Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung – Was ist möglich?

Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung – Was ist möglich?

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Wussten Sie, dass viele Menschen erst dann auf die Idee kommen, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, wenn es ernst wird – also wenn der Zahnarzt bereits eine Krone, Brücke oder gar ein Implantat empfiehlt? Doch genau dann wird es knifflig: Sobald eine Behandlung vom Zahnarzt „angeraten“ wurde, lehnen viele Versicherungen die Kostenübernahme ab. Aber ist damit wirklich jede Hoffnung verloren?

Nachfolgend klären wir, ob und wann der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei bereits angeratener Behandlung noch möglich ist, welche Ausnahmen es gibt – und worauf Sie bei sogenannten Sofortschutz-Tarifen achten sollten. Weitere Infos finden Sie auch im Ratgeber „Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung“.

Die wichtigsten Erkenntnisse

  • Angeratene Behandlungen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Laut § 19 VVG gilt eine dokumentierte Empfehlung bereits als Versicherungsfall – und ist damit nicht mehr versicherbar.
  • Sofortschutz-Tarife bieten Ausnahmen, etwa von ERGO oder Die Bayerische, die auch bei bereits angeratenen Behandlungen leisten – jedoch meist nur eingeschränkt (z. B. Verdopplung des GKV-Festzuschusses).
  • Der Heil- und Kostenplan darf nicht älter als 6 Monate sein, um als Grundlage für eine Erstattung bei Soforttarifen zu dienen.
  • Leistungsumfang und Erstattungsgrenzen sind begrenzt – insbesondere bei Implantaten decken Sofortschutz-Tarife oft nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten.
  • Frühzeitiger Abschluss ist entscheidend. Wer sich absichern will, sollte eine Zahnzusatzversicherung vor dem ersten Zahnarztbefund oder Verdacht abschließen. Nachträgliche Lösungen sind meist teuer und leistungsschwach.

Was bedeutet „angeratene Behandlung“?

Der Begriff „angeratene Behandlung“ wirkt harmlos, hat aber eine große Tragweite für Ihre Versicherbarkeit. Laut § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zählt eine bereits dokumentierte Empfehlung durch den Zahnarzt als sogenannter Versicherungsfall – also als etwas, das nicht mehr abgesichert werden kann.

Eine Behandlung gilt als angeraten, wenn…

  • der Zahnarzt einen konkreten Eingriff (z. B. Krone, Implantat) empfiehlt,
  • dies schriftlich in der Patientenakte vermerkt ist,
  • ggf. bereits ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt wurde.

Unterschiede zu anderen Behandlungsphasen

Behandlungsstatus Bedeutung Versicherung möglich?
Geplant HKP liegt vor, aber keine Maßnahmen gestartet Meist nicht mehr versicherbar
Angeraten Empfehlung dokumentiert, noch kein HKP In Standardtarifen ausgeschlossen
Laufend Behandlung hat begonnen (z. B. Abdruck, Diagnose) Keine Versicherung mehr möglich
Notwendig Offensichtlicher Bedarf (z. B. sichtbare Schäden) Wird oft ebenfalls ausgeschlossen

Tipp: Fragen Sie Ihren Zahnarzt gezielt, ob und was in Ihrer Patientenakte dokumentiert wurde. Eine Bestätigung kann entscheidend sein – auch für Tarife mit eingeschränkter Sofortleistung.

Leistungsausschlüsse bei angeratenen Behandlungen

Bild: Checkfox.de

Die meisten Zahnzusatzversicherungen in Deutschland schließen Leistungen für angeratene oder bereits dokumentierte Behandlungen konsequent aus. Der Grund liegt in der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht, geregelt in § 19 VVG. Sie verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, alle relevanten Gesundheitsinformationen wahrheitsgemäß anzugeben – dazu zählen auch zahnärztliche Empfehlungen oder HKPs.

