Berufsunfähigkeitsversicherung & Steuern: Beiträge absetzen und BU-Rente richtig versteuern

Berufsunfähigkeitsversicherung & Steuern: Beiträge absetzen und BU-Rente richtig versteuern

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Wussten Sie, dass Sie Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können – die spätere BU-Rente jedoch ebenfalls steuerpflichtig sein kann? Je nach Vertragsform unterscheiden sich die Regeln deutlich. Wer hier nicht genau hinschaut, verschenkt schnell Steuervorteile oder plant mit einer zu hohen Nettorente.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich behandelt wird – verständlich erklärt, rechtlich korrekt und auf dem aktuellen Stand.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung gelten als sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Höchstbetrag 2026: 1.900 € (Angestellte) / 2.800 € (Selbstständige)
  • Die Kombination mit der Basisrente (Rürup) ermöglicht eine deutlich höhere Absetzbarkeit
  • Die BU-Rente ist steuerpflichtig – aber oft nur anteilig
  • Bei Rürup-BU sind 2026 bereits 84 % der Rente steuerpflichtig
  • Die tatsächliche Steuerlast hängt von Ihrem persönlichen Einkommen ab

Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzen

Ob und in welcher Höhe Sie Ihre BU-Beiträge absetzen können, hängt von der Vertragsform ab. Maßgeblich ist dafür der § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).

1. Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU)

Eine eigenständige BU zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Höchstbeträge 2026:

  • 1.900 € pro Jahr für Angestellte
  • 2.800 € pro Jahr für Selbstständige

Diese Höchstgrenzen umfassen auch Beiträge zur:

In der Praxis sind diese Grenzen bei vielen Angestellten bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Dadurch bleibt für die BU oft kein zusätzlicher steuerlicher Spielraum.

2. BU-Zusatzversicherung in Kombination mit Basisrente (Rürup)

Deutlich attraktiver kann die steuerliche Behandlung sein, wenn die BU mit einer Basisrente kombiniert wird.

Hier gelten die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG).

Höchstbeträge 2026:

  • 30.826 € für Ledige
  • 61.652 € für Verheiratete

Wichtig: Maximal 49 % des Gesamtbeitrags dürfen auf die BU entfallen, mindestens 51 % müssen in die Altersvorsorge fließen.

Seit 2023 sind diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % absetzbar. Diese Variante ist vor allem für Selbstständige und Freiberufler interessant, da sie oft hohe steuerpflichtige Einkommen haben.

3. BU im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Wird die BU über den Arbeitgeber abgeschlossen:

  • Beiträge sind während der Ansparphase steuerfrei
  • Es erfolgt keine zusätzliche Absetzbarkeit als Sonderausgaben
  • Die spätere BU-Rente ist voll steuerpflichtig

Überblick: Steuerliche Absetzbarkeit 2026

Vertragsform Art der Absetzbarkeit Höchstbetrag 2026 (Ledige) Besonderheit
Selbstständige BU (SBU) Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) 1.900 € (Arbeitnehmer)
2.800 € (Selbstständige)
Häufig bereits durch Kranken- & Pflegeversicherung ausgeschöpft
BU kombiniert mit Rürup (Basisrente) Altersvorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 30.826 € (100 % absetzbar) BU-Anteil max. 49 % des Gesamtbeitrags
BU in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Steuerfrei nach §3 Nr. 63 EStG Bis 8 % der BBG West (steuerfrei) Leistungen später voll steuerpflichtig

Wie wird die BU-Rente im Leistungsfall besteuert?

Wie wird die BU-Rente im Leistungsfall besteuert?
Bild: Checkfox.de

Neben der Absetzbarkeit der Beiträge ist die Besteuerung der BU-Rente entscheidend für Ihre Netto-Planung.

Besteuerung bei selbstständiger BU (SBU)

Hier wird nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert.

  • Die Höhe hängt von der voraussichtlichen Rentendauer ab.
  • Bei einer Rentendauer von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil rund 19 % .

Beispiel:

2.500 € monatliche BU-Rente × 19 % = 475 € steuerpflichtiger Anteil.

