Versicherungspflichtgrenze 2025: Was Sie wissen müssen
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Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, offiziell Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), entscheidet, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert bleiben muss – oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln darf. Für das Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 73.800 € brutto jährlich, das entspricht 6.150 € monatlich. Wer mehr verdient, hat grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV.
Klingt einfach, oder? Aber Achtung: Hinter dieser Zahl steckt mehr, als man auf den ersten Blick sieht – von Sonderregelungen für Altversicherte über Rückkehrhürden in die GKV bis hin zu Arbeitgeberzuschüssen. In diesem Ratgeber klären wir, was Sie wirklich wissen müssen und wie Sie sich optimal aufstellen – inklusive Rechenbeispielen und konkreten Handlungstipps. Wer bereits über einen Wechsel nachdenkt, kann direkt unseren Vergleichsrechner für private Krankenversicherungen nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Versicherungspflichtgrenze 2025 liegt bei 73.800 € brutto im Jahr (6.150 €/Monat). Wer mehr verdient, darf in die PKV wechseln.
Zur JAEG zählt ausschließlich Ihr regelmäßiges Einkommen – einmalige Zahlungen, Boni oder Provisionen sind dabei nicht relevant.
Ein Wechsel in die PKV ist freiwillig, aber nur möglich, wenn diese Grenze auch dauerhaft überschritten wird – inklusive Arbeitgeberbescheinigung.
Ein Rückwechsel in die GKV ist meist schwierig, vor allem ab einem Alter von 55 Jahren – in Deutschland gelten enge gesetzliche Regelungen (§ 6 SGB V).
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Höhe der Versicherungspflichtgrenze 2025: Mehr Gehalt, mehr Freiheit?
Im Jahr 2025 steigt die Versicherungspflichtgrenze deutlich an – und das hat direkte Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer. Ein schneller Überblick:
Gerne! Hier ist deine erweiterte HTML-Tabelle im `
`-Format, ergänzt um die prognostizierten Werte bis 2027:
```html
Jahr
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Monatlich (brutto)
Veränderung zum Vorjahr
2024
69.300 €
5.775 €
–
2025
73.800 €
6.150 €
+6,5 %
2026*
77.300 €
6.442 €
+4,7 %
2027*
80.600 €
6.717 €
+4,3 %
```
**Hinweis:** Die Werte für 2026 und 2027 sind geschätzt und basieren auf einer moderaten Entwicklung der Löhne in Deutschland. Offizielle Zahlen werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben.
Diese Erhöhung spiegelt die allgemeine Lohnentwicklung wider und wurde laut BMAS bereits im November 2024 beschlossen. Die Anpassung ist für viele relevant – besonders für Arbeitnehmer mit Einkommen um die 70.000 bis 80.000 Euro.
Bedeutung der Versicherungspflichtgrenze für GKV und PKV
Bild: Checkfox.de
Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht bloß eine Einkommensgrenze – sie entscheidet ganz konkret darüber, ob Sie überhaupt die Wahl zwischen GKV und PKV haben.
Für gesetzlich Versicherte gilt:
Solange Ihr regelmäßiges Bruttojahreseinkommen unter der Grenze von 73.800 € liegt, müssen Sie in der GKV bleiben. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist erst möglich, wenn Ihr Einkommen diese Grenze übersteigt – und zwar voraussichtlich auch dauerhaft (§ 6 SGB V).
Achtung: Ein einmaliger Bonus oder eine kurzfristige Gehaltserhöhung reicht nicht aus – das Gehalt muss regelmäßig und dauerhaft oberhalb der Grenze liegen.
Für Privatversicherte gilt:
Wer bereits in der PKV ist und unter die JAEG rutscht, muss nicht automatisch zurück in die GKV – hier greifen Bestandsschutz-Regelungen (siehe unten). Wer jedoch zurück in ein Angestelltenverhältnis wechselt oder länger unter der Grenze bleibt, kann verpflichtet sein, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten.
Sonderfall: Besondere JAEG für PKV-Altversicherte
Bild: Checkfox.de
Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war und seitdem ununterbrochen PKV-Mitglied ist, unterliegt nicht der regulären Versicherungspflichtgrenze.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 bei: 66.600 € brutto pro Jahr (das sind monatlich 5.550 €)
Die Ausnahmeregelung schützt langjährig privat Versicherte vor einem Zwangswechsel in die GKV – auch wenn ihr Einkommen nicht mehr oberhalb der regulären JAEG liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die PKV-Mitgliedschaft nahtlos fortgeführt wurde und kein GKV-Beitritt zwischenzeitlich stattgefunden hat.
