,4 Prozent über dem Niveau von 2010.
Was ist der Sachwertfaktor und wie wird er bestimmt?
Der Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) ist das Bindeglied zwischen rechnerischem Substanzwert und realem Marktpreis. Er wird vom lokalen Gutachterausschuss mittels multipler Regressionsanalyse aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet: normierter Kaufpreis ÷ vorläufiger Sachwert. Ein Faktor über 1,0 bedeutet, dass der Markt mehr zahlt als der Substanzwert; unter 1,0 bedeutet es das Gegenteil. Die Beschaffung der lokalen Sachwertfaktoren kostet je nach Bundesland zwischen kostenfrei (Berlin, Bremen) und 115 € pro Bereitstellung (z. B. Landkreis Fürstenfeldbruck).
Wie unterscheidet sich die ImmoWertV-Bewertung von der Finanzamtsbewertung?
Das ImmoWertV-Verfahren bildet den tatsächlichen Marktwert ab: lokale Sachwertfaktoren, NHK 2010 mit feiner Ausstattungsklassifizierung, flexible Restnutzungsdauer bis zu 100 % absetzbar, Einzelfallprüfung von Bauschäden. Das steuerliche BewG-Verfahren arbeitet mit typisierten Tabellenwerten, starren gesetzlichen Wertzahlen und einer 70%-Deckelung der Alterswertminderung. Ein 100 Jahre altes, unsaniertes Gebäude wird steuerlich so bewertet, als hätte es noch 30 Jahre Restnutzungsdauer. Über § 198 BewG kann ein niedrigerer gemeiner Wert durch ein ImmoWertV-konformes Gutachten nachgewiesen werden.
Was sind besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG)?
boG sind individuelle Eigenschaften einer Immobilie, die stark vom Marktüblichen oder von den NHK-Standardmodellen abweichen. Sie werden gesetzlich zwingend nach der Marktanpassung angesetzt (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Typische boG: Baumängel (mit Risikozuschlag 1,50 bei komplexen Schäden), duldbare Mängel (Faktor 0,80), urheberrechtliche Veränderungsverbote durch Architektenrechte, Under-Rent-Situationen bei Mietverträgen weit unter Markt.
















