Wussten Sie: Die Ausgaben für Zahnarztbesuche steigen seit Jahren – und die Kasse übernimmt oft nur einen kleinen Teil. Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, ist da klar im Vorteil. Medizinisch jedenfalls. Aber wussten Sie auch, dass Sie unter bestimmten Bedingungen sogar steuerlich profitieren können?
Genau darum geht es in diesem Ratgeber: Wie Sie Ihre Beiträge zur Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen können. Wir erklären, welche Voraussetzungen gelten, was Sie beachten müssen und wo genau Sie die Beiträge in Ihrer Steuererklärung eintragen – ganz ohne Fachchinesisch und Schritt für Schritt.
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Kann man eine Zahnzusatzversicherung absetzen? Ja, aber nur, wenn die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft sind.
- Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung zählen zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ – wie die Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung.
- Für viele Arbeitnehmer ist die Absetzbarkeit jedoch nur theoretisch möglich, weil sie durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bereits am Limit sind.
- Geringverdiener, Studierende oder Familienversicherte ohne eigene Beiträge haben die besten Chancen, die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend zu machen.
- Entscheidend ist die korrekte Eintragung in der Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung – hier zählt jede Zeile.
Was bedeutet steuerliche Absetzbarkeit bei Zahnzusatzversicherungen?
Zahnzusatzversicherung = Vorsorgeaufwendung?
Wenn Sie eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, zählen Ihre Beiträge grundsätzlich zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen – also Ausgaben, die Ihre Gesundheit absichern. Dazu gehören auch Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen.
Aber: Nicht alle Vorsorgebeiträge werden vom Finanzamt berücksichtigt – es gibt gesetzliche Höchstgrenzen, und nur der Teil, der über diese Grenze hinausgeht, ist überhaupt steuerlich relevant.
Basisabsicherung vs. Zusatzleistung – das ist wichtig
- Die gesetzliche Krankenversicherung fällt unter die „Basisabsicherung“ und wird fast immer vollständig berücksichtigt.
- Bei der Zahnzusatzversicherung handelt es sich dagegen um eine freiwillige Zusatzleistung – sie wird nur dann steuerlich relevant, wenn Ihre gesamten Vorsorgeaufwendungen unter dem jeweiligen Höchstbetrag liegen.
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

Wie viel kann man überhaupt absetzen?
Bevor Sie sich Gedanken über das Eintragen der Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung machen, sollten Sie prüfen, ob Sie die gesetzlichen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen überhaupt noch nicht ausgeschöpft haben. Denn nur dann macht die Angabe Ihrer Zusatzversicherung überhaupt Sinn.
Diese Höchstbeträge umfassen alle Ihre Vorsorgebeiträge – also gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, private Zusatzversicherungen, Haftpflicht, Unfallversicherung und eben auch die Zahnzusatzversicherung.
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen
Quelle: § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG
Wichtig zu wissen:
- Die Höchstbeträge gelten pro Person und Jahr.
- Wenn Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag bereits voll ausschöpfen (was bei den meisten Angestellten der Fall ist), bleibt kein steuerlicher Spielraum für die Zahnzusatzversicherung.
- Anders sieht es bei Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden oder Familienversicherten aus, die weniger Pflichtbeiträge zahlen – hier kann die Zusatzversicherung steuerlich spürbar wirken.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Nicht jede Zusatzversicherung ist automatisch absetzbar
Die gute Nachricht: Beiträge zur Zahnzusatzversicherung zählen steuerlich zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Die schlechte: Sie wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn Sie die gesetzlichen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben.
Wer hat eine Chance auf Steuerersparnis?
Besonders profitieren folgende Gruppen:
- Studierende und Azubis: Geringe Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung lassen mehr Spielraum für Zusatzversicherungen.
- Geringverdiener oder Teilzeitkräfte: Wer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hat meist Luft nach oben beim steuerlichen Höchstbetrag.
- Familienversicherte Ehepartner: Wenn Sie beitragsfrei über Ihren Partner mitversichert sind, können eigene Zusatzversicherungen steuerlich durchschlagen.
- Privatversicherte mit niedrigen Beiträgen: Auch hier ist die Lücke zu den Höchstbeträgen oft groß genug, um eine Absetzbarkeit zu ermöglichen.
Checkliste: Lohnt sich die Angabe in der Steuer?
Beiträge zur Zahnzusatzversicherung zählen zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG).
Das heißt: Sie können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden – aber nur, wenn Ihr jährlicher Höchstbetrag noch nicht voll ausgeschöpft ist.
Für Angestellte liegt dieser bei 1.900 Euro. Wenn Sie diesen Betrag schon mit anderen Versicherungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung) erreicht haben, bleibt für die Zahnzusatzversicherung steuerlich oft kein Spielraum mehr. Anders sieht es bei Selbstständigen oder Privatversicherten aus – hier gibt es oft mehr Luft nach oben, um Beiträge abzusetzen.
Unser Tipp: Viele Steuer-Tools oder Steuerberater prüfen automatisch, ob sich die Angabe der Zahnzusatzversicherung für Sie lohnt – das spart Zeit und verhindert unnötige Einträge.
Eintragung in der Steuererklärung