Diese Sondergrenze ist besonders für ältere PKV-Mitglieder mit schwankendem Einkommen relevant – z. B. Selbstständige, Freelancer oder Gutverdiener mit Teilzeitphasen.
Welche Einkommensarten zählen für die Versicherungspflichtgrenze?
Bild: Checkfox.de
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) basiert auf dem voraussichtlichen Bruttojahreseinkommen eines Arbeitnehmers – also dem regelmäßigen Einkommen, das Sie dauerhaft von Ihrem Arbeitgeber beziehen. Aber: Nicht alles, was auf dem Gehaltszettel steht, zählt automatisch dazu.
Diese Einkünfte werden berücksichtigt:
Regelmäßiges Bruttogehalt (Monatslohn x 12)
Urlaubsgeld (wenn arbeitsvertraglich oder tariflich fest vereinbart)
Zuschläge, sofern regelmäßig und pauschal gezahlt (z. B. Schichtzulagen)
Diese Einkünfte zählen nicht zur JAEG:
Einmalzahlungen wie Boni, Prämien oder Provisionen (wenn unregelmäßig)
Abfindungen, Tantiemen
Überstundenvergütung (es sei denn, sie ist pauschalisiert und regelmäßig)
Sachzuwendungen oder steuerfreie Zuschüsse
Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit
Faustregel: Nur regelmäßige, vertraglich fixierte Zahlungen zählen – nicht das, was gelegentlich oder auf freiwilliger Basis fließt.
Sonderfälle und Stolperfallen:
Teilzeit oder Elternzeit: Reduziert das Einkommen unter die JAEG, kann dies zur Versicherungspflicht in der GKV führen – sogar bei vorheriger PKV-Mitgliedschaft.
Gehaltserhöhung zum Jahresende: Zählt nur dann, wenn sie auch im Folgejahr fortbesteht.
Sabbatical oder Auszeit: Kann zur Rückkehrpflicht in die GKV führen, wenn das Jahreseinkommen unter die Grenze fällt.
Wechsel in die PKV bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze
Bild: Checkfox.de
Sobald Ihr regelmäßiges Jahresbruttoeinkommen die JAEG von 73.800 € übersteigt, endet Ihre Versicherungspflicht in der GKV – und Sie dürfen sich privat versichern. Das ist allerdings kein Automatismus, sondern ein freiwilliger Schritt, den Sie aktiv einleiten müssen.
So funktioniert der Wechsel in die PKV – Schritt für Schritt:
Gehaltsentwicklung prüfen: Nur wer die Grenze voraussichtlich dauerhaft überschreitet, ist versicherungsfrei. Das gilt auch bei Jobwechsel oder Vertragsumstellung.
Bescheinigung vom Arbeitgeber einholen: Ihr Arbeitgeber muss bestätigen, dass Ihr Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreitet – diese Bescheinigung brauchen Sie für die neue Versicherung.
Tarifvergleich & Antrag: Nutzen Sie z. B. den PKV-Vergleich auf Checkfox.de, um Tarife nach Ihren Wünschen und Gesundheitsdaten zu vergleichen. Wählen Sie einen Anbieter und stellen Sie einen Antrag.
Gesundheitsprüfung durchlaufen: Fast alle PKV-Anbieter stellen Fragen zu Vorerkrankungen, Klinikaufenthalten oder laufenden Behandlungen. Je nach Gesundheitszustand kann es zu Zuschlägen oder Ablehnungen kommen.
Kündigung der GKV: Ihre gesetzliche Krankenkasse muss mit zweimonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden – aber erst, nachdem Sie eine neue Versicherung nachgewiesen haben (§ 190 SGB V).
Tipp: Schließen Sie Ihren neuen PKV-Vertrag unbedingt rechtzeitig ab, damit keine Versicherungslücke entsteht.
Vorteile des Wechsels zur PKV
Beitrag unabhängig vom Einkommen
Wählbare Leistungen & Zusatzbausteine
Bessere medizinische Versorgung (z. B. Chefarzt, Einzelzimmer)
Beitragssenkung durch Selbstbehalte oder Altersrückstellungen
Rückkehr in die GKV: Wann ist das möglich – und wann nicht?