Typische Ausschlüsse in Standardtarifen:

  • Angeratene Behandlungen: Sobald eine Maßnahme vom Zahnarzt empfohlen und dokumentiert wurde, ist sie nicht mehr versicherbar – unabhängig davon, ob ein HKP vorliegt oder die Behandlung begonnen hat.
  • Laufende Behandlungen: Wenn bereits eine Maßnahme (z. B. Abdruck, Betäubung, Bohrung) durchgeführt wurde, ist kein Abschluss mehr möglich – auch nicht über Spezialtarife.
  • Fehlende oder nicht erhaltungswürdige Zähne: Viele Versicherer fordern bei Vertragsabschluss eine Zahnstatus-Erklärung. Fehlende Zähne oder bekannte Schäden führen oft zu Ausschlüssen oder Risikozuschlägen.

Übersicht: Leistungsausschlüsse bei angeratenen Behandlungen

Versicherer Tarifname Ausschluss angeratene Behandlung? Besonderheiten
Allianz MeinZahnschutz 90/90 AR Ja Gesundheitsprüfung erforderlich
Württembergische Zahnersatz 90 + Zahnbehandlung Plus Ja Klare Ausschlussregelung für angeratene Maßnahmen
HUK Coburg / HUK24 ZZPro90 Ja Ausschluss aller angeratenen und laufenden Behandlungen
ERGO Zahnersatz Sofort Nein (Ausnahme) Verdoppelt GKV-Festzuschuss – auch bei angeratener Maßnahme
Die Bayerische Zahn Sofort + Basistarif Nein (Ausnahme) Erstattung bis 1.500 €, kombinierbar mit Zahn Smart

Was Sie daraus mitnehmen sollten:

  • Standardtarife ohne Sofortschutz sind für angeratene Behandlungen ungeeignet.
  • Nur wenige Tarife leisten auch bei bereits dokumentiertem Behandlungsbedarf – diese sollten genau geprüft werden.
  • Die Info, ob eine Behandlung angeraten wurde, kann entscheidend sein – klären Sie das mit Ihrem Zahnarzt, bevor Sie eine Versicherung abschließen.

Mehr zur Prüfung des Behandlungsstatus und zur Auswahl geeigneter Tarife finden Sie auch im Checkfox-Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung.

Tarife mit Sofortschutz – eine Lösung?

Bild: Checkfox.de

Während klassische Zahnzusatzversicherungen bei angeratenen oder laufenden Behandlungen komplett blockieren, bieten Sofortschutz-Tarife eine echte Ausnahme. Sie übernehmen auch Kosten für bereits angeratene Behandlungen, allerdings nur in begrenztem Umfang.

Solche Tarife sind vor allem dann interessant, wenn:

  • bereits ein Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt,
  • die Behandlung noch nicht begonnen wurde,
  • eine gewisse Kostenbeteiligung besser als gar keine Absicherung ist.

Wie funktionieren diese Tarife?

Sofortschutz-Versicherungen verzichten auf:

  • Gesundheitsfragen,
  • Wartezeiten,
  • Ausschlüsse für angeratene Maßnahmen.

Dafür bieten sie meist nur begrenzte Erstattung – z. B. eine Verdopplung des Festzuschusses der GKV oder einen pauschalen Zuschuss (z. B. 750–1.500 €).

Vergleich: Aktuelle Sofortschutz-Tarife

Versicherer Tarifname Leistungen bei angeratener Behandlung Max. Erstattung Besonderheit
ERGO Zahnersatz Sofort Verdopplung des GKV-Festzuschusses Bis 1.000 €+ Abschluss auch bei laufendem HKP möglich
Die Bayerische Zahn Sofort + Smart Zuschuss auch bei angeratener Behandlung Bis 1.500 € Kombinierbar mit weiterem Schutz für neue Maßnahmen
DFV ZahnSchutz Exklusiv 100 Nein – klassische Risikoprüfung Nur vor angeratener Behandlung abschließbar
DA Direkt ZahnSchutz Kompakt Nur bei medizinisch nicht dokumentierter Planung Teilweise Keine Leistung bei bereits eingereichtem HKP

Wann lohnt sich ein Sofortschutz?