Wo kommt die Zahnzusatzversicherung eigentlich hin?
Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung werden in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung erfasst. Dort gibt es unterschiedliche Zeilen, je nachdem, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
So tragen Sie Ihre Zahnzusatzversicherung korrekt ein:
Wichtig zu beachten:
- Nur der Teil Ihrer Beiträge, der über die Basisabsicherung hinausgeht (also z. B. die Zahnzusatzversicherung), fällt in diese Zeilen.
- Bei Pauschalbeträgen der privaten Krankenversicherung (z. B. Kombitarife) muss der Anteil für die Zahnzusatzversicherung ggf. separat ausgewiesen werden – prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder fordern Sie eine Jahresbescheinigung bei Ihrem Anbieter an.
- Wenn Sie Ihre Steuer mit einer Software wie ELSTER, WISO oder Smartsteuer machen, werden Sie automatisch zur richtigen Zeile geführt.
Absetzbarkeit von Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastungen

Wenn die Rechnung richtig wehtut – steuerlich abfedern
Nicht nur Versicherungsbeiträge, sondern auch Eigenanteile an Zahnbehandlungen können in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie überschreiten die sogenannte zumutbare Belastung.
Diese Grenze hängt ab von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.
Was zählt als „außergewöhnliche Belastung“?
- Zahnersatz (z. B. Implantate, Kronen, Brücken)
- Wurzel- oder Parodontosebehandlungen
- Privatärztliche Leistungen, die medizinisch notwendig sind
- Kosten, die nicht (vollständig) von der Krankenversicherung übernommen werden
Beispiel: So funktioniert die zumutbare Belastung
(Die genauen Sätze variieren je nach Familienstand und Kinderzahl – das Finanzamt rechnet das individuell aus.)
Was müssen Sie dafür tun?
- Alle Rechnungen und Zahlungsbelege sammeln (auch Apothekenquittungen, Fahrtkosten, etc.)
- Nur medizinisch notwendige Behandlungen gelten – rein ästhetische Maßnahmen (z. B. Bleaching) zählen nicht
- In der Steuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen – meist in Zeile 67 der Anlage „Sonstiges“
Tipps für die Praxis