Bild: Checkfox.de
Einmal privat versichert, für immer privat? Nicht ganz. Aber: Der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ist deutlich schwieriger als der Wechsel in die PKV – vor allem für ältere Arbeitnehmer oder Selbstständige. Hier kommt es auf Details an.
Diese Rückkehrwege gibt es:
Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze: Wer als Angestellter unter die JAEG fällt (z. B. durch Teilzeit, Gehaltskürzung oder Elternzeit), wird wieder versicherungspflichtig – und kann in die GKV zurückkehren (§ 5 SGB V).
Jobwechsel in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis: Wer als Selbstständiger oder Beamter in ein reguläres, einkommensabhängiges Angestelltenverhältnis wechselt, kann wieder pflichtversichert werden – unabhängig vom Alter.
Arbeitslosigkeit: Bei Bezug von ALG I erfolgt automatisch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung – sofern vorher keine Altersgrenze überschritten wurde.
Die Rückkehr ist nicht (einfach) möglich:
Für über 55-Jährige: Wer älter als 55 ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kann in der Regel nicht mehr zurück in die GKV (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Bei freiwilliger PKV-Mitgliedschaft trotz Unterschreitens der JAEG: Ein freiwilliger Verbleib in der PKV ist möglich – dann allerdings ohne Anspruch auf Rückkehr.
Wichtig: Auch wenn ein Rückwechsel grundsätzlich möglich ist, kann er steuerliche und versicherungstechnische Folgen haben – z. B. bei Altersrückstellungen oder späteren Leistungen. Daher ist eine individuelle Beratung absolut sinnvoll.
Jetzt handeln und von der neuen Versicherungspflichtgrenze profitieren
Bild: Checkfox.de
2025 gilt eine neue Versicherungspflichtgrenze von 73.800 € jährlich – wer als Angestellter darüber verdient, kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Für Selbstständige, Beamte und Freiberufler gilt diese Grenze nicht: Sie dürfen jederzeit in die PKV wechseln.
Besonders für junge und gesunde Versicherte bietet die private Krankenversicherung oft leistungsstärkere Tarife mit langfristigem Sparpotenzial – inklusive Altersrückstellungen. Wer bereits vor 2003 privat versichert war, profitiert zusätzlich von der niedrigeren besonderen JAEG (66.150 €).
Ihre nächsten Schritte:
Bevor Sie sich entscheiden, lohnt sich ein individueller Tarifvergleich: So sichern Sie sich den bestmöglichen Schutz zu attraktiven Konditionen. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten und prüfen Sie Ihre Wechselmöglichkeiten – kostenfrei und individuell auf Ihre Lebenssituation abgestimmt.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist die Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist die Einkommensgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln dürfen – 2025 liegt sie bei 73.800 € brutto jährlich.
Was zählt zum maßgeblichen Einkommen für die JAEG?
Nur regelmäßige Einkünfte wie das Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Einmalige Boni, Provisionen oder Abfindungen zählen nicht dazu.
Wie oft muss mein Einkommen über der Grenze liegen?
Es reicht nicht, wenn Sie einmalig mehr verdienen. Ihr Einkommen muss voraussichtlich dauerhaft oberhalb der JAEG liegen – das prüft meist Ihr Arbeitgeber.
Muss ich in die PKV wechseln, wenn ich die Grenze überschreite?
Nein. Der Wechsel in die PKV ist freiwillig. Sie können weiterhin freiwillig gesetzlich versichert bleiben – dann allerdings zu höheren Beiträgen.
Wie komme ich wieder zurück in die GKV, wenn ich einmal privat versichert bin?
Nur unter bestimmten Bedingungen: z. B. bei Gehaltskürzung unter die JAEG, Arbeitslosigkeit oder Wechsel in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis. Für über 55-Jährige ist ein Wechsel kaum noch möglich (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?
Sie unterliegen nicht der Versicherungspflichtgrenze – können also unabhängig vom Einkommen frei zwischen GKV (freiwillig) und PKV wählen.
Gibt es eine besondere Grenze für Altversicherte in der PKV?
Ja. Wer bereits vor dem 31.12.2002 in der PKV war und dort geblieben ist, unterliegt der „besonderen JAEG“ – 2025 liegt diese bei 66.600 € brutto jährlich.
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