Liegt Ihr Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 € für Ledige ), fällt keine Einkommensteuer an.

Besteuerung bei BU + Rürup

Hier greift das sogenannte Kohortenprinzip.

  • Im Jahr 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig.
  • Der steuerpflichtige Anteil steigt schrittweise bis 100 % im Jahr 2060.
Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil
2026 86 %
2030 88 %
2058 99 %
2060 100 %

Besteuerung bei BU in der bAV

Die BU-Rente ist hier vollständig steuerpflichtig (100 %).

Änderungen 2025–2026: Was sich steuerlich geändert hat

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung selbst gab es 2025–2026 keine grundlegende Reform. Dennoch wirken sich steuerliche Anpassungen indirekt aus.

1. Höhere Höchstbeträge bei der Basisrente

Die Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen sind 2026 gestiegen:

  • 30.826 € für Ledige
  • 61.652 € für Verheiratete

Damit steigt auch der steuerliche Spielraum bei einer Kombination aus Basisrente (Rürup) und BU-Zusatzversicherung.

2. Anhebung des Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde 2026 auf 12.348 € für Ledige angehoben .

Das bedeutet:
Liegt Ihre BU-Rente inklusive weiterer Einkünfte unterhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an.

3. Steuerpflichtiger Anteil bei Rürup-Renten steigt weiter

Das sogenannte Kohortenprinzip führt dazu, dass der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbeginn schrittweise steigt.

2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig .
Dieser Anteil erhöht sich jährlich weiter bis 100 % im Jahr 2058.

Für neue Vertragsabschlüsse bedeutet das:
Die steuerliche Belastung im Leistungsfall sollte realistisch einkalkuliert werden.

4. Keine Änderungen bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Die Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 € / 2.800 €) bleiben bestehen .

Da diese oft bereits durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft werden, profitieren viele Angestellte steuerlich kaum von einer selbstständigen BU.

Einordnung:
Steuerliche Vorteile sollten nie das alleinige Entscheidungskriterium sein. Entscheidend bleibt der tatsächliche Absicherungsbedarf.

Fazit: So planen Sie Ihre BU steuerlich richtig

Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist komplex – aber planbar.

Wichtigste Punkte 2026:

  • Selbstständige BU meist nur begrenzt absetzbar
  • Kombination mit Basisrente ermöglicht hohe steuerliche Vorteile
  • BU-Rente ist steuerpflichtig – je nach Vertragsform teilweise oder vollständig
  • Der Grundfreibetrag entscheidet über die tatsächliche Steuerbelastung

Für viele Angestellte spielt die steuerliche Absetzbarkeit eine untergeordnete Rolle, da die Höchstgrenzen oft bereits ausgeschöpft sind. Für Selbstständige kann die richtige Vertragsgestaltung hingegen erhebliche Vorteile bringen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine BU komplett von der Steuer absetzen?

Nein. Eine selbstständige BU fällt unter sonstige Vorsorgeaufwendungen und ist nur bis 1.900 € bzw. 2.800 € absetzbar . Diese Beträge sind häufig bereits ausgeschöpft.

Ist die BU-Rente steuerfrei?

Nicht grundsätzlich. Bei einer selbstständigen BU wird nur der Ertragsanteil besteuert. Bei einer Rürup-BU sind 2026 bereits 84 % steuerpflichtig .

Was ist steuerlich günstiger – SBU oder Rürup-BU?

Das hängt vom Einkommen ab. Bei hohem Einkommen kann die Kombination mit Basisrente steuerlich vorteilhaft sein. Dafür ist die spätere Rente höher steuerpflichtig.

Wo trage ich die BU in der Steuererklärung ein?

Eine selbstständige BU gehört in die Anlage „Vorsorgeaufwand“. Bei Kombination mit Rürup erfolgt die Eintragung im Bereich Altersvorsorgeaufwendungen.

Sollte ich meine BU aus Steuergründen kombinieren?

Die Steuer ist ein Faktor – aber nicht der wichtigste. Vorrang hat eine passende Absicherungshöhe und stabile Vertragsbedingungen.

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