So machen Sie bei der Steuererklärung alles richtig
- Belege sammeln & sortieren: Heben Sie alle Beitragsbescheinigungen Ihrer Zahnzusatzversicherung und Zahnarztrechnungen gut auf. Wichtig: Es zählt nur, was im jeweiligen Steuerjahr auch tatsächlich bezahlt wurde – nicht, wann die Behandlung war.
- Jahresbescheinigung der Versicherung anfordern: Viele Anbieter schicken automatisch eine steuerlich relevante Bescheinigung, auf der Basis- und Zusatzbeiträge getrennt ausgewiesen sind. Diese hilft Ihnen (und dem Finanzamt), die richtigen Beträge korrekt zuzuordnen.
- Steuersoftware nutzen: Tools wie WISO, Smartsteuer, Taxfix oder ELSTER führen Sie Schritt für Schritt durch die Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen – inklusive automatischer Plausibilitätsprüfung.
- Unklare Fälle? Lieber fragen! Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Beiträge absetzbar sind, lohnt sich der Gang zur Lohnsteuerhilfe oder eine kurze Rückfrage beim Steuerberater. Gerade bei größeren Zahnarztrechnungen kann sich das finanziell auszahlen.
- Fahrtkosten, Übernachtungen, Pflegehilfen prüfen: Auch diese können im Zusammenhang mit Zahnbehandlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastung zählen – besonders bei langwierigen oder komplizierten Eingriffen.
Fazit: Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen – sinnvoll, aber nicht für jeden möglich

Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung können steuerlich geltend gemacht werden, zählen jedoch zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ – und damit zu einem Bereich mit festen Höchstbeträgen, die viele Menschen bereits mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausschöpfen.
Wer allerdings unterhalb dieser Grenze liegt – z. B. als Student, Geringverdiener, Selbstständiger oder familienversicherter Ehepartner – kann spürbar profitieren und seine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen.
Auch medizinisch notwendige Zahnarztkosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, lassen sich als außergewöhnliche Belastung angeben – vorausgesetzt, sie überschreiten die zumutbare Eigenbelastung.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre individuelle Situation genau, lassen Sie sich ggf. beraten – und nutzen Sie Tools oder Steuerhilfeangebote. Denn oft versteckt sich der Steuervorteil in genau den Details, die man sonst gerne übersieht.
Ihre nächsten Schritte:
Sollten Sie noch keine Zahnzusatzversicherung haben und sich dafür interessieren, helfen wir Ihnen gerne weiter. Oder benötigen Sie vielleicht noch eine Zahnzusatzversicherung für Ihre Kinder? So oder so - mithilfe unserer unabhängigen Expertenberatung können Sie eine fundierte Entscheidung treffen und eine optimal passende Zahnzusatzversicherung finden.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen?
Ja, aber nur, wenn Ihre gesamten Vorsorgeaufwendungen den gesetzlichen Höchstbetrag noch nicht überschreiten. Das ist z. B. bei Studierenden, Geringverdienern oder Selbstständigen oft der Fall.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen?
Er liegt bei 1.900 € für Angestellte, Beamte, Rentner und Studierende und 2.800 € für Selbstständige. Ehepaare können entsprechend kombinierte Beträge bis 5.600 € geltend machen.
Wo trage ich die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand: Gesetzlich Versicherte: Zeile 22 und Privat Versicherte: Zeile 27.
Zählt die Zahnzusatzversicherung zur Basisabsicherung?
Nein. Sie gilt als freiwillige Zusatzleistung und ist deshalb nicht vorrangig steuerlich berücksichtigungsfähig, solange andere Versicherungen wie die gesetzliche Krankenversicherung bereits den Höchstbetrag ausschöpfen.
Was ist mit meinen Zahnarztkosten – kann ich die auch absetzen?
Ja, medizinisch notwendige Eigenanteile (z. B. für Implantate, Wurzelbehandlungen) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – wenn sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl ab.
Was brauche ich für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt?
Beitragsbescheinigung der Zahnzusatzversicherung (am besten mit Jahresübersicht), Originalrechnungen vom Zahnarzt und Zahlungsnachweise (Kontoauszug, Quittung). Bei außergewöhnlichen Belastungen: ggf. medizinische Notwendigkeitsbescheinigung.
Gibt es eine Frist, bis wann ich das einreichen muss?
Ja. Für die Steuererklärung eines Kalenderjahres gilt in der Regel der 31. Juli des Folgejahres (bei Nutzung von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: verlängert sich bis Februar/März des übernächsten Jahres).
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Quellenverweise
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