Vorteile:

  • Abschluss noch möglich trotz angeratener Behandlung
  • Keine Wartezeit
  • Keine Gesundheitsfragen

Nachteile:

  • Begrenzte Leistungen
  • Nur Zahnersatz abgedeckt (keine Prophylaxe, keine Behandlungen)
  • Beiträge teils höher als bei klassischen Tarifen

Fazit: Wer sich bereits im „Problemfall“ befindet, hat mit Sofortschutz-Tarifen zumindest eine Chance, einen Teil der Kosten abzufedern. Besonders bei hochwertigen Zahnersatz-Maßnahmen wie Implantaten kann das mehrere Hundert Euro Ersparnis bedeuten.

Fazit: Was tun bei angeratener Zahnbehandlung?

Bild: Checkfox.de

Wer erst über eine Zahnzusatzversicherung nachdenkt, nachdem der Zahnarzt bereits eine Behandlung empfohlen hat, steht vor einer schwierigen Situation. Denn laut § 19 VVG schließen klassische Tarife solche Fälle kategorisch vom Versicherungsschutz aus – und das völlig rechtlich abgesichert.

Aber es gibt Alternativen. Spezielle Sofortschutz-Tarife wie von ERGO oder Die Bayerische übernehmen auch bei bereits angeratener Behandlung einen Teil der Kosten – etwa durch Verdopplung des GKV-Festzuschusses oder Pauschalleistungen.

Die wichtigsten Empfehlungen:

  • Vor Abschluss prüfen, ob bereits etwas dokumentiert wurde – z. B. im Heil- und Kostenplan.
  • Bei bestehender Diagnose: Sofortschutz-Tarife prüfen, die auch bei angeratener Behandlung leisten.
  • Für alle anderen gilt: Frühzeitig vorsorgen, am besten bevor der Zahnarzt aktiv wird.

Ein detaillierter Vergleich und eine persönliche Beratung helfen Ihnen, den passenden Tarif zu finden – auch in schwierigen Fällen. Mithilfe unserer unabhängigen Expertenberatung können Sie eine fundierte Entscheidung treffen und eine individuell passende Zahnzusatzversicherung finden.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „angeratene Behandlung“ konkret?

Eine Behandlung gilt als „angeraten“, wenn der Zahnarzt sie empfohlen und dokumentiert hat – z. B. in der Patientenakte oder in einem Heil- und Kostenplan (HKP). Ab diesem Moment ist sie für klassische Versicherungen nicht mehr versicherbar.

Warum ist eine Versicherung dann ausgeschlossen?

Weil laut § 19 VVG alle bekannten oder angeratenen Behandlungen als „vorvertraglich bekannt“ gelten. Das bedeutet: Der Versicherer muss dafür nicht leisten – es wäre sonst ein versicherter Schaden in der Vergangenheit.

Kann ich trotzdem eine Zahnzusatzversicherung abschließen?

Ja, aber nur über spezielle Sofortschutz-Tarife wie z. B. von ERGO oder Die Bayerische, die auch bei angeratenen Behandlungen eingeschränkte Leistungen erstatten.

Was übernehmen solche Sofortschutz-Tarife?

In der Regel wird der GKV-Festzuschuss verdoppelt oder es gibt pauschale Zuschüsse bis zu 1.500 €. Implantate, Kronen oder Brücken sind also zumindest anteilig abgesichert.

Lohnt sich das überhaupt noch?

Ja, wenn die Eigenanteile mehrere Tausend Euro betragen – etwa bei Implantaten – kann sich ein Soforttarif trotz begrenzter Leistung finanziell spürbar entlastend auswirken.

Was, wenn die Behandlung bereits begonnen hat?

Dann ist ein Abschluss in jedem Fall ausgeschlossen. Sobald medizinische Maßnahmen wie ein Abdruck oder eine Betäubung erfolgt sind, gilt die Behandlung als laufend – und es gibt keine Versicherung mehr, die dann greift.

Was ist die beste Strategie?

Immer frühzeitig versichern, idealerweise bevor ein Zahnarzt konkrete Maßnahmen empfiehlt. Wer bereits betroffen ist, sollte gezielt Sofortschutz-Tarife vergleichen und Beratung in Anspruch nehmen.

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